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   OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 4 M 222/15   

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OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 4 M 222/15 (https://dejure.org/2016,13980)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.02.2016 - 4 M 222/15 (https://dejure.org/2016,13980)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 4 M 222/15 (https://dejure.org/2016,13980)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lüge; Meinungsfreiheit; Persönlichkeitsrecht, allgemeines; Tatsachenbehauptung; Werturteil; Zur Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung für die Beurteilung herabsetzender Äußerungen über einen Bürgermeister

  • rechtsportal.de

    Schutz von Meinungen und Tatsachenmitteilungen als Voraussetzung für die Bildung von Meinungen; Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und entgegenstehenden Belangen; Unterlassung von herabsetzenden Äußerungen über einen Bürgermeister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schutz von Meinungen und Tatsachenmitteilungen als Voraussetzung für die Bildung von Meinungen; Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und entgegenstehenden Belangen; Unterlassung von herabsetzenden Äußerungen über einen Bürgermeister

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bezichtigung eines Bürgermeisters der Lüge von Meinungsfreiheit gedeckt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 4 M 222/15
    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 90, 241 ; stRspr).

    Die inkriminierten Tatsachenbehauptungen dienten damit der Vorbereitung und Rechtfertigung einer Meinungsäußerung des Antragsgegners sowie der Meinungsbildung Dritter - die übrigen Stadtratsmitglieder als weitere Adressaten der E-Mails - und sind deshalb vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 90, 241 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 -, NJW 2009, S. 1872 ).

    Dies ist daher bei der Abwägung zwischen den Rechtspositionen der beteiligten Personen stets mitzuberücksichtigen (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 4 M 222/15
    Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Sind die tatsächlichen Annahmen erwiesen unwahr, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ).

    Davon wäre jedenfalls auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Aussagen des Antragsgegners als unwahr erwiesen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 4 M 222/15
    a) Vorliegend kommt zugunsten des Antragstellers das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht, das vor ehrverletzenden Äußerungen schützt (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 93, 266 ; 97, 125 ).

    Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Die Vermutung für die freie Rede erlangt umso schwereres Gewicht, als die geübte Kritik - wie vorliegend - die Ausübung staatlicher Gewalt zum Inhalt hatte; die Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert ihre Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 4 M 222/15
    Vielmehr geht bei Meinungsäußerungen, die als Formalbeleidigung oder Schmähung anzusehen sind, der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit regelmäßig vor (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 82, 272 ).

    Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 4 M 222/15
    Sind die tatsächlichen Annahmen erwiesen unwahr, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ).

    Davon wäre jedenfalls auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Aussagen des Antragsgegners als unwahr erwiesen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 4 M 222/15
    a) Vorliegend kommt zugunsten des Antragstellers das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht, das vor ehrverletzenden Äußerungen schützt (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 93, 266 ; 97, 125 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 4 M 222/15
    Dabei ist aber zu beachten, dass in Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (vgl. BVerfGE 7, 198 ).
  • BVerwG, 20.11.2014 - 3 C 27.13

    Arzneimittel; Präsentationsarzneimittel; Funktionsarzneimittel;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 4 M 222/15
    Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 27/13 -, NVwZ-RR 2015, S. 425 m.w.N.).
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 4 M 222/15
    Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1 ).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 4 M 222/15
    Vielmehr geht bei Meinungsäußerungen, die als Formalbeleidigung oder Schmähung anzusehen sind, der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit regelmäßig vor (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 82, 272 ).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 1294/96

    Im Ergebnis verfassungsrechtlich haltbare Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

  • OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 A 244/18

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen eines Stadtratsmitglieds

    Allerdings dürften die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Äußerungsfreiheit leidet und auch zulässige Äußerungen aus Furcht vor Sanktionen unterlassen werden.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 -, BVerfGE 90, 241 (248); OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.2.2016 - 4 M 222/15 - juris) Verbinden oder vermischen sich wertende Elemente - wie häufig - mit Elementen der Tatsachenmitteilung oder -behauptungen in einer Äußerung, so ist jedenfalls dann insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen, wenn beide sich nicht trennen lassen und zusätzlich die wertenden Elemente überwiegen.(vgl. BVerfG, Urteil vom 22.6.1982 - 1 BvR 1376/79 - juris).
  • ArbG Düsseldorf, 06.04.2020 - 14 Ca 5677/19

    Unterlassungsklage Kötter gegen ver.di

    Wird jemand im Rahmen einer Auseinandersetzung der Lüge bezichtigt, so liegt darin - neben der Behauptung, er habe (bewusst) die Unwahrheit gesagt, die der Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist - der damit implizit verbundene Vorwurf der Unaufrichtigkeit und somit zugleich ein persönliches Unwerturteil über das Verhalten des Betroffenen und damit ein Werturteil (vgl. VGH München, Beschl. v. 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488; OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.02.2016 - 4 M 222/15; OLG Hamm, Urt. v. 20.09.1995 - 3 U 116/95; OLG Celle, Urt .v. 27.03.2015 - 31 Ss 9/15).
  • VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen in Hinsicht auf die

    Wird ein Gegner im politischen Meinungskampf oder in einer rechtlichen Auseinandersetzung der Lüge bezichtigt, so liegt darin zunächst die Behauptung, er habe die Unwahrheit gesagt; der damit implizit verbundene Vorwurf der Unaufrichtigkeit enthält regelmäßig zugleich ein persönliches Unwerturteil (vgl. OVG LSA, B.v. 25.2.2016 - 4 M 222/15 - juris Rn. 40; vgl. auch LG München I, U.v. 11.2.2011 - 25 O 12665/10 - juris Rn. 35, zum Vorwurf, der Verwalter einer WEG habe "mehrfach belogen und betrogen"; zum Lügenvorwurf ferner OLG Hamm, U.v. 20.9.1995 - 3 U 116/95 - juris; OLG Celle, U.v. 27.3.2015 - 31 Ss 9/15 - juris Rn. 34 ff., zur Bezeichnung eines Richters als "Lügner und Kriminellen" im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde).
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