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   OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07   

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OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07 (https://dejure.org/2007,18216)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 (https://dejure.org/2007,18216)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 (https://dejure.org/2007,18216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    PBefG § 13 Abs. 3; ; PBefG § 15 Abs. 4; ; PBefG § 20 Abs. 1; ; VwGO § 123 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG : Abrufungsgrad; Anordnung, einstweilige; Anrufbus; Ausschreibung; Auswahlentscheidung; Besitzstandsschutz; Bewertungsschema; Bewertungsspielraum; Eigenwirtschaftlichkeit; Erlaubnis, einstweilige; Ermessen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erteilung einer vorläufigen Genehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung; Unzulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren; Vereinbarkeit des Gebots des effektiven Rechtsschutzes mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis die Überprüfung einer ...

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07
    Es ist grundsätzlich sachgerecht, dem in einem Genehmigungswettbewerb erfolgreichen Verkehrsunternehmen auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG zu erteilen (vgl. schon OVG LSA, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06).

    Der Senat hält an der von ihm in dem Beschluss vom 9. Februar 2007 (Az.: 1 M 267/06) unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1968 (Az.: VII C 90.66, BVerwGE 30, 347 f.) vertretenen Auffassung fest, dass es grundsätzlich sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung erteilt wird; etwas anderes gilt nur bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 6 B 370/05 -, juris).

    Ohne Erfolg macht die Antragstellerin zunächst geltend, das der Auswahlentscheidung zugrunde liegende, nach der Entscheidung des Senats vom Februar 2007 (1 M 267/06) überarbeitete Bewertungsschema leide weiterhin an einer Fehlgewichtung, da den Kriterien E 1 und E 2 (Verkehrsangebot im Schülerverkehr bzw. Jedermannverkehr) im Verhältnis zu den sonstigen Bewertungskriterien, insbesondere zu den Kostenkriterien noch immer zu viel Gewicht beigemessen werde.

    Die Antragstellerin wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Punkteverteilung in dem Kriterium E 5. Ihr Einwand, der Antragsgegner sei von den im vorangegangenen Verfahren 1 M 267/06 korrigierten Zahlen abgewichen, obwohl die dort vorgelegte Vergleichsbewertung nach dem Beschluss des Senats vom 9. Februar 2007 der gebotenen erneuten Auswahlentscheidung zugrunde zu legen sein sollte, greift nicht.

    Da die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Genehmigung wie die einstweilige Erlaubnis darauf zielt, den Linienverkehr vor Bestandskraft der entsprechenden Genehmigung durchführen zu können, ist es angemessen, den Streitwert wie für die einstweilige Erlaubnis (Beschluss des Senats vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -) mit einem Viertel des sich für das Bündel ergebenden Betrags von 70.000 Euro zu bemessen.

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 7.99

    Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort-

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07
    Im Übrigen folgt daraus, dass die Preisgünstigkeit des Verkehrsangebots für den öffentlichen Personennahverkehr von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 7.99 -, juris), nicht, dass die Genehmigungsbehörde dem Kostenpunkt ein im Verhältnis zum Verkehrsangebot annähernd gleiches Gewicht geben müsste.
  • BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02

    Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07
    Eine angemessene Berücksichtigung des Besitzstandsschutzes aus § 13 Abs. 3 PBefG bedeutet zwar, dass ein neuer Bewerber das "bessere Angebot" machen muss, um sich gegenüber einem Altkonzessionär durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 -, BVerwGE 118, 270 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. September 2004 - 7 LB 3545/01 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.1996 - 1 M 1/96

    Anfechtbarkeit einer einstweiligen Personenbeförderungserlaubnis durch einen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07
    Die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse erfolgt, wie sich § 20 Abs. 1 PBefG unmittelbar entnehmen lässt, ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 1 M 1/06 -, NVwZ-RR 1997, 139).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 11 S 1455/05

    Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07
    Dabei kann dahinstehen, ob die Anpassung der Anträge unter 1. und 2. an den Umstand, dass die den Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis für das Stadtverkehrslinienbündel vom 8. März 2007 mittlerweile abgelaufen ist, den Beigeladenen indes unter dem 27. August 2007 eine sich anschließende einstweilige Erlaubnis erteilt wurde, eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, VBlBW 2006, 285 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2003 - 4 Bs 278/03 -, NVwZ-RR 2004, 621 f. jeweils m. w. N.).
  • VG Braunschweig, 08.07.2005 - 6 B 370/05

    Erteilung von einstweiligen Erlaubnissen für Linienverkehrsgenehmigungen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07
    Der Senat hält an der von ihm in dem Beschluss vom 9. Februar 2007 (Az.: 1 M 267/06) unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1968 (Az.: VII C 90.66, BVerwGE 30, 347 f.) vertretenen Auffassung fest, dass es grundsätzlich sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung erteilt wird; etwas anderes gilt nur bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 6 B 370/05 -, juris).
  • BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 133.07
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07
    Der Einwand der Antragstellerin, aus dem Schriftsatz des Antragsgegners im Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht 2 B 133/07 DE vom 21. Mai 2007 (Blatt 292 GA) ergebe sich, dass die im Anrufbusverkehr gefahrenen Kilometer nur 6, 5 % der im Anrufbusverkehr angebotenen Kilometer ausmachten, greift nicht durch.
  • OVG Hamburg, 22.08.2003 - 4 Bs 278/03

    Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung; Vorliegen von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07
    Dabei kann dahinstehen, ob die Anpassung der Anträge unter 1. und 2. an den Umstand, dass die den Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis für das Stadtverkehrslinienbündel vom 8. März 2007 mittlerweile abgelaufen ist, den Beigeladenen indes unter dem 27. August 2007 eine sich anschließende einstweilige Erlaubnis erteilt wurde, eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, VBlBW 2006, 285 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2003 - 4 Bs 278/03 -, NVwZ-RR 2004, 621 f. jeweils m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2007 - 3 S 2675/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07
    Der Senat hält an der von ihm in dem Beschluss vom 9. Februar 2007 (Az.: 1 M 267/06) unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1968 (Az.: VII C 90.66, BVerwGE 30, 347 f.) vertretenen Auffassung fest, dass es grundsätzlich sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung erteilt wird; etwas anderes gilt nur bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 6 B 370/05 -, juris).
  • BVerwG, 25.10.1968 - VII C 90.66

    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Berufsverkehr trotz schwebenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07
    Der Senat hält an der von ihm in dem Beschluss vom 9. Februar 2007 (Az.: 1 M 267/06) unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1968 (Az.: VII C 90.66, BVerwGE 30, 347 f.) vertretenen Auffassung fest, dass es grundsätzlich sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung erteilt wird; etwas anderes gilt nur bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 6 B 370/05 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.1993 - 4 M 9/93
  • OVG Sachsen, 06.05.1993 - 1 S 104/93

    Keine Baugenehmigung im Eilverfahren (II)

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2004 - 7 LB 3545/01

    Prüfung der künftigen Finanzierung von beantragtem Linienverkehr im Rahmen eines

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2003 - 7 ME 156/03

    Abgabenrückstand; finanzielle Leistungsfähigkeit; Leistungsfähigkeit;

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

  • VG Halle, 25.10.2010 - 7 A 1/10

    Konkurrentenstreitverfahren bei der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen

    Das Verwaltungsgericht Dessau lehnte mit Beschluss vom 10. Juli 2007 (- 2 B 127/07 DE -) den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Stadtverkehrslinienbündels ab; die Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 ( - 1 M 148/07 -) zurück.

    Damit konkretisierte der Beklagte die Vorgaben in dem Nahverkehrsplan 2007 bis 2014, auf dem das Bewertungsschema beruhte, und erfüllte in besonderer Weise das Transparenzgebot (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, zit. nach JURIS).

    Dass der Beklagte auf Grund der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2007 (- 1 M 267/06 -) im Kriterium E2 eine Kappungsgrenze bei höchstens 50 Punkte eingeführt hat und bei Normüberfüllungen der Beste nochmals 50 Punkte erhält und alle anderen Ergebnisse proportional nach dem Umfang im Verhältnis zur maximalen Punktzahl gekürzt wurden, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -).

    Die Rügen der Klägerin, die geltend macht, die preisrelevanten Kriterien seien fehlgewichtet, es bestehe eine zu starke Gewichtung von E1 und E2 gegenüber den übrigen Kriterien sowie eine zu starke Gewichtung von E2 gegenüber E1, greifen angesichts des Spielraums des Beklagten nicht durch (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 - zum Stadtverkehrslinienbündel).

    Insoweit wird auf die Darlegungen in dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2007 (- 1 M 148/07 -, zit. nach JURIS) Bezug genommen.

    Insoweit kann ebenfalls auf die Darlegungen in dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2007 (- 1 M 148/07 -, zit. nach JURIS) Bezug genommen werden.

    Dies bedeutet, dass der neue Bewerber - schlagwortartig ausgedrückt - das "bessere Angebot" machen muss, um sich gegenüber einem Altkonzessionär durchsetzen zu können (so BVerwG, Urt. v. 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, zit. nach JURIS).

    Obwohl die Widerspruchsbehörde, im Ergebnis der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2007 (- 1 M 148/07 -, zit. nach JURIS) folgend, von einem mit dem korrekten Punkteabstand vergleichbaren Punkteabstand ausgegangen ist, hat sie das der Genehmigungsbehörde eingeräumte Ermessen nicht in hinreichender Weise ausgeübt.

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2019 - 7 ME 86/18

    Altunternehmer; Auswahlentscheidung; einstweilige Erlaubnis; Konkurrentenstreit;

    Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG auch dazu dienen kann, den Zustand zu überbrücken, der eintritt, wenn die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung durch einen Konkurrenten angefochten ist, gleichwohl aber ein öffentliches Bedürfnis für die Aufnahme des Linienverkehrs besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; a. A.: Heinze/Fiedler in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 20 Rn. 5 ff.).

    Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten Bezug nehmen - ist es bei einem Konkurrieren mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, sog. "Vorwirkung" der Genehmigung (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat - was hier weder geltend gemacht wird noch sonst erkennbar ist - oder wenn die im Rahmen der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, juris) bzw. wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.).

    Verlangt man aber von der Genehmigungsbehörde eine solche Prüfung nicht, kann auch die gerichtliche Prüfung nicht weitergehen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2019 - 7 LA 91/18

    Einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs- Antrag auf Zulassung der

    Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG auch dazu dienen kann, den Zustand zu überbrücken, der eintritt, wenn die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung durch einen Konkurrenten angefochten ist, gleichwohl aber ein öffentliches Bedürfnis für die Aufnahme des Linienverkehrs besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; a. A.: Heinze/Fiedler in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 20 Rn. 5 ff.).

    Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten Bezug nehmen - ist es bei einem Konkurrieren mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, sog. "Vorwirkung" der Genehmigung (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat - was hier weder geltend gemacht wird noch sonst erkennbar ist - oder wenn die im Rahmen der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, juris) bzw. wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.).

    Verlangt man aber von der Genehmigungsbehörde eine solche Prüfung nicht, kann auch die gerichtliche Prüfung nicht weitergehen (vgl. Beschluss des Senats vom 08.01.2019, a. a. O.; Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2008 - 13 B 929/08

    Rechtsschutzbegehren im Streit um die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis

    BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, a. a. O.; OVG S.-A.; Beschlüsse vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 - und vom 9.2.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, a. a. O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 8.7.2005 - 6 B 370/05 -, a. a. O.

    OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2007 - 13 B 983/07 - ähnlich OVG S.-A., Beschlüsse vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 - und vom 9.2.2007 - 1 M 267/06 - (allerdings abstellend auf die halbe Anzahl der von einem Linienbündel erfassten bisherigen Linien), juris; VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17

    Personenbeförderungsrecht; Linienverkehrserlaubnis; Konkurrentenstreit

    Weil es in der Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine derartige einstweilige Erlaubnis jedoch in der Regel sachgerecht ist, diese demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 6, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15), bedurfte es bei der hier erfolgten Erlaubniserteilung an die Beigeladene, der auch die endgültige, indes mit Widerspruch der Antragstellerin angefochtene Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. Genehmigung vom 10. Februar 2017 Bl. 194 ff. VA), keiner zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. zur Möglichkeit auf Ermessenserwägungen bei "intentionsgemäßer" Entscheidung zu verzichten: Gerhard, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 114 Rn. 20 m.w.N.).

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 3 Bs 131/10 -, juris, Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15) und deshalb eine "Vorwirkung" - wie es das Verwaltungsgericht treffend beschreibt - der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann.

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16

    Einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs

    Etwas anders gilt nur dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat - was hier nicht der Fall ist - oder wenn die im Rahmen der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris).

    Verlangt man aber von der Genehmigungsbehörde eine solche Prüfung nicht, kann auch die gerichtliche Prüfung nicht weitergehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.).

  • VG Dessau-Roßlau, 14.08.2008 - 2 B 93/08

    Keine einstweilige Linienverkehrserlaubnis für unterlegene Bewerberin

    Denn es ist grundsätzlich sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, wenn dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung erteilt wird; etwas anderes gilt nur bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 und 1 M 149/07 und vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - VGH Baden-Württenberg, Beschluss vom 02. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, [...]; VG Braunschweig, Beschluss vom 08. Juli 2005 - 6 B 370/05 -, [...]).

    Eine angemessene Berücksichtigung des Besitzstandsschutzes aus § 13 Abs. 3 PBefG bedeutet zwar, dass ein neuer Bewerber das "bessere Angebot" machen muss, um sich gegenüber einem Altkonzessionär durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Juli 2003 - 3 C 46.02 -, BVerwGE 118, 270 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. September 2004 - 7 LB 3545/01 -, [...], OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -).

  • VG Braunschweig, 14.09.2009 - 6 B 174/09

    Konkurrentenschutz bei der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für eine

    Denn im Verfahren nach § 20 PBefG besteht für die Genehmigungsbehörde in der Regel kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, wenn bereits eine positive Entscheidung nach § 15 PBefG über den Betrieb einer Linie getroffen wurde (vgl. BVerwG, U. v. 25.10.1968, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, [...]; VGH Baden-Württemberg, B. v. 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, [...]; VG Braunschweig, B. v. 08.07.2005, a.a.O.).

    Diese Situation rechtfertigt es, die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an den erfolgreichen Bewerber um die Genehmigung nicht davon abhängig zu machen, dass die Genehmigungsbehörde ihre Genehmigungsauswahlentscheidung auf Einwände eines Konkurrenten einer vertieften und abschließenden Prüfung unterzieht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 23.10.2007, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 02.01.2012 - 3 Bs 55/11

    Einstweilige Erlaubnis nach PBefG § 20; Betreiben von Linienverkehr ohne

    a) Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung zum Zweck der dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690, zuletzt geändert durch Gesetz v. 8.12.2010, BGBl. I S. 1864) unterliegenden Beförderung von Personen im Linienverkehr ist allein § 20 PBefG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.2.2011, NordÖR 2011, 464; OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2007, 1 M 148/07, m. weit. Nachw., juris).
  • VGH Bayern, 16.03.2023 - 11 CE 23.60

    Verlängerung einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen

    In diesem Fall steht das Verbot der Erteilung vorläufiger Genehmigungen oder von Genehmigungen mit Widerrufsvorbehalt gemäß § 13 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch das teilweise zum 1. Juli 2022 in Kraft getretene Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), nach verfassungskonformer Auslegung (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG) dem Erlass einer Regelungsanordnung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2021 - 11 CE 20.2844 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.7.2018 - 9 S 1272/18 - juris Rn. 7; OVG Hamburg, B.v. 16.5.2012 - 3 Bs 5/12 - VRS 123, 111 = juris Rn. 14; B.v. 3.11.2011 - 3 Bs 182/11 - VRS 122, 244 = juris Rn. 6 bei Verlängerung bestehender Genehmigungen; als befristete endgültige Genehmigung zulässig: OVG Bremen, B.v. 22.3.2018 - 1 B 26/18 - juris Rn. 12; Fromm/Sellmann/Zuck, PBefG, 5. Aufl. 2022, § 15 Rn. 7; Bidinger, PBefG, Stand Oktober 2021, § 15 Rn. 253; a.A. OVG LSA, B.v. 23.10.2007 - 1 M 148/07 - juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 1.9.2003 - 7 ME 156/03 - juris Rn. 4; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand August 2022, § 15 Rn. 17).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.10.2020 - 5 MB 22/20

    Einstweilen neuer Betreiber für den Buslinienverkehr im Teilnetz West des Kreises

  • VG München, 19.06.2012 - M 23 SE 11.5970

    Anordnung des Sofortvollzugs einer Linienverkehrsgenehmigung; Möglichkeit des

  • VG Sigmaringen, 29.11.2017 - 3 K 10272/17

    Erteilung einstweiliger Erlaubnisse im Linienverkehrsverfahren; Verhältnis zur

  • VG Braunschweig, 17.10.2022 - 6 B 196/22

    Bargeld; Eigenkapitalbescheinigung; Fahrzeugwert; Forderungen;

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