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   OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2010 - 4 L 177/10   

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https://dejure.org/2010,31001
OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2010 - 4 L 177/10 (https://dejure.org/2010,31001)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.08.2010 - 4 L 177/10 (https://dejure.org/2010,31001)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. August 2010 - 4 L 177/10 (https://dejure.org/2010,31001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992, Art 103 Abs 1 GG, § 95 VwGO, § 138 Nr 3 VwGO
    Zur Unterlassung der Anordnung des persönlichen Erscheinens im Asylrechtsstreit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1
    Unterlassene Anordnung des persönlichen Erscheinens als vom Regelungsbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht umfassten Verletzung der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO )

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Anordnung des persönlichen Erscheinens im Asylrechtsstreit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterlassene Anordnung des persönlichen Erscheinens als vom Regelungsbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht umfassten Verletzung der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 31.05.1990 - 7 CB 31.89

    Kirchenrecht - Parteiverlangen - Termine - Staatliche Gerichtsbarkeit - Aufhebung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2010 - 4 L 177/10
    Ein bloßes Anwesenheitsinteresse wird durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (vgl. BVerwG, Beschl. v. vom 31.05.1990 - BVerwG 7 CB 31.89 -, zit. nach juris).
  • BVerfG, 22.12.1994 - 2 BvR 168/94

    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2010 - 4 L 177/10
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 86 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 2 VwGO), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [145]; BVerfG, Beschl. v. 22.12.1994 - 2 BvR 168/94 -, NVwZ 1995, 1096).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2010 - 4 L 177/10
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 86 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 2 VwGO), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [145]; BVerfG, Beschl. v. 22.12.1994 - 2 BvR 168/94 -, NVwZ 1995, 1096).
  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 43/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Denn die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerwGE 130, 65 Rn. 34; vgl. auch BVerwG, JR 1969, 194, 195; OVG Magdeburg, BeckRS 2010, 53084 mwN; vgl. auch Hornfischer/Janson, JuS 2021, 321, 325; a.A. Redeker/von Oertzen/Kothe, VwGO, 17. Aufl., § 95 Rn. 5; abweichend in Fällen, in denen der Beteiligte nicht anwaltlich vertreten war: BVerwGE 36, 264, 266; 77, 157, 159 sowie für einen Fall, in dem der vorangegangene Verlegungsantrag unbeschieden geblieben ist: BVerwG, NJW 1961, 892), sondern soll dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die Klärung des Sachverhalts durch Erklärungen der Beteiligten oder aber eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits ermöglichen (vgl. Gärditz/Jacob, VwGO, 2. Aufl., § 95 Rn. 14; Eyermann/ Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 95 Rn. 3, 10; Kopp/W.-R. Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 95 Rn. 1, 4).
  • VGH Bayern, 15.04.2020 - 4 ZB 20.30838

    Grundsätzlich kein Anspruch eines anwaltlich vertretenen inhaftierten Asylklägers

    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens an sich dient grundsätzlich nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Klärung des Sachverhalts (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 95 Rn. 22, 24), im Asylrechtsstreit insbesondere auch dazu, dem Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers zu vermitteln (vgl. OVG LSA, B.v. 25.8.2010 - 4 L 177/10 - juris Rn. 4).
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