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   OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09   

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https://dejure.org/2009,19294
OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09 (https://dejure.org/2009,19294)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.03.2009 - 2 M 14/09 (https://dejure.org/2009,19294)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. März 2009 - 2 M 14/09 (https://dejure.org/2009,19294)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 11 Abs. 1 S. 2; GG Art. 6 Abs. 1; VwVfG § 48; AufenthG § 11 Abs. 1 S. 4
    D (A), Rücknahme, Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung, Wirkungen der Ausweisung, Ehegattennachzug, Deutschverheiratung, Ausreise, Befristung, Ermessen, Krankheit

  • Judicialis

    AufenthG § 11 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; VwVfG § 48

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines in der Vergangenheit ausgewiesenen Ausländers auf einen Aufenthaltstitel bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel; Öffentliches Interesse an der Beseitigung eines rechtswidrigen Aufenthaltstitels; Notwendigkeit der Berücksichtigung der ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09
    Allerdings kann bei der Befristungsentscheidung nicht schematisch vorgegangen werden, vielmehr ist jeweils individuell zu beurteilen, welche Schlüsse aus dem Einreiseverstoß für den Wiederholungsfall oder für ein Abschreckungsbedürfnis zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 [337]).

    Schließlich sind auch bei der Bemessung der Sperrfrist die einschlägigen höherrangigen Schutzzwecke und verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) zu beachten und dem öffentlichen Interesse gegenüberzustellen (VGH BW, Urt. v. 26.03.2003, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.08.1991, a. a. O.).

  • BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02

    Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09
    Dem entsprechend ist die Entscheidung des Gesetzgebers für einen besonderen Ausweisungsschutz, mit dem der Auftrag zum Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK konkretisiert wird, auch im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2002 - 1 C 8.02 -, 116, 378 [386]) und kann deshalb auch bei der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis und bei der Entscheidung über die Befristung der Wirkung der Ausweisung nicht unberücksichtigt bleiben.
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09
    Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staats zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung auch über ein Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, AuAS 2006, 26, m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09
    Zweck der Befristungsregelung ist es, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn sich der Sachverhalt verändert hat, insbesondere die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind; ist also beispielsweise die Wiederholungsgefahr entfallen, derentwegen der Ausländer ausgewiesen wurde, sind grundsätzlich die Ausweisungswirkungen zu befristen (BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 [147]).
  • VGH Bayern, 08.05.2006 - 24 CS 06.908
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09
    Zwar mag es auch bei Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Einzelfall sachgerechter Ermessensausübung entsprechen, wenn die Ausländerbehörde eine durch Täuschung erlangte Aufenthaltserlaubnis zurücknimmt, auch wenn später die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wieder möglich erscheint (vgl. BayVGH Beschl. v. 08.05.2006 - 24 CS 06.908 -, Juris).
  • OVG Niedersachsen, 10.09.2008 - 13 LB 82/07

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der Asylanerkennung; Zeitpunkt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09
    Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20), nach dem bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung einheitlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, dieser Zeitpunkt auch für Entscheidungen über die Rücknahme von Aufenthaltstiteln maßgeblich ist, oder ob insoweit (weiterhin) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - also des Widerspruchsbescheids - abzustellen ist (so NdsOVG, Urt. v. 10.09.2008 - 13 LB 82/07 -, Juris).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09
    Im Übrigen kann nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 [237], RdNr. 28) ausnahmsweise der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG selbst dann gebieten, wenn der Ausländer das Bundesgebiet nach der Ausweisung noch nicht verlassen hat.
  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09
    Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20), nach dem bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung einheitlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, dieser Zeitpunkt auch für Entscheidungen über die Rücknahme von Aufenthaltstiteln maßgeblich ist, oder ob insoweit (weiterhin) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - also des Widerspruchsbescheids - abzustellen ist (so NdsOVG, Urt. v. 10.09.2008 - 13 LB 82/07 -, Juris).
  • BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 9.04

    Assoziationsrecht; ordnungsgemäße Beschäftigung; Bestandskraft; eheliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09
    Eine Rücknahme nur für die Vergangenheit ist auch bei Aufenthaltstiteln möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2005 - 1 C 9.04 -, NVwZ 2005, 1329 [1331]).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09
    An der Beseitigung eines rechtswidrigen Aufenthaltstitels kann ein öffentliches Interesse auch dann bestehen, wenn dieses nicht zugleich darauf gerichtet ist, dass der betroffene Ausländer Deutschland verlässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 [305]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 2 M 234/06

    Ausweisung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen Verstoßes gegen

  • OVG Hamburg, 12.04.2007 - 1 So 26/07

    Zum Beginn der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist

  • VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10002/21

    Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur

    Eine Rücknahme kann mit Wirkung für die Vergangenheit oder Zukunft verfügt werden; die Ermessenerwägungen der Ausländerbehörde müssen erkennen lassen, dass die Alternativen der Rücknahme ex tunc oder ex nunc gesehen und abgewogen worden sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 - 2 M 14/09 -, Rn. 17, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2018 - 1 A 40/15 -, Rn. 36, juris).
  • VG Schleswig, 15.11.2018 - 1 A 40/15

    Rücknahme der Niederlassungserlaubnis

    Eine Rücknahme kann mit Wirkung für die Vergangenheit oder Zukunft verfügt werden; die Ermessenerwägungen der Ausländerbehörde müssen erkennen lassen, dass die Alternativen der Rücknahme ex tunc oder ex nunc gesehen und abgewogen worden sind (Bergmann/Dienelt/Bauer/Dollinger AufenthG § 52 Rn. 3-4, beck-online; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 - 2 M 14/09 -, juris Rn. 17).
  • VG Oldenburg, 31.05.2010 - 11 A 1520/09

    Anforderungen an die hinreichende Bestimmheit eines Rücknahmebescheids;

    Denn wenn eine Behörde sich entschieden hat, einen rechtswidrigen Aufenthaltstitel grundsätzlich zurücknehmen zu wollen, muss sie in einem weiteren Schritt nach Ermessen prüfen, ob diese Rücknahme nur ex nunc oder auch ex tunc wirken soll (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 - 2 M 14/09 -, juris Rn. 17).
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