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   OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2014 - 2 M 106/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39495
OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2014 - 2 M 106/14 (https://dejure.org/2014,39495)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30.10.2014 - 2 M 106/14 (https://dejure.org/2014,39495)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 2 M 106/14 (https://dejure.org/2014,39495)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Länderübergreifender Wohnsitzwechsel nach Abschluss des Asylverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Duldung wegen eines länderübergreifenden Wohnsitzwechsels

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2012 - 7 A 11177/11

    Erfolgloser Asylbewerber; länderübergreifender Wechsel des Aufenthaltsortes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2014 - 2 M 106/14
    Eine solche Aufhebung, die auch durch eine Duldung ausgesprochen werden kann (vgl. OVG RP, Urt. v. 15.02.2012 - 7 A 11177/11 -, juris, RdNr. 27, m.w.N.), ist bislang nicht erfolgt.

    Eine Umverteilung nach § 51 AsylVfG mag zwar dann nicht mehr in Betracht kommen, wenn dem Ausländer aus asylverfahrensunabhängigen Gründen eine Duldung erteilt worden ist (vgl. OVG RP, Urt. v. 15.02.2012, a.a.O.; RdNr. 24 ff., m.w.N.; OVG MV, Beschl. v. 17.02.2004 - 2 L 261/03 -, juris, RdNr. 6; Jobs, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 3 B 33.11

    Familieneinheit; Eltern; minderjährige Kinder; Verteilung; Umverteilung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2014 - 2 M 106/14
    Deshalb dürfte kein Bedürfnis mehr für eine Zweitduldung bestehen, um den Gewährleistungen des Art. 6 GG und 8 EMRK Rechnung tragen zu können (vgl. OVG BBg, Urt. v. 09.04.2014 - OVG 3 B 33.11 -, juris, RdNr. 20; VG Bremen, Urt. v. 11.04.2014 - 4 K 460/13 -, juris, RdNr. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 3 S 120.08

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2014 - 2 M 106/14
    Solange die im Asylverfahren ergangene Zuweisungsentscheidung über den Verfahrensabschluss hinaus gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG Wirksamkeit entfaltet, hat auch nach Abschluss des Asylverfahrens ein länderübergreifender Wohnsitzwechsel nach § 51 AsylVfG zu erfolgen (OVG BBg, Beschl. v. 02.12.2009 - OVG 3 S 120.08 -, juris, RdNr. 12; Jobs, in: GK-AsylVfG II -§ 51 RdNr. 2. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 3 S 32.13

    Erweiterung einer räumlichen Beschränkung auf ein anderes Bundesland

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2014 - 2 M 106/14
    Durch diese Regelung wird die Ausländerbehörde am Wohnsitz des Ausländers nunmehr grundsätzlich in die Lage versetzt, die räumliche Beschränkung auf einen anderen Ort zu erweitern (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 12.06.2013 - 3 S 32.13 -, juris, RdNr. 2).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.02.2004 - 2 L 261/03

    D (A), Asylbewerber, Abgelehnte Asylbewerber, Gemeinschaftsunterkünfte,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2014 - 2 M 106/14
    Eine Umverteilung nach § 51 AsylVfG mag zwar dann nicht mehr in Betracht kommen, wenn dem Ausländer aus asylverfahrensunabhängigen Gründen eine Duldung erteilt worden ist (vgl. OVG RP, Urt. v. 15.02.2012, a.a.O.; RdNr. 24 ff., m.w.N.; OVG MV, Beschl. v. 17.02.2004 - 2 L 261/03 -, juris, RdNr. 6; Jobs, a.a.O., m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 126/06

    Erlaubnis zur Wohnsitznahme geduldeter Ausländer in einem anderen Bundesland

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2014 - 2 M 106/14
    Etwas anderes folgt schließlich nicht aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats (Beschl. v. 05.04.2006 - 2 M 126/06 -, juris, RdNr. 3, m.w.N.), nach der im Falle einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen dringender persönlicher, insbesondere familiärer Gründe die Erteilung einer weiteren Duldung (sog. Zweitduldung) durch die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausländer seinen Wohnsitz verlegen will, in Betracht kommt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 L 136/12

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Verwurzelung des Ausländers

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2014 - 2 M 106/14
    Bei Ausländern setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts allerdings voraus, dass das nicht nur vorübergehende Verweilen nach den Vorschriften des Ausländerrechts zulässig ist; verlässt der Ausländer den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich, kann er einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort nur dann begründen, wenn dies mit Billigung der Ausländerbehörde geschieht (Urt. d. Senats v. 15.05.2014 - 2 L 136/12 -, AuAS 2014, 151, RdNr. 24 f., m.w.N.).
  • VG Bremen, 11.04.2014 - 4 K 460/13
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2014 - 2 M 106/14
    Deshalb dürfte kein Bedürfnis mehr für eine Zweitduldung bestehen, um den Gewährleistungen des Art. 6 GG und 8 EMRK Rechnung tragen zu können (vgl. OVG BBg, Urt. v. 09.04.2014 - OVG 3 B 33.11 -, juris, RdNr. 20; VG Bremen, Urt. v. 11.04.2014 - 4 K 460/13 -, juris, RdNr. 20).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - 2 O 1/15

    Änderung einer Wohnsitzauflage

    Zuständig für die Änderung der Wohnsitzauflage nach dieser Vorschrift ist der Beklagte als Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.10.2014 - 2 M 106/14 -, Juris RdNr. 7 zu § 61 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

    Zwar wurde in Rechtsprechung und Literatur bislang vertreten, ein länderübergreifender Wechsel des Wohnortes eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers setze grundsätzlich eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG voraus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.05.2009 - 10 C 09.880 -, Juris RdNr. 6; OVG RP, Urt. v. 15.02.2012 - 7 A 11177/11 -, Juris RdNr. 24; Beschl. d. Senats v. 30.10.2014 - 2 M 106/14 - a.a.O. RdNr. 5; Funke-Kaiser, a.a.O., § 61 RdNr. 25).

  • VG Saarlouis, 01.02.2016 - 6 L 1103/15

    Duldung - Änderung der Wohnsitzauflage

    OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2015 - 2 O 1/15 - a.a.O., unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 30.10.2014 - 2 M 106/14 -, juris Rn. 7 zu § 61 Abs. 1 Satz 4 AufenthG; ausführlich zur auf den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts abstellenden Begründung der Zuständigkeit: VG Aachen, Urteil vom 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris, Rn. 45 ff.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2014 - 2 M 127/14

    Abschiebungsschutz wegen Schwangerschaft

    Für die Zukunft ist ein gemeinsames Familienleben entweder am Ort der Gemeinschaftsunterkunft in A-Stadt oder am derzeitigen Wohnort der Frau (...) in B-Stadt möglich, soweit ein länderübergreifender Wohnsitzwechsel nach § 51 AsylVfG oder eine Erweiterung der räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 4 AufenthG erfolgt (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 30.10.2014 - 2 M 106/14 -).
  • VG Magdeburg, 13.03.2020 - 8 A 279/19

    Änderung der Wohnsitzauflage: Berücksichtigung einer libanesischen Handschuhehe

    Für die Änderung einer Wohnsitzauflage vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes zuständig (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris, Rn. 8 unter Verweis auf Beschluss vom 30.10.2014 - 2 M 106/14 -, juris, Rn. 7).
  • VG Schleswig, 10.08.2016 - 1 B 37/16

    Einstweilige Anordnung zur Verlängerung einer Duldung; Erlöschen der räumlichen

    Zwar wurde in Rechtsprechung und Literatur bislang vertreten, ein länderübergreifender Wechsel des Wohnortes eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers setze grundsätzlich eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG voraus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.05.2009 - 10 C 09.880 -, Juris RdNr. 6; OVG RP, Urt. v. 15.02.2012 - 7 A 11177/11 -, Juris RdNr. 24; Beschl. d. Senats v. 30.10.2014 - 2 M 106/14 - a.a.O. RdNr. 5; Funke-Kaiser, a.a.O., § 61 RdNr. 25).
  • VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600

    Private Wohnsitznahme, Auszug aus Gemeinschaftsunterkunft, Duldungsinhaber,

    Zwar wurde in Rechtsprechung und Literatur - zur bis 31. Dezember 2014 geltenden Gesetzeslage - vertreten, ein Wechsel des Wohnorts eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers setze grundsätzlich eine Umverteilung gemäß § 51 AsylG bzw. § 50 AsylG voraus (vgl. OVG SA, B.v. 22.1.2015 - 2 O 1/15 - juris Rn. 11 mit Hinweis auf BayVGH, B.v. 15.5.2009 - 10 C 09.880 - juris Rn. 6 - betreffend jegliche Umverteilung; OVG RP, U.v. 15.2.2012 - 7 A 11177/11 - juris Rn. 24; OVG LSA, B.v. 30.10.2014 - 2 M 106/14 - juris Rn. 5; Funke-Kaiser, GK AufenthG, - Kommentierungsstand vor März 2015 - § 61 Rnr. 25).
  • VG München, 09.09.2020 - M 24 K 20.1365

    Wohnsitzauflage, Änderung einer Wohnsitzauflage, Vollziehbar ausreisepflichtige

    Zwar wurde in Rechtsprechung und Literatur bislang vertreten, ein länderübergreifender Wechsel des Wohnorts eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers setze grundsätzlich eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylG voraus (vgl. OVG SA, B.v. 22.1.2015 - 2 O 1/15 - juris Rn. 11 mit Hinweis auf BayVGH, B.v. 15.5.2009 - 10 C 09.880 - juris Rn. 6; OVG RP, U.v. 15.2.2012 - 7 A 11177/11 - juris Rn. 24; B.v. 30.10.2014 - 2 M 106/14 - juris Rn. 5; Funke-Kaiser, GK AufenthG, - Kommentierungsstand vor März 2015 - § 61 Rnr. 25).
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