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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2020 - 3 O 27/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2020 - 3 O 27/20 (https://dejure.org/2020,10105)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.04.2020 - 3 O 27/20 (https://dejure.org/2020,10105)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. April 2020 - 3 O 27/20 (https://dejure.org/2020,10105)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 137/11

    Polizeiliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen trotz Einstellung des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2020 - 3 O 27/20
    Die für diese Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände des Einzelfalles ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (vgl. Beschluss des Senates vom 8. März 2019 - 3 L 238/17 - juris Rn. 32 m.w.N.; OVG MV, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 1 LB 137/11 - juris Rn. 29).

    Es hängt von einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles ab, ob wegen der Einstellung von Strafverfahren, die gegen den Betroffenen gerichtet waren, die Anfertigung oder Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht mehr notwendig ist (zum Ganzen: vgl. OVG MV, Urteil vom 17. Oktober 2017, a.a.O. Rn. 29).

    Das erscheint dem Senat als zu weitgehend (zum Ganzen: vgl. OVG MV, Urteil vom 17. Oktober 2017, a.a.O. Rn. 30, juris).

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2020 - 3 O 27/20
    Zwar lässt der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen grundsätzlich unberührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20; NdsOVG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 11 ME 100/16 - juris Rn. 12; SächsOVG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 3 A 221/15 - juris Rn. 4.

    Die Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen beurteilt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich eines gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005, a.a.O. Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2016 - 11 ME 100/16

    Anordnung des Sofortvollzuges; Begründungserfordernis; Begründungspflicht;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2020 - 3 O 27/20
    Zwar lässt der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen grundsätzlich unberührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20; NdsOVG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 11 ME 100/16 - juris Rn. 12; SächsOVG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 3 A 221/15 - juris Rn. 4.
  • OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 11 LC 232/13

    Anlasstat; erkennungsdienstliche Behandlung; Beschuldigteneigenschaft;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2020 - 3 O 27/20
    Lediglich ergänzend können zur Begründung einer Wiederholungsgefahr weitere - ältere und neuere - Ermittlungsverfahren und strafgerichtliche Verurteilungen des Betroffenen herangezogen werden (vgl. Beschluss des Senates vom 29. August 2014 - 3 O 322/14 - juris Rn. 11; NdsOVG, Urteil vom 20. November 2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 06.12.2016 - 10 CS 16.2069

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2020 - 3 O 27/20
    Denn die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das Ermittlungsergebnis gebe nicht genügenden Anlass zur Anklage, steht einer Bewertung des zugrunde liegenden "Anfangsverdachts" sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen, wenn trotz des Abschlusses des Strafverfahrens ein sog. "Restverdacht" verbleibt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 10 CS 16.2069 - juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 3 L 238/17

    Erkennungsdienstliche Behandlung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2020 - 3 O 27/20
    Die für diese Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände des Einzelfalles ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (vgl. Beschluss des Senates vom 8. März 2019 - 3 L 238/17 - juris Rn. 32 m.w.N.; OVG MV, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 1 LB 137/11 - juris Rn. 29).
  • OVG Sachsen, 07.10.2016 - 3 A 221/15

    Erkennungsdienstliche Behandlung, Behandlung, Prognoseentscheidung,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2020 - 3 O 27/20
    Zwar lässt der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen grundsätzlich unberührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20; NdsOVG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 11 ME 100/16 - juris Rn. 12; SächsOVG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 3 A 221/15 - juris Rn. 4.
  • VG Frankfurt/Main, 20.09.2023 - 5 K 3240/21

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO

    Ungeachtet dessen kann aufgrund des präventiven Charakters der hier streitigen Maßnahme bei der im Hinblick auf den Kläger anzustellenden Prognose der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht auch dann berücksichtigt werden, wenn das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. April 2020 - 3 O 27/20 -, juris Rn. 7).
  • VG Cottbus, 20.07.2020 - 3 K 694/19
    Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 11 ME 100/16 - juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2020 - 3 O 27/20 - juris Rn. 5).
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