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   OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18 (https://dejure.org/2018,44283)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.10.2018 - 7 P EK 1/18 (https://dejure.org/2018,44283)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - 7 P EK 1/18 (https://dejure.org/2018,44283)
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  • BVerwG, 22.11.2016 - 9 A 25.15

    Abwägungsfehler; Agrarklausel; Alternative; Alternativenprüfung; Artenschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18
    In diesem Rahmen hatte sich das Gericht näher mit einem vom WWAZ vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen, das die "prägende Bebauungstiefe für die Ortslagen B-Stadt und H-Stadt" - abweichend von der ursprünglichen gemeindlichen Festlegung auf 50 m - mit 35 m ermittelte ("Ermittlung der prägenden ortsüblichen Bebauungstiefe für die Ortslagen B-Stadt und H-Stadt" vom 5. März 2015, vgl. Bl. 68 der Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 33/15 MD und Bl. 64 der Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 25/15 MD).

    Allerdings hatte sich das Verwaltungsgericht erklärtermaßen dazu entschlossen, aus der Vielzahl vergleichbar gelagerter Verfahren, die bei ihm seinerzeit gegen Anschlussbeitragsbescheide des WWAZ anhängig waren, zunächst nur einzelne Verfahren - und zwar die Verfahren 9 A 25/15 MD, 9 A 33/15 MD und 9 A 277/15 MD - "voranzutreiben" und die übrigen Verfahren "faktisch auszusetzen" (vgl. etwa Bl. 9, 14 der Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 37/15 MD und Bl. 15 der Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 27/15 MD); auf diese Vorgehensweise bezog sich auch das Ansinnen des Klägers vom 17. April 2015, seine Klage gerade nicht wie den Großteil der anderen Beitragsverfahren "beiseitezulegen", sondern sie "als weiteren ,Generalvorgang´ zu führen und zu betreiben".

    Ausgehend von diesen Maßgaben kann dem Verwaltungsgericht unter Heranziehung der Gerichtsakten der Verfahren 9 A 25/15 MD, 9 A 33/15 MD und 9 A 277/15 MD nicht die Gesamtdauer des Nichtbetreibens des Ausgangsverfahrens zwischen Mitte Februar 2015 und Mitte August 2016 entschädigungsrechtlich als Untätigkeitszeit zugerechnet werden.

    In dem Verfahren 9 A 25/15 MD wurde der WWAZ daneben Ende März 2015 vom Verwaltungsgericht gezielt zur Vorlage bzw. Nachreichung bestimmter Unterlagen aufgefordert.

    Mitte Juni 2015 erteilte das Gericht - gleichlautend in allen drei Verfahren - dezidierte rechtliche Hinweise, in den Verfahren 9 A 25/15 MD und 9 A 277/15 MD mit der Bitte um Stellungnahme des WWAZ bis zum 15. Juli 2015.

    Da auch die Verfahren 9 A 25/15 MD und 9 A 277/15 MD in diesem Zeitraum keine weitere anerkennungswürdige Förderung als Leitverfahren für den Ausgangsrechtsstreit erfahren haben, vermindert sich die vom Gericht zu verantwortende Verzögerung zwischen Mitte Februar 2015 und Mitte August 2016 auf die Zeitspanne von Dezember 2015 bis Juli 2016, somit auf acht Monate.

    Zugleich begann das Gericht mit der Abstimmung eines neuen Verhandlungstermins, der am 18. April (in dem Verfahren 9 A 14/15 MD) bzw. 8. Mai 2017 (in den Verfahren 9 A 27/15 MD und 9 A 37/15 MD, ebenso in dem bislang nicht streitig entschiedenen Verfahren 9 A 25/15 MD) - teilweise mit Anordnung und Fristsetzung nach § 87b VwGO bis zum 26. Mai 2017 - auf den 13. Juni 2017 anberaumt wurde.

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18
    Nachdem das Verwaltungsgericht am 13. Juni 2017 in drei Verfahren anderer Grundstückseigentümer gegen gleichartige Beitragsbescheide des WWAZ eine gemeinsame mündliche Verhandlung unter Beteiligung unterschiedlicher Prozessbevollmächtigter durchgeführt und in dem Verhandlungstermin jeweils klagestattgebende Urteile verkündet hatte (Aktenzeichen 9 A 14/15, 9 A 27/15 MD und 9 A 37/15 MD), erhob der Kläger am 16. Juni 2017 Verzögerungsrüge und verlangte mit Schreiben vom 8. August 2017 vom Beklagten die Zahlung einer Entschädigung für eine mehr als zweijährige Verfahrensverzögerung in Höhe von 2.400 ?.

    Den Gerichtsakten der Verfahren 9 A 14/15 MD und 9 A 37/15 MD ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht am 27. Februar 2017 unter Beifügung einer an die Klägerseite gerichteten Anordnung mit Fristsetzung nach § 87b VwGO bis zum 24. März 2017 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. April 2017 bestimmte.

    In dem Verfahren 9 A 14/15 MD forderte das Verwaltungsgericht den WWAZ, dem es die Anfang März 2017 eingegangene Klagebegründung des Klägers (lediglich) zur Kenntnis zugeleitet hatte, am 3. April 2017 zur sofortigen Übersendung verschiedener Satzungsunterlagen auf und verlegte am 6. April 2017 den Verhandlungstermin auf den 31. Mai 2017, woraufhin der WWAZ um erneute Terminsverlegung bat.

    Mitte April 2017 wandte sich das Gericht in dem Verfahren 9 A 14/15 MD an die (nicht verfahrensbeteiligte) Gemeinde B-Stadt und bat um Übersendung einer Abgabensatzung mit Bekanntmachungsnachweis sowie einer Stellungnahme zur Bebauungstiefe der vom Innen-in den Außenbereich ragenden Grundstücke im Jahr 2003 (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO).

    Zugleich begann das Gericht mit der Abstimmung eines neuen Verhandlungstermins, der am 18. April (in dem Verfahren 9 A 14/15 MD) bzw. 8. Mai 2017 (in den Verfahren 9 A 27/15 MD und 9 A 37/15 MD, ebenso in dem bislang nicht streitig entschiedenen Verfahren 9 A 25/15 MD) - teilweise mit Anordnung und Fristsetzung nach § 87b VwGO bis zum 26. Mai 2017 - auf den 13. Juni 2017 anberaumt wurde.

    In dem Verfahren 9 A 14/15 MD übersandte die Gemeinde B-Stadt Ende April die angeforderten Unterlagen und äußerte sich zur Frage der Bebauungstiefe.

  • BVerwG, 11.05.2017 - 9 A 33.15
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18
    In diesem Rahmen hatte sich das Gericht näher mit einem vom WWAZ vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen, das die "prägende Bebauungstiefe für die Ortslagen B-Stadt und H-Stadt" - abweichend von der ursprünglichen gemeindlichen Festlegung auf 50 m - mit 35 m ermittelte ("Ermittlung der prägenden ortsüblichen Bebauungstiefe für die Ortslagen B-Stadt und H-Stadt" vom 5. März 2015, vgl. Bl. 68 der Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 33/15 MD und Bl. 64 der Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 25/15 MD).

    Allerdings hatte sich das Verwaltungsgericht erklärtermaßen dazu entschlossen, aus der Vielzahl vergleichbar gelagerter Verfahren, die bei ihm seinerzeit gegen Anschlussbeitragsbescheide des WWAZ anhängig waren, zunächst nur einzelne Verfahren - und zwar die Verfahren 9 A 25/15 MD, 9 A 33/15 MD und 9 A 277/15 MD - "voranzutreiben" und die übrigen Verfahren "faktisch auszusetzen" (vgl. etwa Bl. 9, 14 der Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 37/15 MD und Bl. 15 der Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 27/15 MD); auf diese Vorgehensweise bezog sich auch das Ansinnen des Klägers vom 17. April 2015, seine Klage gerade nicht wie den Großteil der anderen Beitragsverfahren "beiseitezulegen", sondern sie "als weiteren ,Generalvorgang´ zu führen und zu betreiben".

    Ausgehend von diesen Maßgaben kann dem Verwaltungsgericht unter Heranziehung der Gerichtsakten der Verfahren 9 A 25/15 MD, 9 A 33/15 MD und 9 A 277/15 MD nicht die Gesamtdauer des Nichtbetreibens des Ausgangsverfahrens zwischen Mitte Februar 2015 und Mitte August 2016 entschädigungsrechtlich als Untätigkeitszeit zugerechnet werden.

    Denn in dem Verfahren 9 A 33/15 MD teilte der WWAZ durch Schriftsatz vom 23. Januar 2015 mit, dass die vom Gericht mit Verfügung vom 12. Januar 2015 im Einzelnen angeforderten beitragsrechtlich relevanten Unterlagen - darunter die Beitragskalkulation sowie eine "Aufstellung aller Erschließungsgebiete, in denen Anlagen der Abwasserbeseitigung/Trinkwasserversorgung übernommen wurden" - erst Ende Mai 2015 vollständig vorgelegt werden könnten.

    In dem Verfahren 9 A 33/15 MD bat das Gericht den Kläger im September 2015 erneut um eine Entgegnung auf den Vortrag des WWAZ und setzte nach deren Eingang am 22. Oktober 2015 dem WWAZ wiederum eine Äußerungsfrist von einem Monat.

    Ende November 2015 übersandte der WWAZ in dem Verfahren 9 A 33/15 MD die - nachfolgend in die gerichtliche "Generalakte" aufgenommene - "Ermittlung der prägenden ortsüblichen Bebauungstiefe für die Ortslagen B-Stadt und H-Stadt" vom 5. März 2015.

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18
    Die Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris Rn 14, und vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 124).

    Es muss die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 125).

    Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 15, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 135 m. w. N.).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten auszugehen, sondern eine Einzelfallprüfung insbesondere im Hinblick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 16, und vom 14. November 2016, a. a. O.).

    Vielmehr ging es in dem Verfahren lediglich um die Abwehr einer Geldforderung, die mit einem Betrag von etwas mehr als 2.000 ? zwar nicht unbedeutend und zudem kraft Gesetzes sofort vollziehbar war (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), aber mangels entsprechender Anhaltspunkte für den Kläger keine besondere oder gar wirtschaftlich existenzielle Bedeutung besaß (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 146, und vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D -, juris Rn. 29).

    Dementsprechend kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 155 m. w. N.; Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 8, und vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18
    Die Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris Rn 14, und vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 124).

    Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 15, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 135 m. w. N.).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten auszugehen, sondern eine Einzelfallprüfung insbesondere im Hinblick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 16, und vom 14. November 2016, a. a. O.).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 27.12

    Enteignungsentschädigung; Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18
    Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D -, juris Rn. 34).

    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013, a. a. O., und Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1/13 D -, juris Rn. 28).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.01.2017 - LVG 1/16

    Normenkontrollantrag der Fraktion DIE LINKE im Landtag von Sachsen-Anhalt zur

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18
    Mit Schreiben vom 10. August 2016 teilte das Verwaltungsgericht den Beteiligten seine Absicht mit, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt über die Wirksamkeit des § 18 Abs. 2 KAG LSA in der seit dem 1. März 2016 anhängigen Normenkontrolle LVG 1/16 auszusetzen.

    Mit Beschluss vom 26. September 2016 setzte das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO das Verfahren bis zu einer Entscheidung in der Verfassungsstreitsache LVG 1/16 aus.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Klageverfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18
    Die Streitigkeit aus dem Anschlussbeitragsrecht ist nicht den Fallgruppen zuzuordnen, für die die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte regelmäßig eine besondere Bedeutung für die Betroffenen annimmt, wie etwa bei Eingriffen in die persönliche Freiheit oder die Gesundheit, Rechtsstreitigkeiten um die finanzielle Versorgung (Renten- oder Arbeitssachen) oder Statussachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 47; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. März 2017 - OVG 3 A 21.16 -, juris Rn. 19 m. w. N.).

    Ebenso wenig ist dargetan (vgl. § 198 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GVG), dass das Verfahren, solange es anhängig war, unter anderen Gesichtspunkten gravierende Auswirkungen für den Kläger hatte (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. März 2017, a. a. O. m. w. N.).

  • BVerwG, 20.02.2018 - 5 B 13.17

    Faktische Aussetzung eines Parallelverfahrens und überlange Verfahrensdauer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18
    Dementsprechend kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 155 m. w. N.; Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 8, und vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D -, juris Rn. 5).

    Danach ist im Fall einer vertretbaren faktischen Aussetzung des Ausgangsverfahrens die Zeit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens bei der Beurteilung der angemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2018, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17

    Nochmalige Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach Übertragung der Aufgabe der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18
    Nachdem der WWAZ am 10. August 2018 jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt hatte (Aktenzeichen 4 L 132/17 bis 4 L 134/17), wurde die Erledigung des Ausgangsverfahrens durch die Verfügung vom 16. August 2017, in der auf die Entscheidungen und den Verfahrensgang in den Leitverfahren hingewiesen wurde, zeitnah gefördert.
  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

  • BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11

    Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven

  • BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 23 A 15.2332

    Zur Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer in einer

  • BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2017 - 13 D 36/16

    Entschädigung wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens; Verzögerungsrüge als

  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

  • BVerwG, 17.08.2017 - 5 A 2.17

    Abschluss; Abwägung; Anerkenntnis; Ausgangsrechtsstreit; Ausgangsverfahren;

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