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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 L 120/15   

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https://dejure.org/2017,54943
OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 L 120/15 (https://dejure.org/2017,54943)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.11.2017 - 2 L 120/15 (https://dejure.org/2017,54943)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. November 2017 - 2 L 120/15 (https://dejure.org/2017,54943)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 541
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 L 120/15
    Insoweit spreche auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris) dafür, die Ermächtigungsgrundlage dahin auszulegen, dass das Land u. a. auch für die Möglichkeit des Entnehmens von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser ein Entgelt erheben dürfe.

    Zwar können Wasserentnahmeentgelte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 [346], RdNr. 165 in juris; Beschl. v. 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, NVwZ 2010, 831 [833 f.], RdNr. 30 in juris) für die bloße Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme erhoben werden.

    Das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris RdNr. 133) hat dazu ausgeführt:.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die von dem Beklagten festgesetzte Höhe des Wasserentnahmeentgelts für die Standorte 2. bis 6. und 9. bis 15. jedenfalls insoweit rechtmäßig, als das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA für die tatsächliche Wasserentnahme erhoben und gemäß § 3 Abs. 1 und 2 WasEE-VO LSA nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechnet worden ist: Abgeschöpft wird damit nämlich der in der durch den die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid eröffneten Wasserentnahmemöglichkeit liegende Vorteil nicht nach seinem rechtlichen, sondern (zugunsten der Entgeltpflichtigen nur) nach seinem tatsächlichen Umfang (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris RdNr. 165; Nichtannahmebeschluss v. 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris RdNr. 30).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2017 - 2 L 118/15

    Heranziehung zu einem Wasserentnahmeentgelt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 L 120/15
    Aus dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 S 1 WG LSA (Juris: WasG ST 2011) und des § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA (juris: WaEntgV ST) ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Entgeltpflicht nur bei tatsächlicher Benutzung des Gewässers, u.a. in Gestalt des Entnehmens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, und nicht schon durch die Einräumung der Möglichkeit der Gewässerbenutzung in einem wasserrechtlichen Bescheid besteht (im Anschluss an OVG LSA, Beschluss vom 07.03.2017 - 2 L 118/15 -).(Rn.41).

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 07.03.2017 - 2 L 118/15 -, zitiert nach juris, entschieden hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA und des § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA mit hinreichender Klarheit, dass die Entgeltpflicht nur bei tatsächlicher Benutzung des Gewässers, u.a. in Gestalt des Entnehmens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, und nicht schon durch die Einräumung der Möglichkeit der Gewässerbenutzung in einem wasserrechtlichen Bescheid besteht.

    Allerdings ist diese Formulierung ausschließlich dem konkreten Einzelfall in dem Verfahren 2 L 118/15 geschuldet, in dem der zu einem Wasserentnahmeentgelt Herangezogene die Gewässerbenutzung tatsächlich noch nicht aufgenommen hatte.

  • BVerfG, 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07

    Verfassungsmäßigkeit der Wasserentnahmegebühren nach §§ 47 ff WasG ND -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 L 120/15
    Zwar können Wasserentnahmeentgelte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 [346], RdNr. 165 in juris; Beschl. v. 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, NVwZ 2010, 831 [833 f.], RdNr. 30 in juris) für die bloße Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme erhoben werden.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die von dem Beklagten festgesetzte Höhe des Wasserentnahmeentgelts für die Standorte 2. bis 6. und 9. bis 15. jedenfalls insoweit rechtmäßig, als das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA für die tatsächliche Wasserentnahme erhoben und gemäß § 3 Abs. 1 und 2 WasEE-VO LSA nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechnet worden ist: Abgeschöpft wird damit nämlich der in der durch den die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid eröffneten Wasserentnahmemöglichkeit liegende Vorteil nicht nach seinem rechtlichen, sondern (zugunsten der Entgeltpflichtigen nur) nach seinem tatsächlichen Umfang (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris RdNr. 165; Nichtannahmebeschluss v. 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris RdNr. 30).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 L 120/15
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89, u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 L 120/15
    Zum anderen geht von jedem nennenswerten Entgelt eine gewisse Hemmungswirkung für den Entgeltschuldner auf die Inanspruchnahme der entgeltpflichtigen Staatsleistung aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, juris RdNr. 47).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 L 120/15
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89, u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252).
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 L 120/15
    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt sein, so lange die durch jede Typisierung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung steht (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - BVerwG 11 C 8.99 -, juris, m. w. N.).
  • VGH Bayern, 17.03.2010 - 22 ZB 09.1047

    Zulässigkeit einer Nacherhebung bzw. Neufestsetzung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 L 120/15
    Das gesetzliche Abgabenschuldverhältnis entsteht mit der Einleitung; durch den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid wird das Schuldverhältnis lediglich konkretisiert, wobei Grundlage der Abgabenermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG zunächst die Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids sind (BayVGH, Beschl. v. 17.03.2010 - 22 ZB 09.1047 -, juris, RdNr. 14, m.w.N.).
  • BVerwG, 15.06.2005 - 9 C 8.04

    Klagerücknahme, Abwasserabgabe; Fischzucht; Bruthaus; Kaskade; Trommelfilter;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 L 120/15
    § 4 Abs. 1 AbwAG misst der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Bindungswirkung nur im Hinblick auf die Festlegung von Überwachungswerten und die Jahresschmutzwassermenge bei; die Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen der Abgabenpflicht wird hierdurch weder gebunden noch ersetzt (BVerwG, Urt. v. 15.06.2005 - BVerwG 9 C 8.04 -, NVwZ-RR 2005, 739 [741], RdNr. 29 in juris).
  • OVG Niedersachsen, 29.06.2006 - 13 LC 356/04

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 47 ff. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 L 120/15
    Damit entsteht der Anspruch des Landes auf ein Wasserentnahmeentgelt erst mit Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Vorschriften des § 105 WG LSA und die WasEE-VO LSA die Entgeltpflicht knüpfen (vgl. zur Wasserentnahmegebühr in Niedersachsen: NdsOVG, Urt. v. 29.06.2006 - 13 LC 356/04 -, ZfW 2008, 33 [41], RdNr. 57 in juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 - 2 L 76/20

    Wasserentnahmeentgelt für die Benutzung des Grundwassers; Wasserentnahme mit

    Der Verweis auf das Urteil des Senats vom 22. November 2017 (2 L 120/15) verfange nicht, da es dort allein um die Auslegung des Begriffs der Benutzung gegangen sei, die im vorliegenden Verfahren nicht in Streit stehe.

    Zum anderen geht von jedem nennenswerten Entgelt eine gewisse Hemmungswirkung für den Entgeltschuldner auf die Inanspruchnahme der entgeltpflichtigen Staatsleistung aus (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 22. November 2017 - 2 L 120/15 - juris Rn. 68 f.).

    So hat der Senat angenommen, (wesentlich) ungleiche Sachverhalte würden dann zu Unrecht gleichbehandelt, wenn bei der Entgelterhebung derjenige, der von vornherein ohne Erlaubnis Grundwasser entnehme, demjenigen gleichgesetzt werde, der die ihm genehmigte Entnahmemenge lediglich überschreite, aber über eine Erlaubnis zur Entnahme jedenfalls einer Teilmenge des Grundwassers verfüge (Urteil vom 22. November 2017, a.a.O., Rn. 66).

  • VG Halle, 24.03.2020 - 8 A 447/18

    Heranziehung zu einem Wasserentnahmeentgelt

    Insoweit kann auf die Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 07. März 2017 - 2 L 118/15 - juris, sowie im Urteil vom 22. November 2017 - 2 L 120/15 -, juris, verwiesen werden, denen sich die Kammer anschließt.
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