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   OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19 (https://dejure.org/2021,22707)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.06.2021 - 3 L 107/19 (https://dejure.org/2021,22707)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 3 L 107/19 (https://dejure.org/2021,22707)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse Miniatur Bullterrier im Land Sachsen-Anhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Miniatur Bullterrier; Bullterrier; Listenhund; Phänotyp; Bestimmtheit; Gefahrenverdacht; Besorgnispotential; Beobachtungsgebot; Gleichbehandlungsgrundsatz; Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse Miniatur Bullterrier im Land Sachsen-Anhalt

  • rechtsportal.de

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse Miniatur-Bullterrier

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19
    Die Erweiterung der Rasseliste durch Rechtsverordnung dürfte zudem dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Beobachtungsgebot (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 -1 BvR 1778/01 -) entgegenstehen, wonach es erforderlich sei, die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Verhalten der Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten.

    Maßgebend ist allein, wie der zuständige Landesgesetzgeber, dem ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66), die Gefährlichkeit des Miniatur Bullterriers bewertet.

    Die Anforderungen an die Gewissheit seiner Annahmen und den Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit richten sich nach der Art der zu ergreifenden Maßnahme (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 73).

    Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 66 m.w.N.) und der zugrundeliegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden darf der Normgeber bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 27 f. m.w.N.).

    Dem liegt zugrunde, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie Erziehung, Ausbildung, Haltung, Sachkunde des Halters und situative Einflüsse - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn 72 ff.).

    Der Normgeber hat die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der von der Eingriffsnorm erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 88; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. März 2004 - 1 BvR 492/04 - juris Rn. 6).

    Es kommt mithin nicht darauf an, ob eine vormalige Gefahrenprognose - in Bezug auf den Miniatur Bullterrier - noch trägt, mithin der Normgeber seiner Beobachtungspflicht nachgekommen und ggf. aufgrund neuerer Erkenntnisse zu Anpassungen verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O.), sondern ob die erstmals getroffene prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit des Miniatur Bullterriers tragfähig ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2016 - 3 L 129/15

    Folgen des Unterlaufens einer negativen Feststellungsklage durch einen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19
    Im Übrigen werde auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschlüsse vom 5. Dezember 2016 - 3 M 199/16 - und vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 - beide juris) Bezug genommen, in denen etwaige Zweifel an der Verfassungskonformität oder sonstige Bedenken nicht geäußert worden seien.

    In der Rechtsprechung des Senats zur verfassungskonformen Auslegung der bis zum 29. Februar 2016 Geltung beanspruchenden Vorgängerregelung in § 3 Abs. 2 Gefahrhundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GefHuG LSA) ist geklärt, dass die "Soll-Bestimmung" des größten Hundefachverbands FCI für die maximale Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers den Regelfall darstellt, welcher die Abgrenzung gegenüber dem Bullterrier ermöglicht (vgl. Beschlüsse vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 - juris Rn. 22; vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 - juris Rn. 18).

    Die Verwendung der Begrifflichkeit "sollte" bei der Angabe der Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers im Sinne des FCI-Standards Nr. 359 offenbart, dass eine - wenn auch nur minimale - Abweichung der Widerristhöhe nach oben nicht von vornherein die Zuordnung zur Rasse der Miniatur Bullterrier ausschließt (vgl. Beschluss vom 26. April 2016, a.a.O.).

    Es bestehen zwischen dem (Standard) Bullterrier und dem Miniatur Bullterrier phänotypische Unterscheidungen, die über die bloße Widerristhöhe hinausgehen (vgl. Beschluss des Senates vom 26. April 2016, a.a.O. Rn. 23).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. April 2016 (Az. 3 L 129/15, juris Rn. 33) zu diesem Verständnis ausgeführt.

  • VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19
    Dies gilt erst recht, wenn der jeweilige Gesetzgeber - wie hier - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen hat und ein aus seiner Sicht vorhandenes Besorgnispotential bzw. einen Gefahrenverdacht aus Gründen der Vorsorge zum Anlass nimmt, generalisierend und typisierend Freiheitsbeschränkungen bezüglich der Haltung bestimmter Hunde vorzunehmen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 43).

    Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 66 m.w.N.) und der zugrundeliegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden darf der Normgeber bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 27 f. m.w.N.).

    Dem liegt zugrunde, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie Erziehung, Ausbildung, Haltung, Sachkunde des Halters und situative Einflüsse - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn 72 ff.).

    Insbesondere sind neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse, die geeignet sind, einen grundlegenden Wandel in der wissenschaftlichen Einschätzung des rassebedingten Gefährdungspotentials und möglicher rassebedingter Einflüsse auf das Aggressionsverhalten zu belegen, für den Senat weder ersichtlich noch werden sie vom Kläger behauptet (zuletzt: vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 32 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13

    Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges für Hund der Rasse "Miniatur

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19
    In der Rechtsprechung des Senats zur verfassungskonformen Auslegung der bis zum 29. Februar 2016 Geltung beanspruchenden Vorgängerregelung in § 3 Abs. 2 Gefahrhundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GefHuG LSA) ist geklärt, dass die "Soll-Bestimmung" des größten Hundefachverbands FCI für die maximale Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers den Regelfall darstellt, welcher die Abgrenzung gegenüber dem Bullterrier ermöglicht (vgl. Beschlüsse vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 - juris Rn. 22; vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 - juris Rn. 18).

    Der Senat hatte hinsichtlich der bis zum 29. Februar 2016 Geltung beanspruchenden Regelung des § 3 Abs. 2 GefHuG LSA, die lediglich bestimmte, dass die Gefährlichkeit bei den in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Hunden vermutet wird, die hinreichende Bestimmtheit deshalb in Zweifel gezogen und in verfassungskonformer Auslegung der Norm bei der Rasse der Miniatur Bullterrier eine Gefährlichkeit verneint, weil einzelne kynologische Fachverbände im Gegensatz zum FCI bei Erlass der bundesgesetzlichen Norm bereits beim Miniatur Bullterrier von einer - gegenüber dem (Standard) Bullterrier - eigenständigen Rasse ausgegangen sind und zudem nicht ersichtlich war, ob auf die (privaten) Rassestandards in statischer oder dynamischer Form verwiesen wurde (im Einzelnen: vgl. Beschluss vom 18. Juni 2014, a.a.O. Rn. 6-11).

    Der erkennende Senat hat jedoch bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2014 (a.a.O., Rn. 11) darauf hingewiesen, dass weder dem Wortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend eindeutig entnommen werden kann, dass der Bundesgesetzgeber in § 2 HundVerbrEinfG statisch auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rassestandards der FCI Bezug genommen hat.

    Bußgeldbewehrte Vorschriften müssen nicht nur dem allgemeinen Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Normklarheit entsprechen, sondern sich darüber hinaus an den strengen Maßstäben des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK messen lassen (im Einzelnen: vgl. Beschluss des Senats vom 18. Juni 2014, a.a.O. Rn. 8).

  • VGH Bayern, 10.01.2013 - 4 ZB 11.1425

    Hundesteuer; erhöhter Steuersatz für Kampfhunde; Bullterrier

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19
    Der Normgeber ist berechtigt, angesichts der langen Verwendung der genannten Hunderassen als Gebrauchs- und Schutzhunde den Gesichtspunkt, dass bei diesen Hunden möglicherweise eine ähnliche Aggressivität und Gefährlichkeit vorliegen könne, geringer zu gewichten oder ganz zurückzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 ZB 11.1425 - juris Rn. 10).

    Zudem ist nicht auszuschließen, dass bei einem Vermutungshund wie dem Bullterrier ein behördlich angeordneter (bspw. § 3 Abs. 3 HessHundeV) oder sogar gesetzlich vorgesehener Leinen- und/oder Maulkorbzwang (§ 5 Abs. 2 LHundeG NRW) die Wahrscheinlichkeit von Beißvorfällen erheblich verringert und damit den Vergleich mit anderen Hunderassen wegen der unterschiedlichen Ausgangssituation von vornherein ausschließt (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2013, a.a.O., Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - 5 N 4.16

    Einstufung eines Mischlingshundes als "gefährlicher Hund"; Austausch des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19
    Dass beim Miniatur Bullterrier im Gegensatz zu den übrigen Listenhunden keine aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe vorliegt bzw. der Jagdtrieb stetig kontrollierbar ist und keine für den Menschen oder andere Tiere gefährdenden Eigenschaften bestehen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. November 2018 - OVG 5 N 4.16 - juris Rn. 24), wird vom Kläger weder substantiiert noch liegt dies angesichts seiner Züchtungshistorie auf der Hand.

    Der Kläger hat nicht dargetan, dass es sich mittlerweile als unzutreffend erwiesen hätte, dass bestimmte Zuchtmerkmale einer Hunderasse neben anderen Faktoren die Gefährlichkeit bestimmen bzw. die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. November 2018, a.a.O. Rn. 23).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2016 - 3 M 199/16

    Einfuhr- /Verbringungsverbot bei ungeklärter Rassezugehörigkeit - Bullterrier

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19
    Im Übrigen werde auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschlüsse vom 5. Dezember 2016 - 3 M 199/16 - und vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 - beide juris) Bezug genommen, in denen etwaige Zweifel an der Verfassungskonformität oder sonstige Bedenken nicht geäußert worden seien.

    Dies sei nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 1. November 2017 - 3 M 191/17 - und vom 5. Dezember 2016 - 3 M 199/16 - beide juris) nicht der Fall.

  • VG Halle, 21.03.2019 - 1 A 241/16

    VG (HAL) Miniatur Bullterrier kein gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19
    Am 25. Juli 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle unter dem Aktenzeichen 1 A 241/16 HAL Klage mit dem Ziel erhoben, festzustellen, dass sein Miniatur Bullterrier Hund kein gefährlicher Hund i.S.d. § 3 Abs. 2 HundeG LSA sei.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. März 2019 zum Aktenzeichen 1 A 241/16 HAL aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 31.07.2019 - 6 B 37.19

    Beschwwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Untersagung der Haltung eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19
    Es ist weiterhin fachwissenschaftlich vertretbar und damit durch den Normgeber möglich, einen Ursachenzusammenhang von rassespezifischen Merkmalen und gesteigerter Gefährlichkeit zu unterstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 B 37.19 - juris Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 5 A 3227/17

    Abgrenzung zwischen Mini-Bullterrier und Standard Bullterrier nicht nur nach der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19
    So hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2020 - 5 A 3227/17 - juris), das die Abgrenzung der Rassen vorzunehmen hatte, weil Hunde der Rasse des Miniatur Bullterriers im Unterschied zu (Standard) Bullterriern nicht als gefährliche Hunde im Sinne des nordrhein-westfälischen Landeshundegesetzes gelten, zwar auch vorrangig an der Widerristhöhe orientiert.
  • BVerfG, 29.03.2004 - 1 BvR 492/04

    Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American Staffordshire

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06

    Halten gefährlicher Hunde

  • BVerwG, 02.08.2013 - 6 BN 1.13

    Halten gefährlicher Hunde; hier: Rottweiler; Gleichbehandlungsgrundsatz;

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 2 S 3284/11

    Hundesteuer bleibt örtliche Aufwandsteuer; erhöhter Steuersatz für bestimmte

  • BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 34.05

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Rasselisten von Hunden;

  • VG Magdeburg, 02.04.2012 - 2 A 13/11

    Hundesteuer: Rassemerkmale Miniatur-Bullterier; gefährliche Rasse

  • VG Karlsruhe, 08.02.2023 - 2 K 2392/22

    Heranziehung zu Hundesteuer für einen gefährlichen Hund; Bullterrier bzw.

    Der Verweis auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt, wonach der Miniatur Bullterrier dem Bullterrier gleichgestellt ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.06.2021 - 3 L 107/19 -, juris), führt mit Blick auf die Rechtslage in Baden-Württemberg nicht zu einer anderen Bewertung.

    Denn der hiesige Verordnungsgeber hat - anders als der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber - gerade keine gesetzliche Definition des Bullterriers oder des Miniatur Bullterriers durch Verweis oder bloße wortlautgetreue Wiedergabe eines bestimmten Rassestandards eines kynologischen Fachverbands (dort der FCI) eingeführt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.06.2021 - 3 L 107/19 -, juris zu der diesbezüglichen Entscheidung des dortigen Gesetzgebers).

  • VG Düsseldorf, 19.01.2022 - 18 K 4119/20

    Gefährlicher Hund; Kreuzung; American Pitbull Terrier; öffentliches Interesse

    vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 66, 74 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2021 - 3 L 107/19 -, juris, Rn. 90 f.; BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 -, juris, Rn. 27 f.
  • VG Düsseldorf, 28.10.2021 - 18 K 7879/19

    Kreuzungsbegriff des LHundG NRW; American Staffordshire Terrier; Pitbull Terrier;

    vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 66, 74 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2021 - 3 L 107/19 -, juris, Rn. 90 f.; BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 -, juris, Rn. 27 f.
  • VG Saarlouis, 09.08.2022 - 3 K 1295/21

    Heranziehung zu Hundesteuer; dynamische Verweisung der Steuersatzung auf die

    Entgegenstehende neuere Erkenntnisse wurden von der Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich [Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2022 - 5 B 1802/20 -, juris sowie zur weiterhin bestehenden Gefährlichkeit der Hunderasse Staffordshire-Terrier auch OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 23.06.2021 - 3 L 107/19 -, juris].
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