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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07   

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https://dejure.org/2009,18127
OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07 (https://dejure.org/2009,18127)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.07.2009 - 3 L 133/07 (https://dejure.org/2009,18127)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Juli 2009 - 3 L 133/07 (https://dejure.org/2009,18127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ÄApprO § 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ÄApprO § 43
    Wiederholung einer Prüfung im Rahmen der ärztlichen Ausbildung: Prüfung; Übergangsfrist; Wiederholung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Wiederholung einer Prüfung im Rahmen der ärztlichen Ausbildung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wiederholung einer fehlerhaft durchgeführten Prüfung im Rahmen der ärztlichen Ausbildung nach dem Ablauf der Übergangsfristen der Approbationsordnung für Ärzte; Anforderungen an die Begründung von Prüfungsentscheidungen; Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaft ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07
    Soweit es den Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts jedoch bereits geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängige Bewertung erhielten (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, 502 m. w. N.).

    Angesichts des Umstandes, dass seit der streitgegenständlichen mündlichen Prüfung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts fast fünf Jahre vergangen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich im erforderlichen Maß eine verlässliche Bewertungsgrundlage für eine Neubewertung des mündlichen Teils der Wiederholungsprüfung des Klägers wird rekonstruieren lassen (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996, a. a. O.).

    Im Übrigen wäre es dem Kläger nicht verwehrt gewesen, rechtzeitig vor dem 30. April 2006 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, um sich so die Möglichkeit zu eröffnen, eine gerichtlich angeordnete Wiederholungsprüfung nach Maßgabe der Ärztlichen Approbationsordnung vom 14. Juli 1987 noch vor dem Ende der Übergangsfrist zu erreichen (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996, a. a. O.).

  • BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01

    Abweichensklausel; Aktenvortrag; Bewertung von Prüfungsleistungen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07
    Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - 6 C 14.01 - NVwZ 2002, 1375 m. w. N.).

    Nur bei Fehlen einer normativen Bestimmung sind die Gerichte aufgerufen, die Lücke in der Regelung des Prüfungsablaufs unter dem erwähnten Gesichtspunkt zu schließen, dass der Prüfling bei der erneuten Prüfung den geringst möglichen Nachteil erleidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, a. a. O.).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07
    Soweit es den Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts jedoch bereits geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängige Bewertung erhielten (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, 502 m. w. N.).

    Diese für die Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen wesentlichen Aspekte entziehen sich nicht nur einer Protokollierung, sondern sie lassen sich auch bei der Begründung der Bewertung allenfalls in groben Zügen darlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, a. a. O.).

  • BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04

    Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch Verneinung von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07
    Die erforderliche eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung des Prüfers ist nur dann möglich, wenn er die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nimmt und aus eigener Sicht selbständig beurteilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.01.1995 - 1 BvR 1505/04 - NVwZ 1995, 469; BVerwG, Beschl. v. 10.06.1983 - 7 B 48.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 175; Beschl. v. 02.04.1979 - 7 B 61.79 - DÖV 1979, 753).

    Bei den Bewertungen durch einen Prüfungsausschuss muss jeder Prüfer sowohl bei den Beratungen als auch bei der Festsetzung der Note seine verantwortungsvoll gebildete persönliche Überzeugung voll einbringen; er darf nicht ohne feste oder gar entgegen seiner festen Überzeugung "nur um des lieben Friedens" willen einlenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.01.1995, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 27.04.1981 - 7 B 80 A.1876
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07
    Eine Ablegung der Prüfung nach dem vormals geltenden Rechtszustand ist somit unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Prüfungsleistungen nach den zur Zeit ihrer Erbringung geltenden Prüfungsvorschriften zu beurteilen sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.04.1981 - 7 B 80 A 1876 -, NJW 1982, 2627) rechtlich nicht mehr möglich.
  • BVerwG, 08.07.1992 - 6 B 7.92

    Wiederholungsprüflinge, keine grundgesetzwidrige Benachteiligung von - durch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07
    Einen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass Wiederholungsprüfungen nach denselben Prüfungsvorschriften durchzuführen sind wie die vorausgegangenen Prüfungsversuche, gibt es nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.07.1992 - 6 B 7.92 -, DVBl. 1993, 49).
  • BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05

    Prüfung; mündliche Prüfung; Begründung; Einwände; substantiierte Einwände;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07
    Erst dadurch wird er in den Stand gesetzt, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen und derart unberechtigte Eingriffe in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuwehren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2005 - 6 B 45.05 - NJW 2006, 1750 m. w. N.).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07
    Damit in Zusammenhang steht, dass schon die Zulassung zur Prüfung an Voraussetzungen zu binden ist, die eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleisten (BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1, 34).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2004 - 14 B 2370/03

    Glaubhaft gemachter Anordnungsgrund hinsichtlich der Zulassung zur erneuten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07
    "Gründe" in einer Niederschrift aufnehmen bedeutet deshalb, mündlich dargelegte Gründe in der Niederschrift festzuhalten (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.01.2004 - 14 B 2370/03 - juris).
  • BVerwG, 02.04.1979 - 7 B 61.79
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07
    Die erforderliche eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung des Prüfers ist nur dann möglich, wenn er die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nimmt und aus eigener Sicht selbständig beurteilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.01.1995 - 1 BvR 1505/04 - NVwZ 1995, 469; BVerwG, Beschl. v. 10.06.1983 - 7 B 48.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 175; Beschl. v. 02.04.1979 - 7 B 61.79 - DÖV 1979, 753).
  • BVerwG, 10.06.1983 - 7 B 48.82
  • VGH Bayern, 18.10.2002 - 7 ZB 02.1460
  • BVerfG, 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bewertung von Prüfungsleistungen

  • OVG Bremen, 02.03.2004 - 1 B 79/04

    Bürgerantrag; Kommunalverfassungsstreit; Unterlassungsanspruch; Deputation

  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit -

  • VG Schleswig, 14.09.2016 - 7 B 71/16

    Einstweiligen Anordnung zur Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung der

    Die Protokollierung dient dazu, das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2009 - 3 L 133/07 -, juris).

    Die Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen beschränkt sich nicht isoliert auf den Inhalt einzelner, bestimmter Antworten, sondern bezieht das gesamte Prüfungsgeschehen mit ein, wobei sich wesentliche Aspekte der Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen nicht nur einer Protokollierung entziehen, sondern sich auch bei der Begründung der Bewertung allenfalls in groben Zügen darlegen lassen ( vgl. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2009 - 3 L 133/07 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.2012 - 9 S 2793/10

    Fehlende Beteiligung eines Prüfers

    Denn nur so werden die für die Bewertung verantwortlichen Personen in die Lage versetzt, anhand ihrer Erfahrungen und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen zu treffen, zu gewichten und untereinander ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469; BayVGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 7 CE 06.3426 -, NVwZ-RR 2007, 532; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2009 - 3 L 133/07 - Juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 558, 527, 529 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.01.2020 - 16a D 18.811

    Disziplinarmaß bei Verstoß gegen Prüfungsrecht im schriftlichen Abitur

    Speziell bei der Begutachtung schriftlicher Prüfungsarbeiten ist es erforderlich, dass der Prüfer die Darlegungen des Verfassers auf sich einwirken lässt, sie nachvollziehen sucht und ihre Richtigkeit oder Vertretbarkeit überprüft (Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 320; OVG SN, U.v. 22.7.2009 - 3 L 133/07 - juris).
  • VG Berlin, 18.02.2020 - 12 L 499.19

    Eilrechtsschutz auf vorläufige Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung;

    Es gibt jedoch keinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass Wiederholungsprüfungen stets nach denselben, inhaltlich unveränderten Prüfungsvorschriften durchzuführen sind wie die vorausgegangenen Prüfungsversuche (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juli 2009 - 3 L 133/07 -, Rn. 42; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 773).
  • VG Augsburg, 22.05.2020 - Au 3 E 20.689

    Nichtbestehen der Abiturprüfung

    Ein "Anschließen" an die Bewertung eines Mitprüfers ohne nähere (schriftliche) Begründung ist jedoch zulässig, wenn dies das Ergebnis eines eigenständigen und unabhängigen Bewertungsvorgangs darstellt (OVG Magdeburg, U.v. 22.7.2009 - 3 L 133/07 - BeckRS).
  • VG Schleswig, 27.05.2016 - 7 A 232/14
    Eine Neubewertung bei Verfahrensfehlern oder Bewertungsfehlern käme nur in Betracht, soweit das Ergebnis der Prüfung reproduzierbar ist, was maßgeblich auf der Grundlage des Protokolls und der schriftlichen Leistungen zu geschehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2009 - 3 L 133/07 -, BayVGH, Beschluss vom 05.10.2009 - 7 ZB 09.160 -, juris).
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