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   OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2019 - 2 M 42/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2019 - 2 M 42/19 (https://dejure.org/2019,18541)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.06.2019 - 2 M 42/19 (https://dejure.org/2019,18541)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 (https://dejure.org/2019,18541)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 3 Abs 1 BImSchG, § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 5 Abs 1 Nr 2 BImSchG, § 20 Abs 2 S 1 BImSchG, § 80 Abs 5 VwGO
    Erfolglosigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Anwendungsbereich des BImSchG § 20 Abs 2 S 1; Regelungselemente der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Inhaltsbestimmungen; Pflicht der Behörde zum Einschreiten gegen einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Das Freilager der GTS Grube Teutschenthal muss stillgelegt und beräumt werden.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 993
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerwG, 04.11.1992 - 7 B 160.92

    Stilllegung einer ungenehmigten Anlage

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2019 - 2 M 42/19
    Die Behörde muss bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S 1 BImSchG in der Regel gegen einen ungenehmigten Betrieb einer Anlage einschreiten und darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe, also eines atypischen Falls, davon absehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 -, juris, RdNr. 29; Beschl. v. 04.11.1992 - 7 B 160.92 -, juris, RdNr. 3; NdsOVG, Beschl. v. 12.12.2013 - 12 ME 194/13 -, juris, RdNr. 7).(Rn.41).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet jedoch, in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers, wie § 5 BImSchG es fordert, zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - BVerwG 7 C 35.87 -, juris, RdNr. 29; Beschl. v. 04.11.1992 - BVerwG 7 B 160.92 -, juris, RdNr. 3).

    Der Schutz dieses Rechtsguts vor möglichen Gefahren wiegt ungleich schwerer als das Interesse des Betreibers, den möglicherweise nicht gefährlichen Betrieb einer ungenehmigten Anlage vorerst fortsetzen zu dürfen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, a.a.O., RdNr. 30; Beschl. v. 04.11.1992, a.a.O.).

    In dieser Entscheidung hat das OVG NW (RdNr. 71) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.12.1989, a.a.O., RdNr. 30; Beschl. v. 04.11.1992, a.a.O.) ferner ausgeführt, wegen des hohen Rangs, den das Gesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen einräume, und wegen der Bedeutung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Erreichung dieses Ziels ermächtige § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Behörde, wie aus der Verwendung des Wortes "soll" deutlich werde, im Regelfall die Stilllegung einer ungenehmigten Anlage anzuordnen.

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 35.87

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid; Begriff des "Altöls";

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2019 - 2 M 42/19
    Die Behörde muss bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S 1 BImSchG in der Regel gegen einen ungenehmigten Betrieb einer Anlage einschreiten und darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe, also eines atypischen Falls, davon absehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 -, juris, RdNr. 29; Beschl. v. 04.11.1992 - 7 B 160.92 -, juris, RdNr. 3; NdsOVG, Beschl. v. 12.12.2013 - 12 ME 194/13 -, juris, RdNr. 7).(Rn.41).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet jedoch, in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers, wie § 5 BImSchG es fordert, zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - BVerwG 7 C 35.87 -, juris, RdNr. 29; Beschl. v. 04.11.1992 - BVerwG 7 B 160.92 -, juris, RdNr. 3).

    Der Schutz dieses Rechtsguts vor möglichen Gefahren wiegt ungleich schwerer als das Interesse des Betreibers, den möglicherweise nicht gefährlichen Betrieb einer ungenehmigten Anlage vorerst fortsetzen zu dürfen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, a.a.O., RdNr. 30; Beschl. v. 04.11.1992, a.a.O.).

    In dieser Entscheidung hat das OVG NW (RdNr. 71) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.12.1989, a.a.O., RdNr. 30; Beschl. v. 04.11.1992, a.a.O.) ferner ausgeführt, wegen des hohen Rangs, den das Gesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen einräume, und wegen der Bedeutung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Erreichung dieses Ziels ermächtige § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Behörde, wie aus der Verwendung des Wortes "soll" deutlich werde, im Regelfall die Stilllegung einer ungenehmigten Anlage anzuordnen.

  • BVerwG, 04.12.2018 - 4 B 3.18

    Gefahr erheblicher Geruchsbelästigungen für die Allgemeinheit oder die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2019 - 2 M 42/19
    Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen darf auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, wobei sich aber jede schematische Anwendung der dort bestimmten Immissionswerte verbietet (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 04.12.2018 - BVerwG 4 B 3.18 -, juris, RdNr. 6).

    Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden darf (BVerwG, Beschl. v. 04.12.2018, a.a.O., RdNr. 6), nach deren Nr. 3.1 Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten sind, wenn die Gesamtbelastung IG (Nummer 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (IW) überschreitet, also um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden den Zumutbarkeitsmaßstab abbilden, so dass die Bewertung von Frau Prof. Dr. F. allein noch nicht die Feststellung rechtfertigen, die Geruchsbelastungen seien unzumutbar.

    Zudem verbietet sich jede schematische Anwendung der in der GIRL bestimmten Immissionswerte (BVerwG, Beschl. v. 04.12.2018, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2013 - 12 ME 194/13

    Absehen vom Erlass einer Stilllegungsanordnung Im Fall der formellen Illegalität

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2019 - 2 M 42/19
    Die Behörde muss bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S 1 BImSchG in der Regel gegen einen ungenehmigten Betrieb einer Anlage einschreiten und darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe, also eines atypischen Falls, davon absehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 -, juris, RdNr. 29; Beschl. v. 04.11.1992 - 7 B 160.92 -, juris, RdNr. 3; NdsOVG, Beschl. v. 12.12.2013 - 12 ME 194/13 -, juris, RdNr. 7).(Rn.41).

    Der zuständigen Behörde ist durch § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ein nur eingeschränktes Ermessen eingeräumt; sie soll bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Stilllegungsanordnung treffen und muss demnach in der Regel gegen eine ungenehmigte Errichtung, einen ungenehmigten Betrieb und eine ungenehmigte wesentliche Änderung einer Anlage einschreiten und darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe, also eines atypischen Falls, davon absehen (NdsOVG, Beschl. v. 12.12.2013 - 12 ME 194/13 -, juris, RdNr. 7).

    Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegner verweigere die Mitwirkung bzw. Beratung zur Verbesserung der Geruchssituation durch Errichtung eines optimierten Freilagers bzw. einer Leichtbauhalle mit optimiertem Freilager seit Ende 2018, ist dem entgegenzuhalten, dass zwar Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Stilllegungsanordnung durchgreifen können, wenn der Betreiber alles unternimmt, um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen und die Genehmigungsfähigkeit der Anlage offensichtlich ist (NdsOVG, Beschl. v. 12.12.2013, a.a.O., RdNr. 7).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2009 - 4 M 29/09

    Zur Festsetzung einer Sicherheitsleistung gem. § 361 Abs. 3 Satz 3 AO im Rahmen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2019 - 2 M 42/19
    In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob eine Zurückverweisung im Eilverfahren in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO bzw. nach § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO zulässig ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2009 - 4 M 29/09 -, juris, RdNr. 10, m.w.N.).

    Unabhängig davon kommt die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wegen einer gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ausreichend Möglichkeiten gehabt hat, rechtliches Gehör zu erlangen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 06.03.2015, a.a.O., RdNr. 8, m.w.N.; Beschl. v. 26.02.2009, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2015 - 1 M 2/15

    Beförderungskonkurrenz um das Amt eines Vorsitzenden Richters am

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2019 - 2 M 42/19
    Dies setzt jedenfalls voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO vorliegen (OVG LSA, Beschl. v. 06.03.2015 - 1 M 2/15 -, juris, RdNr. 2).

    Unabhängig davon kommt die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wegen einer gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ausreichend Möglichkeiten gehabt hat, rechtliches Gehör zu erlangen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 06.03.2015, a.a.O., RdNr. 8, m.w.N.; Beschl. v. 26.02.2009, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 10.04.2014 - 9 B 2156/13

    Immissionsschutzrechtliche Genemigung bei zu erwartendem tieffrequentem Schall

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2019 - 2 M 42/19
    Eine echte Auflage liegt nur dann vor, wenn deutlich wird, dass die Einhaltung der Nebenbestimmung Bestand und Wirksamkeit der Genehmigung nicht berühren soll; soweit eine Bestimmung besonderes Gewicht für die Anforderungen nach § 5 BlmSchG hat, handelt es sich um eine Inhaltsbestimmung oder um eine Bedingung (vgl. HessVGH, Beschl. v. 10.04.2014 - 9 B 2156/13 -, juris, RdNr. 53).

    Nach der Begründung des Genehmigungsbescheides vom 22.09.2004 (S. 18, zweiter Absatz), die für die Auslegung einer Regelung als "echte Auflage" oder als Inhaltsbestimmung heranzuziehen ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 10.04.2014, a.a.O., RdNr. 55), stellt der Ausbau eine wesentliche Maßnahme zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) von dort gelagerten Abfällen dar, die nicht in das Ermessen der Antragstellerin gestellt werden könne.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2016 - 8 B 1395/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Stilllegungsverfügung betreffend zwei

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2019 - 2 M 42/19
    RdNr. 5; Beschl. v. 19.05.2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 -, juris, RdNr. 4) und andere Oberverwaltungsgerichte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.04.2019 - 21 CS 18.728 -, juris, RdNr. 10; HessVGH, Beschl. v. 20.03.2019 - 2 B 261/19 -, juris, RdNr. 7; VGH BW, Beschl. v. 25.10.2018 - 5 S 1474/18 -, juris, RdNr. 12; speziell zu einer Stilllegungsanordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG: OVG NW, Beschl. v. 08.11.2016 - 8 B 1395/15 -, juris, RdNr. 9; NdsOVG, Beschl. v. 25.04.2013 - 12 ME 41/13 -, juris, RdNr. 15) haben diesen Prüfungsmaßstab vielfach zugrunde gelegt.

    Die von ihr zitierte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2016 (a.a.O.) trifft keine solche Aussage.

  • BVerwG, 23.02.2018 - 1 VR 11.17

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen ein von dem Bundesministerium des Innern

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2019 - 2 M 42/19
    Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, es bedürfe im Rahmen der vorläufigen Rechtsschutzentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einer allgemeinen Interessenabwägung dann, wenn keine abschließende Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen, also weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts festgestellt werden könne (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - BVerwG 1 VR 11.17 -, juris, RdNr. 15; Beschl. v. 05.07.2010 - 7 VR 5.10 -, juris, RdNr. 8 f), ergibt sich daraus in der Sache kein anderer Maßstab.

    Damit sind diejenigen Fälle gemeint, bei denen sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens, sei es wegen der Komplexität der im Verfahren aufgeworfenen rechtlichen und/oder tatsächlichen Fragen oder wegen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Zeit, nicht abschätzen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018, a.a.O., RdNr. 16; OVG BBg, Beschl. v. 02.04.2019 - OVG 11 S 72.18 -, juris, RdNr. 17, m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 03.11.2014 - 3 S 1368/14 -, juris, RdNr. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1999 - 21 A 3481/96

    Abfallverwertung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2019 - 2 M 42/19
    Bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind alle Regelungselemente, die das zugelassene Handeln des Betreibers räumlich und sachlich bestimmen und damit ihren Gegenstand und Umfang festlegen, zu den Inhaltsbestimmungen zu rechnen; als weitere Kriterien für die Abgrenzung sind ergänzend auch das Gewicht und die Bedeutung der Genehmigungsvoraussetzung maßgeblich, deren Sicherstellung die Einzelbestimmung dienen soll (vgl. OVG NW, Urt. v. 10.12.1999 - 21 A 3481/96 -, juris, RdNr. 15 ff., m.w.N.).

    Als weitere Kriterien für die Abgrenzung sind ergänzend auch das Gewicht und die Bedeutung der Genehmigungsvoraussetzung maßgeblich, deren Sicherstellung die Einzelbestimmung dienen soll (zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 10.12.1999 - 21 A 3481/96 -, juris, RdNr. 15 ff., m.w.N.).

  • VGH Bayern, 30.07.2013 - 22 B 11.1459

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse und Ermessensausübung bei einer auf § 20

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2009 - 5 ME 130/09

    Antragsänderung; Darlegungsbeschwerde; Darlegungsmangel; Dienstpostenübertragung;

  • VGH Hessen, 18.09.2007 - 8 TG 2841/06

    Kein allgemeinpolitisches Mandat des AStA - generelles Verbot im Wege der

  • VGH Bayern, 21.07.2016 - 15 CE 16.1279

    Abgelehnter Antrag einer Gemeinde auf Zurückstellung eines Baugesuchs

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2014 - 8 S 2239/13

    Störwirkung einer Kfz-Werkstatt im Mischgebiet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2009 - 7 B 1768/08

    Grundlagen eines Eingriffs eines genehmigten Bauvorhabens zur Errichtung einer

  • BVerwG, 30.01.2008 - 7 B 47.07

    Erforderlichkeit der Auslegung eines Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung des

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2013 - 10 S 1725/13

    Genehmigungserfordernis von Abfallbeseitigungsanlagen; Einstufung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2010 - 11 S 10.10

    Recyclinganlage; Sortierhalle; Teileinsturz; Vorhaltelager; Langzeitlager; Brand;

  • VGH Bayern, 03.07.2018 - 22 ZB 18.855

    Zur Verzahnung von Straf- und Immissionsschutzrecht bei einer

  • OVG Berlin, 16.07.1985 - 2 S 90.85

    Stillegung; Anordnung; Genehmigung; Betrieb; Anlagen; Ermessen;

  • OVG Niedersachsen, 24.07.2013 - 12 ME 37/13

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.08.2016 - 2 M 24/16

    Untersagung der Lagerung und Anordnung zur Entsorgung von Baureststoffen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 53/13

    Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2010 - 11 S 17.10

    GEABRecyclinganlage; Beräumungsanordnung; Neuannahmeverbot; Teilstilllegung;

  • BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 36.11

    Großkraftwerk, steinkohlebefeuertes; Änderungsvorhaben; Genehmigung,

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 12 ME 102/16

    Atypischer Fall; Fertigerzeugnis; Futtermittelmühle; Produktionskapazität;

  • VGH Bayern, 08.04.2019 - 21 CS 18.728

    Widerruf von Waffenbesitzkarten und sprengstoffrechtlicher Erlaubnis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2019 - 2 R 9/19

    Vorzeitige Besitzeinweisung für den Neubau einer Autobahn

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2019 - 2 M 128/18

    Baueinstellungsverfügung wegen Erneuerung und Beseitigung von Außenwänden;

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 VR 11.12

    Anspruch auf Aufhebung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2019 - 11 S 72.18

    Vorerst keine Untersagung von Live-Streams auf bild.de

  • BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 9.17

    Änderung der Zulassung des Sonderbetriebsplans zur Verfüllung der beim Abbau

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2018 - 5 S 1474/18

    Sofortige Vollziehung einer wegerechtlichen Duldungsverfügung

  • BVerwG, 19.12.2014 - 7 VR 5.14

    Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Erschütterungsschutz; einstweiliger Rechtsschutz

  • BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen an den

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 3 S 1368/14

    Nachbarschutz - Einhaltung einer Abstandsfläche gegenüber dem Nachbargrundstück

  • BVerwG, 05.07.2010 - 7 VR 5.10

    Bundesrechnungshof darf vorläufig die Verwendung der Finanzhilfen des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2018 - 2 M 76/18

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung eines

  • VGH Hessen, 20.03.2019 - 2 B 261/19

    Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2018 - 2 M 56/18

    Beweisverteilung für das Verfahren vor und nach Errichtung einer baulichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2017 - 12 B 1265/17

    Dauerhafte Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form fachlicher Schulbegleitung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2015 - 2 M 118/14

    Straßenrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Pflanzelementen

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2013 - 12 ME 41/13

    Verpflichtung einer Behörde zur Anordnung der Stilllegung einer Biogasanlage nach

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 33/21

    Stilllegung eines Freilagers

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - zurückgewiesen.

    Insbesondere könne sich hieraus nicht ergeben, dass die Nebenbestimmung, anders als im Beschluss der Kammer vom 15. April 2019 - 8 B 167/19 HAL - und im Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - angenommen, nicht als Inhaltsbestimmung, sondern als Auflage einzuordnen sei.

    Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung - hier also der Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle vom 15. April 2019 (8 B 167/19 HAL) sowie der Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 (2 M 42/19) - formell und materiell richtig ist.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - (juris Rn. 35 ff.) zu Auslegung der Nebenbestimmung Nr. 11.1.2 folgendes ausgeführt:.

    Dies hat der Senat bereits festgestellt, indem er ausgeführt hat, dass es an der formellen Illegalität (objektiv) nichts zu ändern vermag, wenn der Antragsgegner lange Zeit davon ausgegangen sein sollte, das der Betrieb des Freilagers ungeachtet des unterbliebenen Ausbaus zu einer Lagerhalle weiterhin von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt sei (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - juris Rn. 39).

    Entscheidend ist vielmehr der objektive Erklärungsinhalt des Bescheides, den der Senat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - umfassend gewürdigt hat.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - (a.a.O. Rn. 48 f.) zum Vertrauensschutz der Antragstellerin folgendes ausgeführt:.

    Sämtliche Umstände, auf die es für eine Zubilligung von Vertrauensschutz an die Antragstellerin ankommt, waren bereits bei Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle vom 15. April 2019 - 8 B 167/19 HAL - sowie des Beschlusses des Senats vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - bekannt.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - (a.a.O. Rn. 40 ff. und Rn. 51 ff.) zu der Frage, ob wegen des Fehlens schädlicher Umwelteinwirkungen ein atypischer Fall vorliege mit der Folge, dass der Antragsgegner seinen Ermessensspielraum verkannt habe, folgendes ausgeführt:.

  • VG Halle, 08.03.2021 - 4 B 204/21
    Die Antragstellerin begehrt die Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 15. April 2019 (Az. 8 B 167/19 HAL) in der Gestalt des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2019 (2 M 42/19) nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO.

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 25. Juni 2019 zurückgewiesen (Az: 2 M 42/19, juris).

    Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Halle vom 15. April 2019 (4 B 167/19 HAL) in der Gestalt des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2019 (2 M 42/19) abzulehnen, weil keine gegenüber dem Zeitpunkt dieses Beschlusses veränderten Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO vorliegen, die zu einer Abänderung der Entscheidung Anlass geben.

    Insbesondere kann sich hieraus - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht ergeben, dass die genannte "Nebenbestimmung", anders als im Beschluss der Kammer vom 15. April 2019 (Az: 8 B 167/19, juris) und im daran anschließenden Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2019 ( Az: 2 M 42/19, juris) angenommen, rechtlich nicht als Inhaltsbestimmung, sondern als Auflage einzuordnen wäre.

    Das OVG hatte hierbei ausdrücklich hervorgehoben, dass auch dann, "wenn der Antragsgegner lange Zeit davon ausgegangen sein sollte, dass der Betrieb des Freilagers ungeachtet des unterbliebenen Ausbaus zu einer Lagerhalle weiterhin von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt sei", dies an der formellen Illegalität nichts zu ändern vermöge (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. Juni 2019, 2 M 42/19, juris, Rn. 39).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 - 2 M 28/21

    Umsiedlung von Zauneidechsen

    Dies setzt jedenfalls voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO vorliegen (OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2015 - 1 M 2/15 - juris Rn. 2; Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - juris Rn. 92).

    Dass ein Verfahrensmangel eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme erforderlich macht, ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel nicht der Fall (Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019, a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 17. März 2009 - 7 B 1768/08 - juris Rn. 7).

  • VGH Hessen, 18.09.2020 - 9 B 1175/20

    Anordnung der Stilllegung und Beseitigung eines Altreifenlagers nach § 20 Abs. 2

    Ebenso wenig hängt die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG davon ab, ob den Betreiber der Anlage hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die formelle Illegalität der Anlage ergibt, bzw. daran, dass dieser Zustand noch nicht behoben worden ist, ein Verschulden trifft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 -, juris Rn. 67).

    Im Übrigen ist angesichts dessen, dass die Verpflichtung zur Begrenzung der Gesamtlagerkapazität auf weniger als 100 Tonnen aus der Selbstverpflichtungserklärung der B-GmbH vom 7. Oktober 2002 Inhalt der Baugenehmigung vom 5. März 2003 geworden ist, diese Inhaltsbestimmung jedoch zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd umgesetzt wurde, der Betrieb der Anlage nicht von der Genehmigung gedeckt und damit insgesamt formell illegal (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 -, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 1998 - 10 S 1741/98 -, juris Rn. 7; Jarras, a.a.O., § 20 Rn. 43; Kühling/Dornbach in: Kotulla, Bundesimmissionsschutzgesetz, Stand September 2019, § 20 Rn.47).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.05.2021 - 2 M 158/20

    Teilstilllegung einer Tierhaltungsanlage wegen formeller Illegalität

    Dies bedeutet, dass die formelle Illegalität der Anlage allein die Stilllegung dann nicht rechtfertigt, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist, also die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorliegen, und der Betreiber unverzüglich einen Antrag auf Erteilung der fehlenden Genehmigung stellt und das Genehmigungsverfahren zügig betreibt (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - juris Rn. 43, m.w.N.).

    Das Vorbringen des Betreibers, er habe auf die Legalität des Vorhabens vertraut, kann unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur dann beachtlich sein, wenn der Betreiber durch Behördenauskünfte in diesem Vertrauen bestärkt worden ist und ihn insoweit ein Verschuldensvorwurf nicht trifft (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019, a.a.O., Rn. 48, m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.07.2020 - 2 M 48/20

    Rücknahme eines baurechtlichen Fiktionszeugnisses

    Die Rücknahmeverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als aller Voraussicht nach rechtmäßig, und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - juris Rn. 29, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.07.2019 - 2 M 47/19

    Prüfung der Dichtheit und Funktionsfähigkeit einer Gülleanlage durch einen

    Maßgeblich ist, dass ein kooperationsbereiter Störer in der Situation des Betroffenen innerhalb der bestimmten Frist die ihm aufgegebene Maßnahme abschließen oder jedenfalls ins Werk setzen kann, zumal mit der Anwendung des Zwangsmittels zuzuwarten ist, wenn sich abzeichnet, dass der Pflichtige sich entschließt, die durchzusetzende Anordnung selbst zu erfüllen (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.04.2015 - 2 L 53/13 -, juris RdNr. 92; Beschl. v. 25.06.2019 - 2 M 42/19 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 2 M 41/22

    Widerruf einer naturschutzrechtlichen Bodenabbaugenehmigung für den Rückbau der

    Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheids und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 9.17 - juris Rn. 23; Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - juris Rn. 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2022 - 11 S 27.22

    Immissionsschutzrecht: Genehmigungsbedürftigkeit einer Kiessand-Tagebau-Anlage;

    Das Verwaltungsgericht hat unter Rückgriff auf obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - juris Rn. 48) darauf abgestellt, dass das Vorbringen des Betreibers, er habe auf die Legalität des Vorhabens vertraut, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur dann beachtlich sein könne, wenn der Betreiber durch behördliche Auskünfte in diesem Vertrauen bestärkt worden sei und ihn insoweit ein Verschuldensvorwurf nicht treffe.
  • VG Halle, 24.03.2022 - 2 B 78/22
    Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach der im Verfahren vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als aller Voraussicht nach rechtmäßig erweist, so dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (OVG LSA, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 -, juris Rn.29).
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