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   OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19 (https://dejure.org/2019,18673)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.05.2019 - 1 M 59/19 (https://dejure.org/2019,18673)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. Mai 2019 - 1 M 59/19 (https://dejure.org/2019,18673)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Einstweiliger Rechtsschutz; vorläufige Duldung auf Weiterbetrieb einer formell illegalen Spielhalle; Bestehen eines Anordnungsgrundes

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Duldung auf Weiterbetrieb einer formell illegalen Spielhalle; Abgrenzung eines vorläufigen von einem vorbeugenden Rechtsschu...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Duldung; Weiterbetrieb; formell illegale Spielhalle; vorbeugender Rechtsschutz; Anordnungsgrund

  • rechtsportal.de

    Vorläufige Duldung auf Weiterbetrieb einer formell illegalen Spielhalle; Abgrenzung eines vorläufigen von einem vorbeugenden Rechtsschutz; Anforderungen an einen Anordnungsgrund zur Regelung eines vorläufigen Zustandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Hessen, 12.06.2018 - 8 B 1903/17

    Ausnahme- bzw. Härtefallregelung für Spielhallen, einstweilige Duldung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19
    Eine solche "Duldung" ist nicht - wie etwa eine vorläufige Erlaubniserteilung - auf eine mittels einstweiliger Anordnung vorübergehende Legalisierung des derzeit mangels Spielhallenerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 SpielhG LSA formell illegalen Spielhallenbetriebs gerichtet (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 1 B 248/18 -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 16).

    Soweit darüber hinaus in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten wird, aufgrund der Duldung dürften für die Spielhallenbetreiber während und nach Ablauf des gerichtlich angeordneten Duldungszeitraums keine negativen Folgen - etwa in Form von Vollstreckungsmaßnahmen oder Bewertungen, welche die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers betreffen - entstehen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 1 B 248/18 -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 15) mag dies eine Folge, aber nicht zwingend eine Rechtfertigung für die begehrte Duldung sein.

    Weder sind die streitgegenständlichen Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2018 und 7. März 2018 "offensichtlich" rechtswidrig, wie die Beschwerde geltend macht (vgl. zum entsprechenden Prüfungsmaßstab der "offensichtlichen" materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Gefahrenabwehrrecht, BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 -, juris Rn. 13; Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 55), noch erscheint es "überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen wird, d. h., dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis zusteht" (vgl. Hess. VGH Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, juris Rn. 23).

    Es lässt schon nicht erkennen, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen die Antragstellerin zur Erreichung einer einvernehmlichen Aufhebung oder Änderung des Mietvertrages angestellt hat (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 42, 43).

  • VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18

    Unbillige Härte bei Verbundspielhallen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19
    OVG, Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 28 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 25, 26).

    Weder sind die streitgegenständlichen Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2018 und 7. März 2018 "offensichtlich" rechtswidrig, wie die Beschwerde geltend macht (vgl. zum entsprechenden Prüfungsmaßstab der "offensichtlichen" materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Gefahrenabwehrrecht, BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 -, juris Rn. 13; Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 55), noch erscheint es "überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen wird, d. h., dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis zusteht" (vgl. Hess. VGH Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, juris Rn. 23).

    Der Begriff der unbilligen Härte in § 11 Abs. 2 SpielhG LSA setzt voraus, dass die Antragstellerin konkret und nachprüfbar darlegt, inwiefern sie den Übergangszeitraum im Sinne des § 11 Abs. 1 SpielhG LSA zur Vorbereitung und Anpassung ihres Geschäftsbetriebes an die veränderte Rechtslage genutzt hat und weshalb die angeführten Nachteile für sie unvermeidbar waren (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rn. 39; BVerfG, Beschluss vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris Rn. 24, 26; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 53 m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom ein 20. April 2018 - 1 M 31/18 -, juris Rn. 18).

  • VG Magdeburg, 29.11.2017 - 3 A 155/17

    Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nach dem SpielhG LSA

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19
    Selbst wenn die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen bezüglich des Nicht-Vorliegens des streitigen Tatbestandsmerkmals, ob die "Musikerfabrik Stendal" ihrer Art nach eine Einrichtung darstellt, die "überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht" wird im Sinne des Versagungsgrundes gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA, durchdringen würde, folgt hieraus noch nicht, dass die Antragstellerin damit zwangsläufig Anspruch auf Erteilung der begehrten Spielhallenerlaubnis hat, da im Hinblick auf das der Antragstellerin bekannte und in der Beschwerdebegründung erwähnte Verfahren - 3 A 155/17 MD - der weitere Versagungstatbestand des § 2 Abs. 4 Nr. 5 SpielhG LSA, also eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot zu der Spielhalle eines konkurrierenden Betreibers im Raume stehen dürfte (vgl. Schriftsatz d. Antragsgegnerin v. 28. Mai 2018).

    Das Erlaubnisverfahren - 3 A 155/17 MD - ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern beim Senat anhängig (Az.: 1 L 48/18).

  • VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18

    Echte Konkurrenz bei Spielhallen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19
    Eine solche "Duldung" ist nicht - wie etwa eine vorläufige Erlaubniserteilung - auf eine mittels einstweiliger Anordnung vorübergehende Legalisierung des derzeit mangels Spielhallenerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 SpielhG LSA formell illegalen Spielhallenbetriebs gerichtet (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 1 B 248/18 -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 16).

    Soweit darüber hinaus in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten wird, aufgrund der Duldung dürften für die Spielhallenbetreiber während und nach Ablauf des gerichtlich angeordneten Duldungszeitraums keine negativen Folgen - etwa in Form von Vollstreckungsmaßnahmen oder Bewertungen, welche die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers betreffen - entstehen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 1 B 248/18 -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 15) mag dies eine Folge, aber nicht zwingend eine Rechtfertigung für die begehrte Duldung sein.

  • VGH Bayern, 30.11.2010 - 9 CE 10.2468

    Tabakfreies Shisha-Café darf vorerst weiter betrieben werden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19
    Nur unter diesen Voraussetzungen würden sich abstrakte Handlungsmöglichkeiten einer Verwaltungsbehörde gegenüber den generell Rechtsunterworfenen zu einer konkreten Gefahr verdichten und könnten die Notwendigkeit der Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes begründen (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 28; Hess. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 8 B 2437/13 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 - 4 B 608/13 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, juris Rn. 21).

    Weder sind die streitgegenständlichen Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2018 und 7. März 2018 "offensichtlich" rechtswidrig, wie die Beschwerde geltend macht (vgl. zum entsprechenden Prüfungsmaßstab der "offensichtlichen" materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Gefahrenabwehrrecht, BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 -, juris Rn. 13; Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 55), noch erscheint es "überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen wird, d. h., dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis zusteht" (vgl. Hess. VGH Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, juris Rn. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2013 - 4 B 608/13

    Kein Fall für das Nichtraucherschutzgesetz - Shisha-Café darf Wasserpfeifen mit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19
    Nur unter diesen Voraussetzungen würden sich abstrakte Handlungsmöglichkeiten einer Verwaltungsbehörde gegenüber den generell Rechtsunterworfenen zu einer konkreten Gefahr verdichten und könnten die Notwendigkeit der Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes begründen (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 28; Hess. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 8 B 2437/13 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 - 4 B 608/13 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, juris Rn. 21).

    Gleiches gilt für den Beschluss des OVG NRW vom 1. August 2013 (- 4 B 608/13 -, juris), der laut Sachverhalt von der Androhung der Einleitung eines Bußgeldverfahrens ausgeht (vgl. Rn. 4).

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 248/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19
    Eine solche "Duldung" ist nicht - wie etwa eine vorläufige Erlaubniserteilung - auf eine mittels einstweiliger Anordnung vorübergehende Legalisierung des derzeit mangels Spielhallenerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 SpielhG LSA formell illegalen Spielhallenbetriebs gerichtet (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 1 B 248/18 -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 16).

    Soweit darüber hinaus in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten wird, aufgrund der Duldung dürften für die Spielhallenbetreiber während und nach Ablauf des gerichtlich angeordneten Duldungszeitraums keine negativen Folgen - etwa in Form von Vollstreckungsmaßnahmen oder Bewertungen, welche die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers betreffen - entstehen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 1 B 248/18 -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 15) mag dies eine Folge, aber nicht zwingend eine Rechtfertigung für die begehrte Duldung sein.

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2012 - 8 ME 49/12

    Unzumutbarkeit zum Abwarten des Verwaltungsaktes oder des Verwaltungshandelns als

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19
    OVG, Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 28 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 25, 26).

    Nur unter diesen Voraussetzungen würden sich abstrakte Handlungsmöglichkeiten einer Verwaltungsbehörde gegenüber den generell Rechtsunterworfenen zu einer konkreten Gefahr verdichten und könnten die Notwendigkeit der Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes begründen (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 28; Hess. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 8 B 2437/13 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 - 4 B 608/13 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, juris Rn. 21).

  • VG Karlsruhe, 17.01.2018 - 3 K 11163/17

    Klage des Konkurrenten gegen glücksspielrechtliche Erlaubnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19
    Ebenfalls nicht ausreichend sind die zitierten Ausführungen aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe vom 17. Januar 2018 (- 3 K 11163/17 -) zum (Sonder-) Kündigungsrecht eines Gewerberaummietvertrages und die bloße Behauptung, der vorliegende Fall sei vergleichbar, ein Sonderkündigungsrecht bestehe nicht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2006 - 1 M 54/06

    Zur Beförderungskonkurrenz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19
    Wie bereits im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ausgeführt, genügt eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 S. 1 und 3 VwGO an die Beschwerdebegründung, wonach sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss (so OVG LSA i. st. Rspr., etwa: Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 10. Januar 2011 - 1 M 2/11 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2018 - 1 M 31/18

    Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.01.2011 - 1 M 2/11

    Wegabordnung eines Leiters einer JVA bei Rechtsverstößen zu Lasten Gefangener

  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2017 - 11 ME 395/17

    Abhilfe; Abstandskonkurrenz; Auswahlentscheidung; glücksspielrechtliche

  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

  • VG Berlin, 02.08.2017 - 6 L 510.17

    Nutzung von zu Wohnzwecken errichteten Räumlichkeiten für die Ferienvermietung

  • VGH Hessen, 10.02.2014 - 8 B 2437/13
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18

    Hinreichende Bestimmtheit, Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des

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