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   OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15   

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OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15 (https://dejure.org/2017,13473)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.03.2017 - 3 L 178/15 (https://dejure.org/2017,13473)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. März 2017 - 3 L 178/15 (https://dejure.org/2017,13473)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Flüchtlingsanerkennung; Unzulässigkeitsentscheidung; Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

  • rechtsportal.de

    Aufrechterhalten des als unzulässig abgelehnten Asylantrags wegen der Flüchtlingsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien); Anerkennung als Asylberechtigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufrechterhalten des als unzulässig abgelehnten Asylantrags wegen der Flüchtlingsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien); Anerkennung als Asylberechtigter

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15
    Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergangene Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen (ebenso für den Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris).

    Hinter § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG steht der Gedanke, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 19).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 14. Dezember 2016 (a.a.O) darauf hingewiesen hat, dass der Schutzsuchende zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG erheben kann, betrifft dies lediglich Fälle, in denen sich das Bundesamt auch sachlich mit den Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG befasst hat, und die Unzulässigkeitsentscheidung deshalb mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2016 (a.a.O.) erkennbar von diesem Ansatz aus, wenn es davon spricht, das Bundesamt habe seit der gesetzlichen Neuregelung "eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung" zu treffen.

    Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 18 und 20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16

    Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15
    Jedenfalls kann der Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechterhalten werden (ebenso OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris m.w.N.).

    Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien sind, haben die Kläger als anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte (ebenso: OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016, a.a.O.).

    Im Übrigen modifiziert und ergänzt § 35 AsylG die Regelung in § 34 AsylG, weshalb auch die Voraussetzungen des § 34 AsylG zu prüfen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016, a.a.O.; Pietzsch, a.a.O., § 35 AsylG Rn. 2).

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15
    Mit der Neufassung des § 29 AsylG durch die Aufnahme des Absatz 1 Nr. 2 ist der zuvor vertretenen Auffassung, die in den Fällen des unzulässigen Asylantrages aufgrund einer bereits bestehenden ausländischen Flüchtlingsanerkennung mangels konkreter Regelungen im AsylG als Rechtsgrundlage auf § 26a AsylG oder § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG zurückgegriffen hatte (vgl. hierzu: Bethke/Hocks, Neue "Unzulässigkeits"-Ablehnungen nach § 29 AsylG, Asylmagazin 2016, 336, 339 ff.), der Boden entzogen (ebenso z.B. VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 28 ff.; Pietzsch, a.a.O., § 34a AsylG Rn. 8a ff.; a.A. Saarl. OVG, Urteile vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 - sowie vom 25. Oktober 2016 - 2 A 96/16 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris).

    Mit Blick auf die hiermit einhergehende stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens ist der Senat im vorliegenden Fall nicht gehalten, selbst festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gegeben sind (ebenso im Ergebnis Saarl. OVG, Urteile vom 10. Januar 2017, a.a.O., vom 16. November 2016, a.a.O. sowie vom 25. Oktober 2016, a.a.O.).

    In diesen Fällen muss die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) erst Gelegenheit erhalten, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und dann der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen (vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 25. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 34).

  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15
    Andererseits geht es vorliegend nicht um die - in Art. 14 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie n.F. verankerte - persönliche Anhörung des Asylbewerbers, mit der dieser regelmäßig die einzige Möglichkeit erhält, individuelle asylrelevante Tatsachen, insbesondere zu einer (politischen) Verfolgung, darzulegen (zur unmittelbaren Grundrechtsrelevanz dieser Anhörung vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413/80 u.a. -, juris; zum hohen Stellenwert der asylverfahrensrechtlichen Anhörung siehe auch EuGH, Urteil vom 22. November 2012, a.a.O., Rn. 90 ff.).

    Einer zentralen Behörde mit sachverständigem Personal ist es auch am ehesten möglich, Behauptungen der Asylsuchenden über Vorgänge und Verhältnisse im Ausland zu überprüfen und aufzuklären (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981, a.a.O., Rn. 66).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15
    Es ist allgemein anwendbar und beansprucht einen sehr weiten Geltungsumfang in der Unionsrechtsordnung (EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - Rs. C-277/11 -, juris Rn. 81 ff.).

    Andererseits geht es vorliegend nicht um die - in Art. 14 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie n.F. verankerte - persönliche Anhörung des Asylbewerbers, mit der dieser regelmäßig die einzige Möglichkeit erhält, individuelle asylrelevante Tatsachen, insbesondere zu einer (politischen) Verfolgung, darzulegen (zur unmittelbaren Grundrechtsrelevanz dieser Anhörung vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413/80 u.a. -, juris; zum hohen Stellenwert der asylverfahrensrechtlichen Anhörung siehe auch EuGH, Urteil vom 22. November 2012, a.a.O., Rn. 90 ff.).

  • VG Hamburg, 09.01.2017 - 16 A 5546/14

    Zur Zulässigkeit der Rückführung von anerkannten international Schutzberechtigten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15
    Mit der Neufassung des § 29 AsylG durch die Aufnahme des Absatz 1 Nr. 2 ist der zuvor vertretenen Auffassung, die in den Fällen des unzulässigen Asylantrages aufgrund einer bereits bestehenden ausländischen Flüchtlingsanerkennung mangels konkreter Regelungen im AsylG als Rechtsgrundlage auf § 26a AsylG oder § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG zurückgegriffen hatte (vgl. hierzu: Bethke/Hocks, Neue "Unzulässigkeits"-Ablehnungen nach § 29 AsylG, Asylmagazin 2016, 336, 339 ff.), der Boden entzogen (ebenso z.B. VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 28 ff.; Pietzsch, a.a.O., § 34a AsylG Rn. 8a ff.; a.A. Saarl. OVG, Urteile vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 - sowie vom 25. Oktober 2016 - 2 A 96/16 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris).

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise davon ausgegangen wird, beim Fehlen der Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG sei die Abschiebungsandrohung nicht ohne weiteres aufzuheben (VG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 8 A 170/16 -, juris Rn. 54; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 68), betraf dies die - vorliegend nicht einschlägige - Fallgestaltung, dass sich das Bundesamt mit der Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG inhaltlich befasst hatte.

  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16

    Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung im Falle des EU-Mitgliedstaats Bulgarien -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15
    Mit der Neufassung des § 29 AsylG durch die Aufnahme des Absatz 1 Nr. 2 ist der zuvor vertretenen Auffassung, die in den Fällen des unzulässigen Asylantrages aufgrund einer bereits bestehenden ausländischen Flüchtlingsanerkennung mangels konkreter Regelungen im AsylG als Rechtsgrundlage auf § 26a AsylG oder § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG zurückgegriffen hatte (vgl. hierzu: Bethke/Hocks, Neue "Unzulässigkeits"-Ablehnungen nach § 29 AsylG, Asylmagazin 2016, 336, 339 ff.), der Boden entzogen (ebenso z.B. VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 28 ff.; Pietzsch, a.a.O., § 34a AsylG Rn. 8a ff.; a.A. Saarl. OVG, Urteile vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 - sowie vom 25. Oktober 2016 - 2 A 96/16 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris).

    Mit Blick auf die hiermit einhergehende stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens ist der Senat im vorliegenden Fall nicht gehalten, selbst festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gegeben sind (ebenso im Ergebnis Saarl. OVG, Urteile vom 10. Januar 2017, a.a.O., vom 16. November 2016, a.a.O. sowie vom 25. Oktober 2016, a.a.O.).

  • EuGH, 23.02.1994 - C-236/92

    Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u.a. / Regione Lombardia u.a.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15
    Hinreichend genau, um von einem Einzelnen herangezogen und vom Gericht angewandt zu werden, ist eine Bestimmung, wenn sie unzweideutig eine Verpflichtung enthält (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - Rs. C-236/92 -, juris).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-150/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15
    Unzulässig ist allerdings der eigenmächtige Erlass von Übergangsvorschriften für Sachverhalte, die sich in der Zeit zwischen dem Ablauf der Umsetzungsfrist und dem Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsregelung ereignet haben (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - Rs. C-150/97 -, juris sowie Urteil vom 9. August 1994 - Rs. C-396/92 -, juris).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15
    Kommt ein Mitgliedstaat seiner Umsetzungspflicht verspätet nach, kann er die schädlichen Folgen durch eine rückwirkende Anpassung der nationalen Regelung auffangen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - Rs. C-94/95 -, juris).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-396/92

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. / Freistaat Bayern

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 10.10.2011 - 10 B 24.11

    Einbeziehung der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote im

  • VG Düsseldorf, 28.11.2016 - 6 K 12579/16

    Anhörung ; Asylverfahren; Durchentscheiden; isoliert; Anfechtungsklage;

  • VG Lüneburg, 21.12.2016 - 8 A 170/16

    Bulgarien; Drittstaatenbescheid

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 20 B 15.30049

    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes in Deutschland bei bereits erfolgter

  • BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16

    Analogie; Anordnungsgrund; Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten;

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 S 192/06

    Kein Verlust des Rechts aus EWGAssRBes 1/80 bei selbständiger Erwerbstätigkeit;

  • BVerwG, 14.04.2011 - 3 C 24.10

    Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftverkehr; Luftsicherheit;

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 22.15

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Antrag auf internationalen Schutz;

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

  • VGH Bayern, 20.10.2016 - 20 B 14.30320

    Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Bundesamtes, keine sachliche Prüfung

  • OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17

    Aufschiebende Wirkung; anerkannter Flüchtling; unzulässiger Asylantrag;

    9 Denn jedenfalls die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist überwiegend wahrscheinlich mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes rechtswidrig geworden, weil zwar die Entscheidung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids als eine solche gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n. F. aufrecht zu erhalten sein mag (vgl. OVG LSA, Urt. v. 28. März 2017 - 3 L 178/15 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 28 ff.), dann aber keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG n. F., sondern eine Abschiebungsandrohung gemäß § 35 AsylG n. F. hätte ergehen müssen, an der es fehlt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2018 - 3 L 75/17

    Anerkannter Flüchtling in Bulgarien

    Der Bescheid ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch die Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gedeckt (ebenso OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Urteil vom 28. März 2017 - 3 L 178/15 -, juris Rn. 30).
  • VG Berlin, 19.12.2018 - 23 L 708.18
    Jedoch ist der Antragsteller hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, sondern wird vielmehr begünstigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. März 2017 - 3 L 178/15 -, juris Rn. 53; a.A. VG Bayreuth, Urteil vom 29. September 2017 - B 3 K 17.32644 -, juris Rn. 30).
  • OVG Sachsen, 13.06.2017 - 5 B 307/16

    Aufschiebende Wirkung; subsidiärer Schutzstatus; unzulässiger Asylantrag;

    Dies führt hier dazu, dass bei der i. R. d. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 VwGO grundsätzlich nur aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmenden Interessenabwägung, die sich vor allem nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache richtet und nur, wenn diese wegen der besonderen Dringlichkeit nicht wenigstens summarisch zu beurteilen sind, allein anhand einer umfassenden Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung der bei einer Ablehnung und einer Stattgabe zu erwartenden Folgen zu erfolgen hat (vgl. zu diesem Maßstab etwa: BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 12. November 2007 - 5 BS 336/07 -, juris Rn. 17), seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebung nach Bulgarien überwiegt.8 In Betracht zu ziehen wäre zwar nach aktuellem Recht eine Umdeutung der Entscheidung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids in eine solche gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n. F. Allerdings ist anders als im Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 28. März 2017 - 3 L 178/15 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 28 ff.) für den hier vorliegenden Fall, dass im anderen Mitgliedsstaat nur subsidiärer Schutz i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt und der als unzulässig abgelehnte Asylantrag vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurde, streitig und höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n. F. die Übergangsregelung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 S. 60) entgegensteht.
  • VG Lüneburg, 28.06.2017 - 8 A 202/16

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Drittstaatenbescheid

    Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 29 AsylG insoweit zwei nebeneinanderstehende Unzulässigkeitstatbestände geschaffen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG), die mit unterschiedlichen Wegen der Aufenthaltsbeendigung einhergehen (§§ 34 Abs. 1, 35, 36 AsylG einerseits, § 34a Abs. 1 AsylG andererseits, s. OVG SA, Urt. v. 28.3.2017 - 3 L 178/15 -, juris, Rn. 31)).
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