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   OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20 (https://dejure.org/2020,8669)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27.04.2020 - 1 M 44/20 (https://dejure.org/2020,8669)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 (https://dejure.org/2020,8669)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, ...
    Sind die bisherigen Regelbeurteilungen nach Ablauf des dreijährigen Regelbeurteilungszeitraumes im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr hinreichend aktuell, ist der Dienstherr gehalten, seiner Auswahlentscheidung aktuelle Regelbeurteilungen zugrunde zu legen. Ein ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamte; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch; dienstliche Beurteilung; aktuelle Regelbeurteilung; Anlassbeurteilung; Bestandskraft; Auswahlentscheidung; Zeitpunkt

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 892
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20
    Auch deshalb muss eine Anlassbeurteilung desselben Dienstherrn, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet, aus der Regelbeurteilung entwickelt werden und darf diese lediglich fortentwickeln ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 41 ).

    Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich dabei nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bei Anlassbeurteilungen) bzw. dem Beurteilungsstichtag (bei Regelbeurteilungen) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ( BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 33, m. w. N. ).

    Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt ( siehe: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 34 m. w. N. und dem Hinweis, dass dies für den Bereich der Bundesbeamten inzwischen in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 48 Abs. 1 Alt. 1 BLV ausdrücklich normiert ist ).

    Auch bei einem auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem kann die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren ( BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 37 ).

    Mögliche "Anlässe" und Konstellationen, in denen sich - auch in einem auf Regelbeurteilungen basierenden Beurteilungssystem - der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufdrängt, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich ist, sind ( siehe: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 37, 42, 43 ) z. B.,.

    Der in Ziffer 3.2 Satz 1 lit. d) BeurtRL MJ 2007 wie auch in Ziffer 8.2 lit c), bb) und cc) BeurtRL MJ 2019 gewählte Zeitrahmen ist bereits für sich genommen zu kurz, weil er die Erstellung von Anlassbeurteilungen vorgibt, ohne dass dies nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich zwingend geboten ist, und entwertet damit das besondere Gewicht von zuvor erstellten Regelbeurteilungen ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 45 .).

    Es ist insbesondere nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung, auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung, jedwede zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen ( so: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 45 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2019 - 1 M 81/19

    Begründungstiefe bei einer von einer Anlassbeurteilung abweichender Beurteilung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20
    Denn vorangehende Anlassbeurteilungen müssen - im Gegensatz zu Beurteilungsbeiträgen - ohne inhaltliche Änderung als konstanter Faktor in die ihnen nachfolgende Regelbeurteilung Eingang finden ( OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 15 m. w. N. ).

    Je häufiger Anlassbeurteilungen erstellt werden oder je länger sich diese auf einen regelzubeurteilenden Zeitraum erstrecken, desto mehr engen sie die Beurteilungsfreiheit des Regelbeurteilers, der überdies nicht mit dem Anlassbeurteiler übereinstimmen muss, ein mit der Folge, dass Anlassbeurteilungen das Ergebnis einer Regelbeurteilung - entgegen Sinn und Zweck eines Regelbeurteilungssystems - maßgeblich präg(t)en ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019, a. a. O., Rn. 16 ff. ).

    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie im gegebenen Fall keinen Erstattungsanspruch mit Erfolg geltend machen könnte ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16

    Zur Herstellung der Vergleichbarkeit dienstlicher Regelbeurteilungen von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20
    Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich ( vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris ).

    Nichts anderes gilt für die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder - ausnahmsweise - aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas anderes geboten oder gerechtfertigt ist ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris [m. w. N.] ), die mithin grundsätzlich erst im Anschluss ("in zweiter Linie") an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht kommt ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O. ).

    Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - "aktuellsten" Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, juris ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2019 - 1 M 145/18

    Abbruch eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20
    Dementsprechend hat der beschließende Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass das Vorliegen neuer Regelbeurteilungen zeitlich nach einer als rechtswidrig erkannten Auswahlentscheidung einen sachlichen Grund für eine Neuausschreibung der vakanten Stelle darstellen kann und bei einer erneuten Auswahlentscheidung des Dienstherrn in der Zwischenzeit erstellte Regelbeurteilungen, die nicht nur von besonderer Bedeutung sind, sondern zugleich die mittlerweile aktuellsten Auswahlgrundlagen darstellen und den Regelbeurteilungszeitraum erfassende etwaige Anlassbeurteilungen inkorporieren, zwingend der erneuten Auswahlentscheidung zugrunde zu legen sind ( OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 6 ).

    Der sich daraus ergebende Betrag war im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12 ).

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20
    Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist ( siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris ).

    Nichts anderes gilt für die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder - ausnahmsweise - aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas anderes geboten oder gerechtfertigt ist ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris [m. w. N.] ), die mithin grundsätzlich erst im Anschluss ("in zweiter Linie") an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht kommt ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O. ).

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20
    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).

    Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich ( vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris ).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20
    Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178 ).

    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.] ).

    Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint ( BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 ).

  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20
    Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt u. a. voraus, dass diese zeitlich aktuell sind ( BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22 f.; Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 34 m. w. N. ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2011 - 1 M 65/11

    Beförderungskonkurrenz; gesetzliche Regelbeurteilungspflicht; Anlassbeurteilung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20
    Die ausschließliche Zugrundelegung von Anlassbeurteilungen ist mit dem von § 21 LBG LSA intendierten Zweck nicht zu vereinbaren, da damit Regelbeurteilungen als wesentliches Mittel der Personalauslese (weitgehend) entwertet werden und Anlassbeurteilungen ein ihnen nicht zustehendes, unverhältnismäßig großes Gewicht erhalten ( OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2011 - 1 M 65/11 -, juris Rn. 12 m. w. N. ).
  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2017 - 1 M 175/16

    Beförderungskonkurrenz (hier: Vergleichbarkeit dienstlicher Anlassbeurteilungen

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 - 1 M 31/14

    Beförderungskonkurrenz und (Negativ-)Wirkungen eines Anforderungsprofils;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.08.2009 - 1 M 52/09

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Beförderungskonkurrenz; maßgeblicher Zeitpunkt der

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2005 - 1 M 355/05

    Konkurrentenstreitverfahren im Beamtenrecht, hier: Rechtsschutzbedürfnis und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2014 - 1 M 76/14

    Besetzung der Präsidentenstelle beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2015 - 1 M 78/15

    Gewichtung von Einzelmerkmalen dienstlicher Beurteilungen bei einer

  • BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02

    Freihaltung einer Beförderungsstelle bis zur Entscheidung über die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - 1 M 125/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2012 - 1 M 174/11

    Beförderungskonkurrenz; zwingende Berücksichtigung der letzten Regelbeurteilung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2014 - 1 M 51/14

    Anforderung an die Begründung eines Anforderungsprofils bei einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 1 M 62/09

    Beförderungskonkurrenz, Bindung an Anforderungsprofil (hier: Abteilungsleiter in

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2021 - 1 M 39/21

    Ein reines Anlassbeurteilungssystem für alle Lehrer verstößt gegen Art. 33 Abs. 2

    Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen ( OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 10 [m. w. N.] ).

    Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - "aktuellsten" Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient ( OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 12 [m. w. N.] ).

    Die ausschließliche Zugrundelegung von Anlassbeurteilungen ist mit dem von § 21 LBG LSA intendierten Zweck nicht zu vereinbaren, da damit Regelbeurteilungen als wesentliches Mittel der Personalauslese (weitgehend) entwertet werden und Anlassbeurteilungen ein ihnen nicht zustehendes, unverhältnismäßig großes Gewicht erhalten ( OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 13 [m. w. N.] ).

    Auch deshalb muss eine Anlassbeurteilung desselben Dienstherrn, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet, aus der Regelbeurteilung entwickelt werden und darf diese lediglich fortentwickeln ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 41; OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 14 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20

    Zur Konkurrenz bei der Zulassung zur Aufstiegsausbildung in die Laufbahngruppe 2

    Nichts anderes gilt für die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder - ausnahmsweise - aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas anderes geboten oder gerechtfertigt ist, die mithin grundsätzlich erst im Anschluss ("in zweiter Linie") an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht kommt ( siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 10 f. [m. w. N.] ).

    Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - "aktuellsten" Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 12 [m. w. N.] ).

    Die ausschließliche Zugrundelegung von Anlassbeurteilungen ist mit dem von § 21 LBG LSA intendierten Zweck nicht zu vereinbaren, da damit Regelbeurteilungen als wesentliches Mittel der Personalauslese (weitgehend) entwertet werden und Anlassbeurteilungen ein ihnen nicht zustehendes, unverhältnismäßig großes Gewicht erhalten ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 13 [m. w. N.] ).

    Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt ( siehe: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 34 m. w. N. und dem Hinweis, dass dies für den Bereich der Bundesbeamten inzwischen in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 48 Abs. 1 Alt. 1 BLV ausdrücklich normiert ist; OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 16 f. ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2021 - 1 M 143/20

    Zur effektiven Durchsetzung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes bedarf es

    In der Rechtsprechung des beschließenden Senates ist geklärt, dass für die Beamten des Landes Sachsen-Anhalt - verfassungsrechtlich - neben Art. 33 Abs. 2 GG zugleich - einfachgesetzlich - aus § 21 Abs. 1 LBG LSA folgt, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen sind ( OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 13 ).

    Der Dienstherr hat bereits gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, also auf verfassungsrechtlicher Grundlage im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient ( OVG LSA, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 1 L 4/06 -, juris Rn. 63; Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 12 [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2021 - 1 M 90/21

    Grundsätzlich keine offensichtliche Chancenlosigkeit des unterlegenen Bewerbers

    Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen ( OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 10 [m. w. N.] ).

    Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - "aktuellsten" Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient ( OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 12 [m. w. N.] ).

  • VG Magdeburg, 27.09.2022 - 5 A 247/20

    Rücknahme einer rechtlich nicht gebotenen Anlassbeurteilung

    Zur Begründung führte sie aus, nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG LSA (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -) sei eine Anlassbeurteilung nur dann zu erstellen, wenn sich der Bedarf nach einer Erstellung unabweisbar aufdränge, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich sei.

    Mögliche besondere Anlässe im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA, in denen sich - auch in einem auf Regelbeurteilungen basierenden Beurteilungssystem - der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufdrängt, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich ist, sind beispielsweise, dass Bewerber wegen Überschreitens eines bestimmten Lebensalters oder wegen der Wertigkeit ihres Statusamtes nicht mehr der Regelbeurteilungspflicht unterliegen (Nr. 1), dass ein Bewerber nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden ist und nun eine erneute Beförderung anstrebt (Nr. 2), ggf. auch nach oder vor einer Versetzung oder mit Blick auf eine laufbahnrechtliche Erprobung (Nr. 3) oder wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat, also wenn sich nach dem Zeitpunkt der letzten Regelbeurteilung der von ihm wahrgenommene Tätigkeitsbereich wesentlich geändert hat (Nr. 4) (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019, a. a. O., Rn. 42 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.).

    Soweit die Klägerin vorträgt, die oben dargelegten Maßstäbe der Rechtsprechung (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O.) seien auf eine bereits eröffnete Anlassbeurteilung nicht anwendbar, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung.

  • VG Gelsenkirchen, 28.07.2021 - 12 L 454/21

    Stellenbesetzung Beförderung Auswahlentscheidung Spitzenamt dienstliche

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 -, juris Rn. 9 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 23 ff.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

    Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 37).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2020 - 1 M 55/20

    Sind die bisherigen Regelbeurteilungen für Richter im Richterverhältnis auf

    Der nach dem Regelbeurteilungsstichtag "31.03.2018" getroffenen Auswahlentscheidung hätten vielmehr zwingend die zu diesem Stichtag zu erstellenden Regelbeurteilungen aller Bewerber zugrunde gelegt werden müssen ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris ).
  • VG Magdeburg, 28.09.2023 - 5 A 127/22

    Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anlassbeurteilung

    Mögliche besondere Anlässe im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA, in denen sich - auch in einem auf Regelbeurteilungen basierenden Beurteilungssystem - der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufdrängt, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich ist, sind beispielsweise, dass Bewerber wegen Überschreitens eines bestimmten Lebensalters oder wegen der Wertigkeit ihres Statusamtes nicht mehr der Regelbeurteilungspflicht unterliegen (Nr. 1), dass ein Bewerber nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden ist und nun eine erneute Beförderung anstrebt (Nr. 2), ggf. auch nach oder vor einer Versetzung oder mit Blick auf eine laufbahnrechtliche Erprobung (Nr. 3) oder wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat, also wenn sich nach dem Zeitpunkt der letzten Regelbeurteilung der von ihm wahrgenommene Tätigkeitsbereich wesentlich geändert hat (Nr. 4) (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.).
  • VG Halle, 11.08.2020 - 5 A 897/17
    Schließlich ist vorliegend - auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, wonach erstellte Anlassbeurteilungen rechtswidrig sind, solange eine Regelbeurteilung mangels Zeitablaufs aktuell ist und sich der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich nicht unabweisbar aufdrängt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 - und vom 27. Mai 2020 - 1 M 55/20 - jeweils juris), - das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegeben.

    Der Kläger verfügt - wie zuvor dargelegt - auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschlüsse vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 - und 27. Mai 2020 - 1 M 55/20 -, jeweils a.a.O.) über einen Anspruch auf eine erneute Anlassbeurteilung.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2021 - 1 M 16/21

    Ernennungskonkurrenz um eine W2-Professur; Berufungskommission;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - 1 B 286/23

    Hinreichende Aktualität einer zu einem bestimmten Stichtag erstellten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2022 - 6 B 1059/22

    Leiter der örtlichen; Rechnungsprüfung; Bestellung; dienstliche Beurteilung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - 1 M 63/20

    Zur Verwirkung eines Anspruches auf Nichtumsetzung einer Verfügung, mit der einem

  • VG Magdeburg, 20.10.2021 - 5 B 176/21

    Hinreichend aktuelle Beurteilung bei Amtsanwälten

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