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   OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 2 M 112/18   

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https://dejure.org/2018,44284
OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 2 M 112/18 (https://dejure.org/2018,44284)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.10.2018 - 2 M 112/18 (https://dejure.org/2018,44284)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 (https://dejure.org/2018,44284)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 4 Abs 2 S 3 AufenthG 2004, § 48 Abs 3 S 1 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 4 AufenthG 2004, § 60a Abs 6 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 6 S 1 AsylbLG
    Ausbildungsduldung; Mitwirkung bei der Passbeschaffung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung als Versagungsgrund gemäß § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG ; Umfang der Mitwirkungspflichten eines minderjährigen Ausländers bei der Beschaffung von Identitätsnachweisen; Umfang der Mitwirkungspflichten der Behörde bei der ...

  • rechtsportal.de

    Unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung als Versagungsgrund gemäß § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG ; Umfang der Mitwirkungspflichten eines minderjährigen Ausländers bei der Beschaffung von Identitätsnachweisen; Umfang der Mitwirkungspflichten der Behörde bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung als Versagungsgrund gemäß § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG; Umfang der Mitwirkungspflichten eines minderjährigen Ausländers bei der Beschaffung von Identitätsnachweisen; Umfang der Mitwirkungspflichten der Behörde bei der ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung als Versagungsgrund

  • Jurion (Kurzinformation)

    Unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung als Versagungsgrund

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 10 CE 18.738

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Anspruch auf Erteilung eine

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 2 M 112/18
    Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darstellt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.05.2018 - 8 ME 23/18 -, juris, RdNr. 9 f.; BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 10 CE 18.738 -, juris, RdNr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 60a RdNr. 136, m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018, a.a.O., RdNr. 6, m.w.N.).

    Liegen jedoch alle übrigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vor, ist dieses Ermessen im Regelfall aber auf "Null" reduziert (HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 - 3 B 2137/17 -, juris, RdNr. 12, m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018, a.a.O., RdNr. 3; HamOVG, Beschl. v. 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris, RdNr. 24; wohl auch NdsOVG, Beschl. v. 30.08.2018, a.a.O., RdNr. 20).

  • VGH Hessen, 15.02.2018 - 3 B 2137/17

    Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 2 M 112/18
    Liegen jedoch alle übrigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vor, ist dieses Ermessen im Regelfall aber auf "Null" reduziert (HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 - 3 B 2137/17 -, juris, RdNr. 12, m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018, a.a.O., RdNr. 3; HamOVG, Beschl. v. 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris, RdNr. 24; wohl auch NdsOVG, Beschl. v. 30.08.2018, a.a.O., RdNr. 20).

    Auch dürfen arbeitsmarktpolitische Erwägungen in Anbetracht der Tatsache, dass die Aufnahme der Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, nicht in das Ermessen eingestellt werden (vgl. dazu im Einzelnen: HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2018 - 18 B 110/18

    Bedeutung der Verletzung von Mitwirkungspflichten i.R.v. § 60a Abs. 2 S. 4

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 2 M 112/18
    Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass es einem Ausländer grundsätzlich zumutbar ist, Dritte, insbesondere auch einen Rechtsanwalt, im Herkunftsland zu beauftragen, die erforderlichen Identitätsnachweise zu beschaffen (OVG NW, Beschl. v. 23.04.2018, 18 B 110/18, RdNr. 7; NdsOVG, Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 45/17 -, juris, RdNr. 45; BayVGH, Beschl. v.07.05.2018, a.a.O., RdNr. 10; OVG MV, Urt. v. 24.06.2014 - 2 L 192/10 -, juris, RdNr. 33, m.w.N.).

    Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Ausländerbehörde sondern des Ausländers, sich gegebenenfalls die dafür erforderlichen finanziellen Mittel - etwa auf der Grundlage von § 6 Satz 1 AsylbLG - zu beschaffen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23.04.2018, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2018 - 13 ME 298/18

    Aufnahme der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten qualifizierten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 2 M 112/18
    d) Die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt ferner voraus, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30.08.2018 - 13 ME 298/18 -, juris, RdNr. 5, m.w.N.).

    Liegen jedoch alle übrigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vor, ist dieses Ermessen im Regelfall aber auf "Null" reduziert (HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 - 3 B 2137/17 -, juris, RdNr. 12, m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018, a.a.O., RdNr. 3; HamOVG, Beschl. v. 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris, RdNr. 24; wohl auch NdsOVG, Beschl. v. 30.08.2018, a.a.O., RdNr. 20).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 12 S 61.16

    Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Passbeschaffung - kausale

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 2 M 112/18
    Um die Verantwortlichkeit des Ausländers zu begründen, muss ein eigenes, dem Ausländer zurechenbares schuldhaftes Verhalten vorliegen, das kausal die Abschiebung verhindert (Hailbronner, a.a.O., RdNr. 138, m.w.N.; vgl. zur Kausalität auch OVG BBg, Beschl. v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, RdNr. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2014 - 2 L 192/10

    Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel; Mitwirkungspflichten eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 2 M 112/18
    Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass es einem Ausländer grundsätzlich zumutbar ist, Dritte, insbesondere auch einen Rechtsanwalt, im Herkunftsland zu beauftragen, die erforderlichen Identitätsnachweise zu beschaffen (OVG NW, Beschl. v. 23.04.2018, 18 B 110/18, RdNr. 7; NdsOVG, Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 45/17 -, juris, RdNr. 45; BayVGH, Beschl. v.07.05.2018, a.a.O., RdNr. 10; OVG MV, Urt. v. 24.06.2014 - 2 L 192/10 -, juris, RdNr. 33, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2015 - 13 A 1802/14

    Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 2 M 112/18
    Dabei war dem Antragsteller nicht nur die seinen Fall konkret bearbeitende Rechtsanwältin beizuordnen, sondern gemäß seinem ausdrücklichen Antrag im Beschwerdeverfahren die gesamte Kanzlei (vgl. dazu OVG NW, Beschl. v. 18.05.2015 - 13 A 1802/14 -, juris, RdNr. 2 f., m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17

    Erteilung einer Duldung bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 2 M 112/18
    Liegen jedoch alle übrigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vor, ist dieses Ermessen im Regelfall aber auf "Null" reduziert (HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 - 3 B 2137/17 -, juris, RdNr. 12, m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018, a.a.O., RdNr. 3; HamOVG, Beschl. v. 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris, RdNr. 24; wohl auch NdsOVG, Beschl. v. 30.08.2018, a.a.O., RdNr. 20).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 45/17

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; eheliche Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 2 M 112/18
    Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass es einem Ausländer grundsätzlich zumutbar ist, Dritte, insbesondere auch einen Rechtsanwalt, im Herkunftsland zu beauftragen, die erforderlichen Identitätsnachweise zu beschaffen (OVG NW, Beschl. v. 23.04.2018, 18 B 110/18, RdNr. 7; NdsOVG, Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 45/17 -, juris, RdNr. 45; BayVGH, Beschl. v.07.05.2018, a.a.O., RdNr. 10; OVG MV, Urt. v. 24.06.2014 - 2 L 192/10 -, juris, RdNr. 33, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2018 - 8 ME 23/18

    Erforderlichkeit einer Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit eines geduldeten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 2 M 112/18
    Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darstellt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.05.2018 - 8 ME 23/18 -, juris, RdNr. 9 f.; BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 10 CE 18.738 -, juris, RdNr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 60a RdNr. 136, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2019 - 2 O 152/18

    Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG

    Zwar kann neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangabe auch in der unzureichenden Mitwirkung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, juris RdNr. 18).

    Unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 10 CE 18.738 -, juris RdNr. 6; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 19).

    Die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt voraus, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. HambOVG, Beschl. v. 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris RdNr. 19; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 28).

    Es reicht aus, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die begehrte Ausbildung besteht (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 29; Beschl. d. Senats v. 01.04.2019 - 2 M 110/18 -).

    Es hieße den Willen des Gesetzgebers, einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu schaffen, zu konterkarieren, würden die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG detailliert geregelten Anspruchs- und Ausschlussvoraussetzungen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 3 AufenthG mit anderem Gewicht und anderer Zielrichtung in das Ermessen der Behörde eingestellt werden können (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 - 3 B 2137/17 -, juris RdNr. 12; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 29; Beschl. d. Senats v. 01.04.2019 - 2 M 110/18 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19

    Eilbedürftigkeit bei Entscheidung über Ausbildungsduldung

    Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf den durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom 06.08.2016 in das Gesetz eingefügten Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG sowie den hiermit verknüpften Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, juris RdNr. 29).

    Zwar kann grundsätzlich auch eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darstellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 18 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 10 CE 18.738 -, juris RdNr. 6; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 19).

    Soweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit auch dann nicht vollzogen werden könnten, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten vollumfänglich erfüllt hätte, z.B. weil das Herkunftsland aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen eine Rücknahme verweigert, begründet der Pflichtverstoß keinen Ausschlussgrund (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris RdNr. 4; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 19; Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 60a AufenthG RdNr. 55; siehe auch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.12.2017, Zeichen 34.2, Ausländerrecht, Praktische Umsetzung der Anspruchsduldung zu Ausbildungszwecken - § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, S. 7).

  • VG Potsdam, 17.01.2020 - 8 L 950/19
    Unabhängig davon hat sich der ausreisepflichtige Ausländer ohne besondere Aufforderung durch die zuständige Behörde um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei gegebenenfalls eine Mittelsperson im Heimatland einzuschalten und es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Heimatstaat zu beauftragen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 -, juris, Rn. 24; OVG Münster, Beschluss vom 02. Juli 2010 - 18 A 2123/09 -, juris, Rn. 12).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2019 - 2 M 110/18

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht erforderlich (vgl. Beschl. des Senats vom 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, juris, Rdnr. 28, m. w. N.).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein entsprechender Antrag bereits gestellt worden ist (vgl. Beschl. des Senats vom 23.10.2018, a. a. O.).

    Insbesondere können die Tatbestandselemente, die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG als anspruchsbegründend oder als Ausschlusstatbestände normiert sind, nicht mit einer dem Wortlaut der Neuregelung und dem Willen des Gesetzgebers entgegenlaufenden Intention erneut zum Gegenstand behördlicher Ermessenserwägungen gemacht werden (Beschl. des Senats vom 23.10.2018, a. a. O., Rdnr. 29).

  • OVG Sachsen, 03.06.2021 - 3 B 164/21

    Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; Umfang der Mitwirkungspflicht bei

    Die Behörde hat vielmehr die im Einzelfall erwartbaren und zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2010 - 1 C 18/09 -, juris Rn. 17; OVG LSA, Beschl. v. 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 -, juris Rn. 19, und Beschl. v. 18. September 2019 - 2 M 79/19 -, juris Rn. 19; Eichler/Mantel a. a. O.; ähnlich: Funke-Kaiser, a. a. O. Rn. 25, der sich für eine inhaltliche Umschreibung und anschauliche Darstellung der Pflichten für den Laien ausspricht; Hailbronner [a. a. O. Rn. 62] betont, dass es keine Beratungspflicht über das Verfahren und die gesetzlichen Regelungen des Heimatstaats gäbe und dem Ausländer eine Erkundigungspflicht obliege).

    Die Behörde ist regelmäßig angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und Sachnähe besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten (vgl. BayVGH, Urt. v. 15. November 2006 - 24 B 06.1700 -, juris Rn. 62 ff., und Beschl. v. 2. Mai 2019 - 10 CE 19.273 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 3. Dezember 2008 - 13 S 2483/07 -, juris Rn. 32; OVG LSA, Beschl. v. 23. Oktober 2018 a. a. O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 7. November 2019 - OVG 3 S 111.19 -, juris Rn. 5).

  • VG Magdeburg, 01.09.2021 - 9 A 133/21

    Beschäftigungserlaubnis zur Duldung, Mitwirkung zur Passbeschaffung

    Hierzu zählen auch die fehlende und die nur unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen durch den Ausländer (vgl. OVG LSA, B.v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 - B.v. 25.05.2020 - 2 O 27/20 -, beide juris m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang geklärt (OVG LSA, B.v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, juris), dass von einem Ausländer, sei es auf konkrete Aufforderung der Ausländerbehörde oder in Eigeninitiative, unterhalb der Schwelle "erkennbarer Aussichtslosigkeit" (OVG LSA, B.v. 18.11.2019 - 2 M 121/19 -, juris) sämtliche Mitwirkungshandlungen verlangt werden können, die zielführend seine Ausreise gewährleisten können; deshalb gilt eine Mitwirkungsverpflichtung selbst dann, wenn Zweifel daran bestehen, ob diese Handlugen jedenfalls dazu beitragen können, die Ausreise zu gewährleisten (OVG LSA, B.v. 25.05.2020 - 2 O 27/20 -, juris).

    Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Ausländerbehörde sondern des Ausländers, sich gegebenenfalls die dafür erforderlichen finanziellen Mittel - etwa auf der Grundlage von § 6 Satz 1 AsylbLG - zu beschaffen (OVG LSA, B.v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, juris).

  • VG Potsdam, 09.03.2020 - 8 L 1095/19
    Insbesondere hat sich danach der ausreisepflichtige Ausländer ohne besondere Aufforderung durch die zuständige Behörde um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei gegebenenfalls eine Mittelsperson im Heimatland einzuschalten und es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Heimatstaat zu beauftragen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 -, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 18 A 2123/09 -, juris Rn. 12).
  • VG Potsdam, 07.04.2020 - 8 L 1025/19
    Unabhängig davon hat sich der ausreisepflichtige Ausländer ohne besondere Aufforderung durch die zuständige Behörde um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei gegebenenfalls eine Mittelsperson im Heimatland einzuschalten und es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Heimatstaat zu beauftragen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 -, juris, Rz. 24; OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 18 A 2123/09 -, juris, Rz. 12).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2021 - 2 M 96/20

    Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; Ausfüllung eines

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 - juris Rn. 18, m.w.N.) stellt aber auch eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar.

    Das Erfordernis der Zumutbarkeit gilt auch im Rahmen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2018, a.a.O., Rn 24, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 02.05.2019 - 10 CE 19.273

    Keine vorläufige Ausbildungsduldung wegen unzureichender Mitwirkung bei der

    Unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund dar (NdsOVG, B.v. 15.5.2018 - 8 ME 23/18 - juris Rn. 9; OVG LSA, B.v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 - juris Rn. 18; Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage, § 60a Rn. 54).
  • VG Potsdam, 14.11.2019 - 8 K 3332/18
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 O 27/20

    Prozesskostenhilfe für eine auf Bescheidung eines Antrags auf

  • VG Bayreuth, 31.07.2019 - B 6 K 17.917

    Keine Gestattung der Erwerbstätigkeit bei fehlender Mitwirkung bei der

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