Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 1 M 140/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 7 Abs 1 S 1 LÖG ST
Allgemeinverfügung über Ladenöffnungszeiten - Wolters Kluwer
Besucherprognose i.R.e. sonntäglichen Ladenöffnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
LSA-LÖffZeitG § 7 Abs. 1 S. 1
Besucherschätzung; gemeindliche Prognose; Allgemeinverfügung über Ladenöffnungszeiten - rechtsportal.de
Besucherprognose i.R.e. sonntäglichen Ladenöffnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Halle, 28.11.2018 - 3 B 448/18
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 1 M 140/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14
Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 1 M 140/18
Um die erforderliche geringe prägende Wirkung der Ladenöffnung feststellen zu können, bedarf es einer Prognose der Gemeinde, ob der Besucherstrom, den die anlassgebende Veranstaltung (gem. § 7 Abs. 1 S. 1 LÖffZeitG LSA) für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstelle(n) kämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -, juris Rn. 25; OVG LSA, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 M 100/17 -, BA S. 3 ff.).Es hat jedoch zu prüfen, ob die zur Freigabe der Ladenöffnung vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a. a. O, Rn. 36; OVG LSA, Beschluss vom 23. März 2018 - 1 M 34/18 -).
Wie bereits ausgeführt, bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O.).