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   OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16   

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OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16 (https://dejure.org/2017,9515)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.02.2017 - 4 K 185/16 (https://dejure.org/2017,9515)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 4 K 185/16 (https://dejure.org/2017,9515)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anschluss- und Benutzungszwang; Betriebsführung; Einfluss, maßgeblicher; Einrichtung, öffentliche; Fernwärmeversorgungseinrichtung; Privater; Verantwortung : Einrichtungsbetrieb; Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgungseinrichtung

  • rechtsportal.de

    Charakter der öffentlichen Einrichtung als Mittel zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben (hier: Fernwärmeversorgung); Liegen der Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb bei der Gemeinde; Übertragung der Betriebsführung auf einen Privaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Charakter der öffentlichen Einrichtung als Mittel zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben (hier: Fernwärmeversorgung); Liegen der Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb bei der Gemeinde; Übertragung der Betriebsführung auf einen Privaten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2008 - 4 K 95/07

    Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16
    Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Zweck und dem systematischen Zusammenhang des § 8 Nr. 2 GO LSA bzw. des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 KVG LSA zu den vorgenannten Vorschriften (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008 - 4 K 95/07 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen, Beschl. v. 6. September 2011 - 5 B 205/10 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

    Sie muss die Zugangsansprüche des Personenkreises nach § 22 Abs. 1 GO LSA bzw. § 24 Abs. 1 KVG LSA gewährleisten sowie die Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse und die weitere betriebliche Entwicklung vorgeben können (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O., m.w.N.; Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 543, 544, m.w.N.; vgl. auch OVG Sachsen, Urt. v. 3. Juni 2003 - 4 D 373/99 -, zit. nach JURIS).

  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 4.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; Annexkompetenz;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16
    Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 26. April 2014 - 3 CN 4.13 - und v. 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, zit. nach JURIS; Schneider/Schoch/Bier, VwGO, § 47 Rdnr. 110, m.w.N.) nur dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16
    Zwar muss das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, seiner Entscheidung auch die rechtlichen Erwägungen zugrunde legen, deretwegen das Bundesverwaltungsgericht die anderweitige Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO verneint hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. November 2012 - 8 C 21.11 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).
  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16
    Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 26. April 2014 - 3 CN 4.13 - und v. 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, zit. nach JURIS; Schneider/Schoch/Bier, VwGO, § 47 Rdnr. 110, m.w.N.) nur dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • BVerwG, 08.09.2016 - 10 CN 1.15

    Anschluss- und Benutzungszwang; CO2-Ausstoß; Erneuerbare Energien;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16
    Mit Urteil vom 8. September 2016 (- 10 CN 1.15 -) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.02.2014 - 4 KN 2/13

    OVG Schleswig weist Normenkontrollantrag gegen Flensburger Bettensteuer ab

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16
    Dies hat zur Folge, dass Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OwiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. August 2013 - 4 K 72/12 -, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. September 2015 - OVG 9 A 7.14 - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6. Februar 2014 - 4 KN 2/13 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6. Februar 2014 - 4 KN 2/13 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. September 2011 - 6 S 707/10 - jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, zit. nach JURIS).
  • BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05

    Verletzung des Art 103 Abs 2 GG in seiner Ausprägung als besonderes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16
    Dies hat zur Folge, dass Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OwiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. August 2013 - 4 K 72/12 -, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. September 2015 - OVG 9 A 7.14 - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6. Februar 2014 - 4 KN 2/13 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6. Februar 2014 - 4 KN 2/13 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. September 2011 - 6 S 707/10 - jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen, 06.09.2011 - 5 B 205/10

    Abwassergebühren, Privatisierung, wirtschaftliches Eigentum, Kosten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16
    Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Zweck und dem systematischen Zusammenhang des § 8 Nr. 2 GO LSA bzw. des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 KVG LSA zu den vorgenannten Vorschriften (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008 - 4 K 95/07 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen, Beschl. v. 6. September 2011 - 5 B 205/10 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).
  • BVerwG, 11.09.1991 - 4 NB 24.91

    Normenkontrollverfahren - Zurückverweisung ans Normenkontrollgericht - Erneute

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16
    Dies schließt auch eine erneute Ermessensentscheidung darüber ein, ob auf Grund der nach Zurückverweisung gegebenen Sachlage eine - erneute oder erstmalige - mündliche Verhandlung für erforderlich gehalten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 - und v. 11. September 1991 - 4 NB 24/91 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06

    Anschluss- und Benutzungszwang an zentrale Abwasserbeseitigung bei bestehender

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16
    Auch besteht der Anschluss- und Benutzungszwang unmittelbar kraft Satzungsrechts, wenn die Voraussetzungen der §§ 3, 5 KS 2012 erfüllt sind und keine Befreiung erteilt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Juli 2012 - 4 L 114/12 - vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. Mai 2016 - OVG 9 B 24.14 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22. Juni 2011 - 2 L 261/06 -, jeweils zit. nach JURIS), so dass es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der §§ 3, 5 KS 2012 nicht ausreicht, ob eine öffentliche Einrichtung zeitlich später gebildet worden ist.
  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 3.88

    Abfallbeseitigungsplan - Fortschreibung - Lagerung von Autowracks -

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10

    Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar

  • VGH Bayern, 14.12.2015 - 4 ZB 15.1351

    Ermessen der Gemeinde bei Ausgestaltung ihrer Hundesteuersatzung - Senkung des

  • BVerwG, 31.03.2011 - 4 BN 18.10

    Ausbau Flughafen Frankfurt am Main: Normenkontrollanträge gegen

  • OVG Sachsen, 03.06.2003 - 4 D 373/99

    Anschluss- und Benutzungszwang, Fernwärmeversorgung, Öffentliche Einrichtung

  • BVerwG, 02.01.2001 - 4 BN 13.00

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Normenkontrollverfahren;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2015 - 9 A 7.14

    Normenkontrollantrag gegen Übernachtungsteuersatzung der Stadt Potsdam abgewiesen

  • BVerwG, 27.07.2011 - 8 PKH 4.11

    Entscheidung über die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung

  • BVerwG, 19.02.2004 - 7 CN 1.03

    Trinkwasserschutzgebiet in der DDR; Beschluss des Kreistags; Gegenstand des

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2015 - 5 S 2590/13

    Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei einseitigem Gehweg

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2016 - 9 B 24.14

    Bestehen des Anschlusszwangs an die öffentliche Trinkwasserversorgung; Vermutung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2013 - 4 L 102/12

    Abfallgebührensatzung der Stadt Halle nichtig

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 K 180/12

    Normenkontrolle einer Satzung zur Begründung eines Anschluss- und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2012 - 4 L 114/12

    Anschlusszwang an eine leitungsgebundene öffentliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 14 A 1948/13

    Besteuerung des Aufwandes für sexuelle Vergnügungen i. R. einer gewerblichen

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.08.2018 - 4 K 221/15

    Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

    Dies hat zur Folge, dass Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 21. Februar 2017 - 4 K 168/14 - und - 4 K 185/16 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 - 4 K 181/15

    Kein Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgung mangels maßgeblichen

    Nachdem die Antragsgegnerin zunächst am 27. September 2012 eine Klimasatzung zur Fernwärmeversorgung beschlossen hatte, die ebenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens war (- 4 K 180/12 - bzw. - 4 K 185/16 -), hat sie auf der Grundlage einer sog. Treibhausgas-Studie vom 2. Juni 2015 am 10. September 2015 eine neue Klimasatzung beschlossen und die vorherige Satzung für die Zukunft aufgehoben.

    Dies hat zur Folge, dass Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 21. Februar 2017 - 4 K 168/14 - und - 4 K 185/16 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.).

    Überträgt sie diese Verantwortung auf einen Privaten, so verliert der Betrieb den Charakter als öffentliche bzw. dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtung, weil sich die Kommune aus der Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe zurückzieht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 21. Februar 2017, a.a.O., m.w.N.).

    Nur unter diesen Voraussetzungen kann davon gesprochen werden, dass die Kommune weiterhin die Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb trägt, dessen Ausrichtung am öffentlichen Wohl sichergestellt ist und der Betrieb demnach der Kommune als öffentliche Einrichtung zugerechnet werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 21. Februar 2017, a.a.O. m.w.N.).

    Dem steht - was der Senat schon mit Urteil vom 21. Februar 2017 (- 4 K 185/16 -, zit. nach JURIS) zu der insoweit nahezu inhaltsgleichen Vorgängersatzung entschieden hat - die Regelung des § 1 Abs. 4 KS 2015 entgegen.

  • VG Koblenz, 15.03.2017 - 4 K 234/17

    Zur Frage der öffentlichen Finanzhilfe nach dem Privatschulgesetz

    Die Klägerin hat betreffend die öffentliche Finanzhilfe für das Schuljahr 2011/2012 am 22. Februar 2016 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 K 185/16.KO geführt worden ist.

    Am 14. April 2016 hat die Klägerin ihre Klage im Verfahren 4 K 185/16.KO betreffend die Refinanzierung für das Schuljahr 2012/2013 erweitert und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, für dieses Schuljahr weitere Finanzhilfe in Höhe von 8.390,34 EUR zu gewähren.

    Das unter dem Aktenzeichen 4 K 185/16.KO weitergeführte Verfahren betreffend das Schuljahr 2011/2012 ist in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 durch Vergleich beendet worden, in dem der Klägerin für das Schuljahr 2011/2012 ein Beitrag zu den Personalkosten des Dr. A. nach der Entgeltgruppe E 14 zugesprochen wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Rechtsstreit sowie im Verfahren 4 K 185/16.KO, 1 Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie 1 Konvolut von weiteren Aktenteilen.

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