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   OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15   

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https://dejure.org/2015,12968
OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15 (https://dejure.org/2015,12968)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.04.2015 - 3 M 69/15 (https://dejure.org/2015,12968)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. April 2015 - 3 M 69/15 (https://dejure.org/2015,12968)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 74 Abs 1 Nr 19 GG, § 2 Abs 4 S 5 ÄApprO, Art 5 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Befugnis des Verordnungsgebers ausbildungsrechtliche Regelungen im Rahmen der Approbationsordnung für Ärzte zu erlassen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ÄApprO § 2 Abs. 4 S. 5
    Befugnis des Verordnungsgebers zum Erlass ausbildungsrechtlichee Regelungen in Form der Gruppengröße von Seminaren im Rahmen der Approbationsordnung für Ärzte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Hochschulzulassungsrecht (Humanmedizin 1. Fachsemester)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Befugnis des Verordnungsgebers zum Erlass ausbildungsrechtlichee Regelungen in Form der Gruppengröße von Seminaren im Rahmen der Approbationsordnung für Ärzte

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51

    Ärztliches Berufsgericht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15
    Der Bundesgesetzgeber hat sich bei der Frage, ob und in welchem Umfang er bei der Regelung des ärztlichen Berufes von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) Gebrauch machen kann, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.10.1954, 1 BvL 9/51 u.a. -, juris Rdnr. 45; Entscheidung v. 17.03.1964 - 2 BvO 1/60 -, Rdnr. 11).

    Bei den Heilberufen ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf das Zulassungswesen beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 21.10.1954, a. a. O.; Entscheidung v. 17.03.1964, a. a. O.).

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15
    In diesen Bereich gehören die Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Ausbildung, die Eignung von Ausbildern und Ausbildungsstätten sowie die Verordnungsermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, juris Rdnr. 274 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 7 C 4.80 -, juris Rdnr. 18 zu den ausbildungsrechtlichen Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte).

    Andererseits wird dem Bund nicht eine (umfassende) Kompetenz eröffnet, wenn eine Materie nicht "rein" hochschulausbildungsrechtlicher Art ist (vgl. hierzu: Lerche, DVBl. 1981, 609, 614; auf diesen verweisend: BVerfG, Urt. v. 24.10.2002, a. a. O.).

  • BVerfG, 17.03.1964 - 2 BvO 1/60

    Keine Fortgeltung von § 14 Abs. 4 HebG als Bundesrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15
    Der Bundesgesetzgeber hat sich bei der Frage, ob und in welchem Umfang er bei der Regelung des ärztlichen Berufes von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) Gebrauch machen kann, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.10.1954, 1 BvL 9/51 u.a. -, juris Rdnr. 45; Entscheidung v. 17.03.1964 - 2 BvO 1/60 -, Rdnr. 11).

    Bei den Heilberufen ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf das Zulassungswesen beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 21.10.1954, a. a. O.; Entscheidung v. 17.03.1964, a. a. O.).

  • OVG Saarland, 24.07.2014 - 1 B 32/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Weitergeltung einer ohne

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15
    Da die Gruppengröße für die Seminare durch den Verordnungsgeber normativ bestimmt worden ist und damit auch eine normative Wertung des anzusetzenden Ausbildungsaufwandes vorliegt, braucht die Überprüfung der tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse nicht zu erfolgen (vgl. zum Vorgehenden: OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2014 - 1 B 32/14.NC, 1 B 32/14.NC u.a. -, juris Rdnr. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.05.2007 - 13 C 125/07 -, juris Rdnr. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris Rdnr. 56 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15
    Da die Gruppengröße für die Seminare durch den Verordnungsgeber normativ bestimmt worden ist und damit auch eine normative Wertung des anzusetzenden Ausbildungsaufwandes vorliegt, braucht die Überprüfung der tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse nicht zu erfolgen (vgl. zum Vorgehenden: OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2014 - 1 B 32/14.NC, 1 B 32/14.NC u.a. -, juris Rdnr. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.05.2007 - 13 C 125/07 -, juris Rdnr. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris Rdnr. 56 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2007 - 13 C 125/07
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15
    Da die Gruppengröße für die Seminare durch den Verordnungsgeber normativ bestimmt worden ist und damit auch eine normative Wertung des anzusetzenden Ausbildungsaufwandes vorliegt, braucht die Überprüfung der tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse nicht zu erfolgen (vgl. zum Vorgehenden: OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2014 - 1 B 32/14.NC, 1 B 32/14.NC u.a. -, juris Rdnr. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.05.2007 - 13 C 125/07 -, juris Rdnr. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris Rdnr. 56 f.).
  • BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15
    Vielmehr wird seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 -, juris Rdnr. 26).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15
    Die Regelung der ärztlichen Weiterbildung nach Erteilung der Approbation und damit die gesamte Regelung des Facharztwesens gehört dagegen zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, juris Rdnr. 90 und 98).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15
    Es ist bereits geklärt, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 1 BÄO den formellen Anforderung der Verfassung genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, juris Rdnr. 58 f.).
  • VG Berlin, 06.06.2011 - 30 L 919.10

    Ermittlung der Aufnahmekapazität bei der Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15
    Dem steht auch nicht die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschlüsse vom 06.06.2011 - 30 L 919.10 -, und 25.11.2011 - 3 L 412.11 -, jeweils in juris) entgegen, welche die Bachelorstudiengänge Publizistik- und Kommunikationswissenschaft bzw. Psychologie betraf.
  • VG Berlin, 25.11.2011 - 3 L 412.11

    Zulassung zum Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (Bachelor)

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80

    Medizinstudium - Anrechnung von Studienzeiten - Fachfremder Studiengang -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 (1.

    g) Soweit sich die Beschwerde gegen den kapazitätsrechtlichen Ansatz einer Gruppengröße von g = 20 für Seminare gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO mit der Begründung richtet, dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Zahl der an einem Seminar im Studiengang Humanmedizin teilnehmenden Studierenden gefehlt, und insoweit das Vorbringen in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1254/15 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt, hat der Senat in seinem den Antragstellern bekannten Beschluss vom 29. April 2015 - 3 M 69/15 - (juris Rn. 4 ff.) eingehend begründet, warum er diese verfassungsrechtlichen Bedenken in der Sache nicht teilt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass der Bundesverordnungsgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO im Rahmen des Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) befugt war, die beanstandete Teilnehmerbegrenzung zu normieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, juris Rn. 18, vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 -, juris Rn. 26, und vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 31.08.2018 - 2 NB 867/17

    Aufnahmekapazität; Belegungsliste; tagesbelegte Betten; Curricularanteil;

    Sie stellen die Modellrechnung erst dann erfolgreich infrage, wenn sich aus ihnen zugleich durchgreifende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der für die Modellrechnung quantifizierte Ausbildungsaufwand in Wahrheit nicht oder nicht mehr als für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich anzusehen und der bisher angesetzte Wert daher als willkürlich anzusehen ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 11.7.2008 - 2 NB 487/07 -, juris, Rdnr. 51 ff. und v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 -, juris, Rdnr. 69; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.4.2015 - 3 M 69/15 -, juris, Rdnr. 17 jeweils zur Gruppengröße g).
  • VG Magdeburg, 26.01.2016 - 7 B 334/15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Ausschöpfung der

    Soweit einige Antragsteller die dort normierte Gruppengröße von g = 20 für Seminare als verfassungswidrig rügen, weil dem Bund beim Erlass der Regelung die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe, und deshalb eine Anhebung der Gruppengröße begehren, greift dieser Einwand nicht durch (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschl. v. 29.04.2015 - 3 M 69/15 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2018 - 3 M 3/18

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2017/2018 an der

    Soweit sich die Beschwerden gegen den kapazitätsrechtlichen Ansatz einer Gruppengröße von g = 20 für Seminare gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - mit der Begründung richten, dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Zahl der an einem Seminar im Studiengang Humanmedizin teilnehmenden Studierenden gefehlt, und insoweit das Vorbringen in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1254/15 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt, hat der Senat in seinem den Antragstellern bekannten Beschluss vom 29. April 2015 (- 3 M 69/15 -, juris Rn. 4 ff.) eingehend begründet, warum er diese verfassungsrechtlichen Bedenken in der Sache nicht teilt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass der Bundesverordnungsgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO im Rahmen des Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) befugt war, die beanstandete Teilnehmerbegrenzung zu normieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, juris Rn. 18, vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 -, juris Rn. 26, und vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris Rn. 9).
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