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   OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 2 L 95/13   

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https://dejure.org/2013,27635
OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 2 L 95/13 (https://dejure.org/2013,27635)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.09.2013 - 2 L 95/13 (https://dejure.org/2013,27635)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. September 2013 - 2 L 95/13 (https://dejure.org/2013,27635)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Beteiligung von Naturschutzverbänden im Rahmen des § 34 BNatSchG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beteiligung einer Naturschutzvereinigung bereits im Rahmen bzw. vor Abschluss der Verträglichkeitsprüfung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.04.2013 - 4 C 3.12

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; FFH-Gebiet; anerkannte Naturschutzvereinigung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 2 L 95/13
    Auf die hiergegen eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil mit Urteil vom 10.04.2013 (BVerwG 4 C 3.12) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen: Gemäß § 34 BNatSchG sei eine förmlich durchgeführte Verträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung auch im Rahmen einer luftverkehrsrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 30 Abs. 1 LuftVG unerlässlich (Rn. 20 des Urteils).

    Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung sind demnach zwei gesonderte, naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte (BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 - BVerwG 4 C 3.12 -, juris Rn. 12).

    Diese Abhängigkeit der Abweichungsentscheidung vom negativen Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung bringt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck, indem es davon spricht, dass sowohl die Verträglichkeitsprüfung als auch eine "gegebenenfalls" erforderliche habitatschutzrechtliche Abweichungsentscheidung von der Bundeswehr in eigener Zuständigkeit vorzunehmende Verfahrensschritte innerhalb des luftverkehrsrechtlichen Trägerverfahrens sind (BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 - BVerwG 4 C 3.12 -, juris Rn. 18 a.E., der einschränkende Zusatz "gegebenenfalls" findet sich auch in Rn. 22 a.E.).

    Die mithin erforderliche Verträglichkeitsprüfung führt aber nicht dazu, dass der Kläger bereits im Rahmen dieser Prüfung selbst, sondern erst im Rahmen des dritten Verfahrensschritts, d.h. vor der mit einer "Befreiung" im Sinne dieser Vorschrift gleichzusetzenden Abweichungsentscheidung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 - BVerwG 4 C 3.12 -, juris Rn. 22), zu beteiligen ist.

    Denn die Zulassung im Rahmen des Abweichungsregimes setzt ihrerseits voraus, dass zuvor eine den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG genügende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, da diese die Informationen vermittelt, derer es bedarf, um das Vorliegen von Ausnahmevoraussetzungen festzustellen (BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 - BVerwG 4 C 3.12, juris Rn. 10).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2008 - 2 M 94/08

    Vorläufige Einstellung der Tornado-Übungsflüge über dem EU-Vogelschutzgebiet

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 2 L 95/13
    Mit Beschluss vom 21.04.2008, ergänzt durch Beschluss vom 22.04.2008 (Az.: 2 M 94/08), hat der Senat der Beklagten auf Antrag des Klägers im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die über dem Truppenübungsplatz begonnenen Tiefübungsflüge (Flüge unter 600 m) vorläufig einzustellen, bis der Kläger Gelegenheit erhalten habe, seine Beteiligungsrechte im Sinne des § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA i.V.m. § 44 Abs. 3 und der nach § 45 Abs. 1 bis 3 NatSchG erforderlichen Prüfung wahrzunehmen.

    Denn der Kläger hat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine vorläufige Einstellung der Tiefflüge erwirkt (Beschluss des Senats vom 21.04.2008 - 2 M 94/08) und kann - wie im vorliegenden Verfahren - gerichtliche Feststellungen im Sinne des § 34 BNatSchG beantragen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 30/10

    Beteiligung eines Naturschutzverbandes vor der Durchführung militärischer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 2 L 95/13
    Zur Begründung seines Berufungsurteils vom 12.05.2011 (Az.: 2 L 30/10) hat der Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ausgeführt, gemäß § 30 Abs. 1 LuftVG sei die Beklagte zur Durchführung der Tiefflüge auch ohne Vornahme einer gesonderten naturschutzrechtlichen Prüfung und Beteiligung des Klägers berechtigt.
  • VG Magdeburg, 01.03.2010 - 1 A 246/08

    Militärische Tiefflüge der Bundeswehr

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 2 L 95/13
    Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.03.2010 (Az.: 1 A 246/08 MD) abgewiesen.
  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 2 L 95/13
    Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die dargelegte Auslegung dem vom Kläger angeführten Grundsatz einer Vermeidung unnötiger Rechtsschutzverfahren, dem Urteil des EuGH vom 08.03.2012 (Az.: C 240/09 - slowakischer Braunbär) oder Art. 6 Abs. 1 lit. B) i.V.m. Art. 6 Abs. 4 der Aarhus-Konvention widerspricht, weil sich aus diesen Quellen keine hinreichend bestimmten Grundsätze entnehmen lassen, die die vom Kläger begehrte Beteiligung bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nahelegen oder gar erzwingen.
  • OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 4 LC 39/13

    Abweichungsentscheidung; Bagatellgrenze; charakteristische Art; Endentscheidung;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber durch Beschluss vom 26. Juni 2014 (4 B 54.13) die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. September 2013 (2 L 95/13) zugelassen und zur Begründung ausgeführt, dass das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung der Rechtsfrage beitragen könne, ob einer anerkannten Naturschutzvereinigung gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG bereits im Rahmen der gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG gebotenen Überprüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist, oder ob dieses Mitwirkungsrecht erst dann besteht, wenn als Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung feststeht, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann und die zuständige Behörde das Projekt deshalb unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zulassen oder durchführen will (habitatschutzrechtliche Abweichungsentscheidung).

    Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat zum Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG in seinem Urteil vom 26. September 2013 (- 2 L 95/13 -, NuR 2014, 127) Folgendes ausgeführt:.

    Doch selbst wenn einer anerkannten Naturschutzvereinigung gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG bereits im Rahmen der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gebotenen Überprüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben wäre (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.2014 - 4 B 54.13 -, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26.9.2013 - 2 L 95/13 - zugelassen hat), hätte der Kläger aufgrund seines solchen Mitwirkungsrechts keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Untersagung der Reusenfischerei im Steinhuder Meer.

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