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   OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08   

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OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08 (https://dejure.org/2010,6183)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.11.2010 - 3 L 36/08 (https://dejure.org/2010,6183)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. November 2010 - 3 L 36/08 (https://dejure.org/2010,6183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Rückforderung gezahlter Fleischbeschaugebühren; Zahlung einer Abgabeschuld ohne Abgabebescheid allein aufgrund einer Zahlungsaufforderung bzw. Rechnung ist keine Zahlung ohne Rechtsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Zahlung eines Abgabenschuldners auf eine mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Behörde kraft Gesetzes begründete Kostenschuld trotz fehlender Festsetzung durch Bescheid; Geltendmachung der Abgabeschuld durch Zahlungsaufforderungen und Rechnungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Rückforderung gezahlter Fleischbeschaugebühren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Zahlung eines Abgabenschuldners auf eine mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Behörde kraft Gesetzes begründete Kostenschuld trotz fehlender Festsetzung durch Bescheid; Geltendmachung der Abgabeschuld durch Zahlungsaufforderungen und Rechnungen ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (52)

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 50/06 - (Rdn. 14 ) hierzu festgestellt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 50/06 - (Rdn. 15 ) hierzu festgestellt:.

    Mit "Gemeinschaftsgebühr" ist die "gemeinschaftsrechtlich geregelte Gebühr" gemeint, mithin eine Gebühr auf der Grundlage der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007, a.a.O. Rd. 20).

    Bezugsraum ist insofern der jeweilige Mitgliedsstaat (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007 - 3 C 50/06 - Rdn. 27 ; Beschl. v. 12.03.1997 - 3 NB 3.94 - = Buchholz 418.5 Nr. 17).

    Außerdem weichen die Werte für Deutschland auch hinsichtlich der weiteren in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15.06.1988 (ABl Nr. L 194 S. 24) erstmals genannten Parameter - Struktur der Betriebe, Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern - vom Gemeinschaftsdurchschnitt ab (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007 - 3 C 50/06 - Rdn. 27 ).

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a (iii) der Richtlinie 64/433/EWG sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür, dass der amtliche Tierarzt das Fleisch von Tieren, die von Trichinose befallen waren, für genusstauglich erklärt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2007, a.a.O. Rdn. 21).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Zulässigkeit der gesonderten Berechnung von Fleischbeschaugebühren und Gebühren für die Trichinenuntersuchung in seinem Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 50.06 - (Rdn. 30 ff. ) festgestellt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu nämlich in seiner Entscheidung vom 20.12.2007 - 3 C 50.06 - (Rdn. 35 >zitiert nach juris<) - wenn auch nur im Rahmen eines obiter dictum - festgestellt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 50/06 - (Rd. 33 ) festgestellt, dass der vorgenannten Protokollerklärung nur Bedeutung für die Berechnung der gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschalgebühren beizumessen ist.

    Das neue Recht kennt keine "spezifischen Gebühren" mehr, sondern nur noch Pauschalgebühren (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007 - 3 C 50.06 - Rdn. 41 ).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08
    Mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würden die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 19.03.2009 - C-309/07 - und - C-270/07 - praktisch außer Kraft gesetzt.

    Des Weiteren habe sich der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 - C-270/07 - klar und deutlich für ein Pauschalisierungsverbot ausgesprochen, an welches sich der jeweilige Hoheitsträger des betreffenden Mitgliedstaates zu halten habe.

    Die Entscheidung stehe im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes und das insoweit in der Entscheidung vom 19.03.2009 - C-270/07 - formulierte Pauschalisierungsverbot.

    Im Übrigen werde angeregt, das Verfahren gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, soweit das Gericht Zweifel an der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zur rückwirkenden Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und zur Auslegung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.03.2009 (a.a.O.) habe.

    Insbesondere darf sie nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist (so u. a. EuGH, Urt. v. 19.03.2009 - C-270/07 - in der Rs. "Kommission./. Deutschland", Rdn. 32 d. Entscheidungsgründe, und Urt. v. 19.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. "Baumann", Rdn. 21 d. Entscheidungsgründe - jeweils zu der Regelung in Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b - s. auch EuGH, Urt. v. 30.05.2002 - C-284/00 - u. - C-288/00 - in der Rs. "Stratmann ./. Fleischversorgung Neuss", Rdn. 52 d. Entscheidungsgründe).

    Dieser hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 - C-270/07 - in der Rs. "Kommission ./. Deutschland" hierzu lediglich ausgeführt:.

    Der Europäische Gerichtshof hat zum gemeinschaftsrechtlichen Ziel der Gebührentransparenz bei der Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b in seinem Urteil vom 19.03.2009 - C-270/07 - in der Rs. "Kommission ./. Deutschland" zur Rdn. 28 ausgeführt:.

  • EuGH, 30.05.2002 - C-284/00

    Stratmann

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08
    Darüber hinaus verstießen die angegriffenen Gebührenbescheide gegen das Gemeinschaftsrecht, weil neben den eigentlichen Fleischuntersuchungsgebühren gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung erhoben worden seien, was u. a. nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.05.2002 - C-284/00 und 288/00 - in der Rs. "Stratmann" - unzulässig sei.

    Dies stehe auch im Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.05.2002 - C-284/00 und C-288/00 - in der Rs. "Stratmann" sowie zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2002 - 3 BN 5.01 - und zur überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Erhebung einer Zusatzgebühr unzulässig sei und es für die materielle Bewertung keine Rolle spiele, ob die Erhebung einer solchen Gebühr als Gebührenanteil bezeichnet werde.

    Die Einrechnung von Kosten für die Trichinenuntersuchung und bakteriologische Fleischuntersuchung sei zwar möglich; sie dürften nur nicht gesondert neben der allgemeinen Fleischuntersuchungsgebühr erhoben werden, wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.05.2002 - C-284/00 u. C-288/00 - in der Rs. "Stratmann" ergebe.

    Dieser hat mit Urteil vom 30.05.2002 - C-284/00 und C-288/00 - in der Rs. "Stratmann ./. Fleischversorgung Neuss" - d. Entscheidungsgründe) insoweit festgestellt:.

    Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit die zusätzliche Berücksichtigung eines Kostenfaktors für die Trichinenuntersuchung insoweit eine Umgehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 30.05.2002 - C-284/00 - in der Rs. "Stratmann" darstellt.

    Insbesondere darf sie nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist (so u. a. EuGH, Urt. v. 19.03.2009 - C-270/07 - in der Rs. "Kommission./. Deutschland", Rdn. 32 d. Entscheidungsgründe, und Urt. v. 19.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. "Baumann", Rdn. 21 d. Entscheidungsgründe - jeweils zu der Regelung in Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b - s. auch EuGH, Urt. v. 30.05.2002 - C-284/00 - u. - C-288/00 - in der Rs. "Stratmann ./. Fleischversorgung Neuss", Rdn. 52 d. Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-309/07

    Baumann - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08
    Mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würden die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 19.03.2009 - C-309/07 - und - C-270/07 - praktisch außer Kraft gesetzt.

    In der Entscheidung vom 19.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. "Baumann ./. Land Hessen" habe der Europäische Gerichtshof das Realkostengebot betont und die einzelbetriebliche Abrechnung für den Fall gefordert, dass höhere Gebühren als die EG-Pauschalgebühren nach der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG erhoben würden.

    Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die einzelbetriebliche Abrechnung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. "Baumann./. Land Hessen", dass der Hoheitsträger dann wieder die EG-Pauschalen zur Grundlage der Gebührenerhebung machen müsse.

    Insbesondere darf sie nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist (so u. a. EuGH, Urt. v. 19.03.2009 - C-270/07 - in der Rs. "Kommission./. Deutschland", Rdn. 32 d. Entscheidungsgründe, und Urt. v. 19.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. "Baumann", Rdn. 21 d. Entscheidungsgründe - jeweils zu der Regelung in Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b - s. auch EuGH, Urt. v. 30.05.2002 - C-284/00 - u. - C-288/00 - in der Rs. "Stratmann ./. Fleischversorgung Neuss", Rdn. 52 d. Entscheidungsgründe).

    Zu einer anderen Beurteilung führen im Übrigen auch nicht die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 29.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. "Baumann" zur Frage eines Pauschalisierungsverbot bei der Gebührenbemessung nach Nr. 4 Buchst. b des Anhanges A Kapitel I der Richtlinie 85/73 EWG.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2009 - 3 L 33/08

    Fleischbeschaugebühren im Rechnungszeitraum Januar bis Dezember 2000

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08
    Der Senat hat mit Beschluss vom 16.12.2009 unter dem Az. 3 L 33/08 den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2007 ist insoweit rechtskräftig geworden.

    Den gegen das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.02.2007 von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung habe der Senat mit Beschluss vom 16.12.2009 - 3 L 33/08 - abgelehnt, so dass die angefochtenen Bescheide endgültig bestandskräftig geworden seien.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der Beteiligten sowie auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A bis H) sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten zu den Az. 3 L 33/08, 3 L 25/08 und 3 L 26/08, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

    Der Senat hat nämlich den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 28.02.2007 mit Beschluss vom 16.12.2009 unter dem Az. 3 L 33/08 abgelehnt.

    Der von der Klägerin erhobene Einwand greift somit nicht durch (so auch OVG LSA, Beschl. v. 16.12.2009 - 3 L 33/08 - >zitiert nach juris>).

  • VGH Hessen, 30.06.2010 - 5 A 1044/09

    Festlegung der Fleischuntersuchungsgebühr ist nur gedeckelt durch die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08
    Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2010 - 5 A 1044/09 -, zumal das die Entscheidung nicht rechtskräftig und mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten worden sei.

    Dies habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30.06.2010 - 5 A 1044/09 - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nochmals bestätigt.

    Auch die (spezifische) Gebühr im Sinne der Nr. 1 Buchst. b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG, die sich an den tatsächlichen Kosten zu orientieren hat, ist ein Entgelt im Sinne einer abstrakt-generellen Gebührenregelung, die keine auf den jeweiligen Einzelbetrieb abgestellte Kostenabrechnung erfordert (vgl. u. a. Hess. VGH, Urt. v. 30.06.2010 - 5 A 1044/09 - Rdn. 35 ).

    Schon deshalb kann der Auffassung der Klägerin nicht beigetreten werden, dass eine (nachträgliche) "Einzelfallkostenabrechnung" bzw. "einzelbetrieblichen Abrechnung" in der Weise zu erfolgen hätte, dass nur Kosten in Ansatz gebracht werden dürfen, die der Behörde im Einzelfall allein durch die konkrete Amtshandlung entstehen (vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 30.06.2010 - 5 A 1044/09 - Rdn. 35 ; OVG NRW, Urt. v. 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - Rdn. 98 f. ).

  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08
    Auch der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 9. September 1999 - C-374/97 - in der Rs. "Feyrer" ausgesprochen, dass es jedem Mitgliedstaat freisteht, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffen den Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht.

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Europäischer Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.09.1999 - C-374/97 - in der Rs. "Feyrer" ( ) - wenngleich zur (Vorgänger-)Richtlinie 85/73 i. d. F. der Richtlinie 93/118 - festgestellt hat, dass sich ein Einzelner bei der nicht fristgerechten Umsetzung der genannten Richtlinie durch einen Mitgliedsstaat der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang A Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.

    Vielmehr kann - wie auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.09.1999 - C-374/97 - Rs. "Anton Feyrer ./. LK Rottal-Inn" zu den Randnummern 31 und 32 festgestellt hat - ohne weitere Voraussetzungen nach Maßgabe der tatsächlich entstandenen Kosten eine die Pauschalbeträge nach der Richtlinie 93/118/EG übersteigende Gebühr erhoben werden (vgl. auch VG Münster, Urt. v. 28.06.2002 - 7 K 5015/94 - >zitiert nach juris>).

    Schließlich muss der Mitgliedstaat mit seinen besonderen (spezifischen) Gebühren die entstehenden Kosten in dem jeweiligen Bemessungs- und Erhebungsgebiet, hier also im Gebiet des Beklagten (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.1999 - C-374/97 - in der Rs. "Feyrer ./. Landkreis Rottal-Inn" Rdn. 33 ff. ), insgesamt decken und darf sie nicht überschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2001 - 3 C 1.01 - Rdn. 35 = NVwZ 2002, 486; EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O. Rdn. 27 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03

    Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08
    Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - (Rdn. 103 ) hierzu zutreffend ausgeführt:.

    Vor dem Hintergrund einer nicht zu beanstandenden Gebührenkalkulation auf der Grundlage einer sorgfältigen Prognose braucht der Senat auch der Frage nicht weiter nachzugehen, ob für die Jahre 1998 und 1999 der Gebührensatz bzw. die in Ansatz gebrachte Aufwand auf der Grundlage des tatsächlichen Betriebsergebnisses gerechtfertigt sind (vgl. zur Rechtfertigung des Gebührensatzes durch eine nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellte Betriebsabrechnung: OVG NRW, Urt. v. 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - .; Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4056/02 - ; Urt. v. 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - Rdn. 109 f. ).

    Schon deshalb kann der Auffassung der Klägerin nicht beigetreten werden, dass eine (nachträgliche) "Einzelfallkostenabrechnung" bzw. "einzelbetrieblichen Abrechnung" in der Weise zu erfolgen hätte, dass nur Kosten in Ansatz gebracht werden dürfen, die der Behörde im Einzelfall allein durch die konkrete Amtshandlung entstehen (vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 30.06.2010 - 5 A 1044/09 - Rdn. 35 ; OVG NRW, Urt. v. 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - Rdn. 98 f. ).

    Dabei handelt es sich im Einzelnen um amtsexterne Gemeinkosten für Planung, Steuerung und Kontrolle durch den Kreistag und die Verwaltungsführung, die Leistungen der Querschnittsämter wie etwa das Rechnungsprüfungsamt, das Haupt- und Personalamt, das Rechtsamt, Leistungen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Leistungen des Amtes für Finanzen, der Liegenschaftsverwaltung und allgemeinen Beschaffung, der Personalratstätigkeit, der Gleichstellungsstelle, den betriebsärztlichen und arbeitssicherheitstechnischen Aufwand, aber auch die amtsinternen Gemeinkosten der zuständigen Stelle einschließlich ggf. Sekretariat, Schreibdienst und Registratur (vgl. VG Dessau, Urt. v. 10.05.2006 - 1 A 454/05 - Rdn. 18 ; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - Rdn. 106 f. ).

  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in einer ganzen Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, es sei dem einzelnen Bundesland gestattet, gemäß der Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG i. V. m. Anhang A Kap. 1 Nr. 4 Buchst. b flächendeckend und nicht nur für einzelne Betriebe von den Pauschalgebühren abzuweichen (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - UA S. 20).

    Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Europäische Gemeinschaftsrecht nicht daran hindert, die erforderliche Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch rückwirkend vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.2001 - 3 C 1.01 - m. w. N. = NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 29.03.2005 - 3 BN 1.04 - = Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26; OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006, - 2 M 122/06 -).

    Schließlich muss der Mitgliedstaat mit seinen besonderen (spezifischen) Gebühren die entstehenden Kosten in dem jeweiligen Bemessungs- und Erhebungsgebiet, hier also im Gebiet des Beklagten (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.1999 - C-374/97 - in der Rs. "Feyrer ./. Landkreis Rottal-Inn" Rdn. 33 ff. ), insgesamt decken und darf sie nicht überschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2001 - 3 C 1.01 - Rdn. 35 = NVwZ 2002, 486; EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O. Rdn. 27 ).

  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08
    Maßgebend hierfür ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (BVerwG, Urt. v. 17.08.1995 - 1 C 15.94 - Rdn.17 ; Urt. v. 12.01.1973 - VII C 3.71 - Rdn. 16 = BVerwGE 41, 305 ff. zur Abgrenzung einer Rechnung [ohne Rechtsmittelbelehrung] gegenüber einer zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.04.1968 - VI C 113.67 - Rdn. 10 = BVerwGE 29, 310 ff. zur Abgrenzung von Zahlungsaufforderung und Leistungsbescheid im Beamtenrecht).

    Der Betroffene als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf durch Unklarheiten nicht benachteiligt werden; dies gebietet nicht zuletzt die Grundrechtsbestimmung des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Urt. v. 12.01.1973 - VII C 3.71 - a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.04.1972 - VII C 80.70 - zu § 76 VwGO).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Abgrenzung von bloßer Zahlungsaufforderung zum Leistungsbescheid hervorgehoben, dass das Fehlen oder das Vorhandensein einer Rechtsbehelfsbelehrung bei der Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, von einer gewissen Bedeutung sein kann (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 26.04.1968, a.a.O.; Urt. v. 12.01.1973, a.a.O.; Urt. v. 17.08.1995, a.a.O.).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-316/99

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 28.06.2002 - 3 BN 5.01

    Befugnis zur flächendeckenden Abweichung von EG-Pauschalgebühren als Rechtssache

  • BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 28.08

    Zulässigkeit der Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechtes durch

  • VG Dessau, 10.05.2006 - 1 A 454/05
  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Leistungsklage oder

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 9 A 4232/02

    Gebührenbescheid gegen einen Betreiber einer privatgewerblichen Schlachtstätte;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 167/08

    Unechter Hilfsantrag, gerichtet auf Rückzahlung einer Abgabe, steht nicht AO

  • BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94

    Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung -

  • VG Münster, 28.06.2002 - 7 K 5015/94

    Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer Rechtsnorm als Grundlage für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.1990 - 22 A 1393/90

    Halten von Geldspielgeräten; Spielhalle; Vergnügungssteuer; Erdrosselnde Wirkung;

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.12.2001 - A 2 S 139/99
  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

  • EuGH, 25.01.1979 - 99/78

    Decker / Hauptzollamt Landau

  • EuGH, 29.01.1985 - 234/83

    Gesamthochschule Duisburg / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 11.05.2006 - C-197/03

    Kommission / Italien

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 134.59

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 03.08.2005 - 25 CS 05.899

    Geflügelfleischhygienegebühren, Rechtsgrundlage, Verweisung auf

  • BVerwG, 26.04.2001 - 3 BN 1.01

    Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht -

  • OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98

    Gebührenordnung; Veterinärverwaltung; Pauschalbetrag; Fleischbeschaugebühr

  • BVerwG, 29.03.2005 - 3 BN 1.04

    Zulässigkeit der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 9 A 4056/02

    Gebührenbescheid gegen einen Betreiber einer privatgewerblichen Schlachtstätte;

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

  • BVerwG, 12.03.1997 - 3 NB 3.94

    Anforderungen an die Einlegung einer Nichtvorlagebeschwerde im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 3 L 165/07

    Zur Unzulässigkeit einer Leistungsklage bei Vorliegen eines Leistungsbescheides

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

  • EuGH, 26.04.2005 - C-376/02

    "Goed Wonen" - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der

  • BVerwG, 07.10.1980 - 6 C 39.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Widerspruchsbescheid - Prüfungskammer für

  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Hygieneüberwachung und die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 2 M 170/06

    Fleischuntersuchungsgebühren

  • EuGH, 08.03.1988 - 80/87

    Dik / College van Burgemeester en Wethouders

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2004 - 3 M 269/03

    Elternbeiträge, Benutzungsgebühren, Rechtsschutz, vorläufiger, Nacherhebung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2561/97

    Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung sowie Gebühren für die

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 44.87

    Asylverfahren - Rechtsschutzinteresse - Leistungsklage - Verpflichtungsklage -

  • BVerwG, 29.08.1996 - 3 C 7.95

    Gewerberecht - Fleischbeschau, Rahmengebührenregelung und Gemeinschaftsrecht

  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 80.70

    Zahlung von Verzugszinsen - Entscheidung über einen Widerspruch nach Ablauf der

  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 10.1783

    Fleischhygienegebühren für den Zeitraum Juni 2004 und Juli 2004; Satzung des

    Daneben weichen die Werte auch hinsichtlich der in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates genannten Faktoren (Struktur der Betriebe, Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern) vom Gemeinschaftsdurchschnitt ab (BVerwG vom 20.12.2007 Az. 3 C 50/06 RdNr. 27; OVG Magdeburg vom 20.11.2010 Az. 3 L 36/08 RdNr. 5).

    Könnten diese Kosten dann nicht im Wege einer Kalkulation berücksichtigt werden, würde den Mitgliedstaaten aber die kostendeckende Gebührenerhebung unmöglich gemacht, weil diese Vorhaltekosten nicht exakt umgelegt werden könnten (OVG Magdeburg vom 24.11.2010 Az. 3 L 36/08 RdNr. 158).

    Diese kann naturgemäß nur auf Grundlage prognostischer Annahmen vorgenommen werden, wobei der Ausgangspunkt der Vorjahreskosten sachgerecht erscheint (OVG Magdeburg vom 24.11.2010 a.a.O., RdNr. 154).

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a (iii) der Richtlinie 64/433/EWG haben die Mitgliedstaaten ferner dafür zu sorgen, dass der Amtstierarzt das Fleisch von Tieren, die von Trichinose befallen waren, für genusstauglich erklärt (OVG Magdeburg vom 24.11.2010 Az. 3 L 36/08 ).

  • OVG Sachsen, 18.07.2018 - 5 A 588/16

    Gebührenbescheid, Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Untätigkeitsklage,

    62 Mangels anderweitiger spezialgesetzlicher Regelung über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren gilt dafür der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24. November 2010 - 3 L 36/08 -, juris Rn. 194/195; BVerwG, Urt. v. 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, juris Rn. 11 ff.), dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind und öffentliche Interessen keine andere Bewertung erfordern (vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. September 2014 - 5 A 616/12 -, juris Rn. 28, m. w. N.).
  • VG Augsburg, 09.05.2018 - Au 6 K 17.1312

    Berechnung von Fleischhygienegebühren

    Könnten diese Kosten nicht im Wege einer Kalkulation berücksichtigt werden, würde den Mitgliedstaaten aber die kostendeckende Gebührenerhebung unmöglich gemacht, weil diese Vorhaltekosten nicht exakt umgelegt werden könnten (OVG Magdeburg, B.v. 24.11.2010 - 3 L 36/08 - juris Rn. 158).
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