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   OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 3 M 381/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 3 M 381/18 (https://dejure.org/2018,39964)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30.11.2018 - 3 M 381/18 (https://dejure.org/2018,39964)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30. November 2018 - 3 M 381/18 (https://dejure.org/2018,39964)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Geltungsbereich der LSchiffHVO (Sachsen-Anhalt)

  • rechtsportal.de

    Genehmigungspflichtige Inbetriebnahme einer Konstruktion zur Bernsteinförderung auf dem Goitzschesee; Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt; Geltung der LSchiffHVO unabhängig von den Eigentumsverhältnissen auf den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2013 - 10 S 1644/13

    Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO - Selbstbindung der Verwaltung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 3 M 381/18
    Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andere schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existenzielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 10 S 1644/13 -, juris Rn. 6 ff. [m. w. N.]).

    Im Falle des Begehrens einer im Ermessen der Behörde stehenden begünstigenden Entscheidung kann ein Anordnungsanspruch für eine entsprechende Regelungsanordnung grundsätzlich nur bejaht werden, wenn eine vollständige Ermessensreduzierung anzunehmen ist oder wenn zumindest festgestellt werden kann, dass die bisherige Ermessensausübung fehlerhaft ist und eine erneute ordnungsgemäße Ermessensbetätigung im Sinne einer Ermessensverdichtung überwiegend wahrscheinlich zugunsten des Betroffenen ausgehen wird (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 10 S 1644/13 -, Rn. 7, juris).

    Auch bei einem zu unterstellendem öffentlichen Interesse an der Bernsteinförderung kann eine Regelungsanordnung mit Blick auf den dargestellten Prüfungsmaßstab nur ergehen, wenn dem Betroffenen andere schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existenzielle Gefahren drohen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 10 S 1644/13 -, juris Rn. 6 ff. [m. w. N.]).

  • BVerwG, 24.05.2018 - 3 C 18.16

    Abwehrrechte des Gewässereigentümers; Allgemeine Schiffbarkeitserklärung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 3 M 381/18
    Auch die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum bayerischen Wasserrecht (Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 C 18.16 -, juris) offenbart ein vergleichbares Regelungsgefüge im Landesrecht des Freistaates Bayern.

    Zweifellos beschränkt eine behördliche Zulassung der Schifffahrt die Rechtsstellung des Gewässereigentümers (vgl. zum fließenden Gewässer: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 C 18.16 -, juris).

  • VGH Bayern, 07.07.2010 - 11 CS 10.1452

    Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; ungenügende Begründung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 3 M 381/18
    Dabei müssen die die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes tragenden Rechtssätze und hierfür erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden; an der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es dementsprechend, wenn nur pauschale, formelhafte Rügen vorgebracht werden (siehe etwa: BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - Az.: 11 CS 10.1452 -, zitiert nach juris [m. w. N.]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - 1 M 125/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 3 M 381/18
    Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen, gilt hingegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO; das Beschwerdegericht hat daher - unabhängig von entsprechenden Darlegungen des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - stets zu prüfen, ob eine fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.1995 - 1 A 12853/94

    Motorbetriebene Kleinfahrzeuge; Zulässigkeit einer Gewässernutzung; Schiffahrt;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 3 M 381/18
    Ein Gewässereigentümer eines - wie hier - nicht schiffbaren Gewässers bedarf keiner behördlichen Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WG LSA, um dieses zu befahren (vgl. zu einer vergleichbaren Landesnorm in Rheinland-Pfalz: OVG RP, Urteil vom 23. November 1995 - 1 A 12853/94 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2010 - 4 M 130/10

    Begründungserfordernis bei Einlegung einer Beschwerde

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 3 M 381/18
    Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des beschließenden Oberverwaltungsgerichtes (Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 2 M 72/08 - und vom 28. Juni 2011 - 4 M 130/10 -, beide juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 8. August 2006 - 11 CE 05.2152 -, juris) verweist, wonach der Beschwerdeführer unter den strengen Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO den gesamten Streitstoff zumindest substantiiert reflektieren und einen hierzu korrespondierenden Sachantrag stellen müsse, verkennt sie die mangelnde Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Verfahren.
  • VGH Bayern, 08.08.2006 - 11 CE 05.2152
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 3 M 381/18
    Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des beschließenden Oberverwaltungsgerichtes (Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 2 M 72/08 - und vom 28. Juni 2011 - 4 M 130/10 -, beide juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 8. August 2006 - 11 CE 05.2152 -, juris) verweist, wonach der Beschwerdeführer unter den strengen Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO den gesamten Streitstoff zumindest substantiiert reflektieren und einen hierzu korrespondierenden Sachantrag stellen müsse, verkennt sie die mangelnde Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Verfahren.
  • BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 469.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Berufungszulassung ohne entsprechenden Antrag

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 3 M 381/18
    In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt (vgl. zum Zulassungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 469.98 -, Rn. 19 f. [m. w. N.]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2008 - 2 M 72/08

    Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 3 M 381/18
    Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des beschließenden Oberverwaltungsgerichtes (Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 2 M 72/08 - und vom 28. Juni 2011 - 4 M 130/10 -, beide juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 8. August 2006 - 11 CE 05.2152 -, juris) verweist, wonach der Beschwerdeführer unter den strengen Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO den gesamten Streitstoff zumindest substantiiert reflektieren und einen hierzu korrespondierenden Sachantrag stellen müsse, verkennt sie die mangelnde Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Verfahren.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19

    Wasserverkehrsrecht: Einsatz einer schwimmenden Konstruktion auf einem

    Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 30. November 2018 - 3 M 381/18 - juris) den offen zutage tretenden Verfassungskonflikt über die Möglichkeit des Eigentümers, die Schifffahrt zu unterbinden, zu mildern versuche, komme er zu einem Zirkelschluss: Die Landesschifffahrts- und Hafenverordnung solle bereits von Anfang an - also bereits für das erste Schiff - gelten, allerdings nicht, wenn der Eigentümer die Nutzung unterbinde oder gar nicht erst gestatte.

    Dabei hat sich das Gericht der Rechtsprechung des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 30. November 2018, a.a.O.) angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass der Anwendungsbereich der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung eröffnet sei, so dass für die Inbetriebnahme der Konstruktion die insoweit geltenden Vorschriften einzuhalten seien.

    Der Senat bleibt bei seiner bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 30. November 2018 - 3 M 381/18 - juris Rn. 19) vertretenen Auffassung, dass ein Gewässereigentümer eines - wie hier - nicht schiffbaren Gewässers keiner behördlichen Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WG LSA bedarf, um dieses zu befahren.

    Die Verordnung verfolgt unter anderem den Zweck sicherzustellen, dass auch zum Schutz Dritter, die das Gewässer in gemeingebräuchlicher Weise nutzen, die von der Schifffahrtsnutzung ausgehenden Gefahrenquellen (z.B. durch fehlende Befähigungsnachweise des Fahrzeugführers oder mangelnde technische Zulassung der Fahrzeuge) ausgeschieden werden (vgl. Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 30. November 2018, a.a.O. Rn. 27).

    Damit gelten die Anforderungen der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung bereits für das erste im Einzelfall auf dem Gewässer zugelassene Fahrzeug (so bereits Beschluss des Senats vom 30. November 2018, a.a.O. Rn. 26).

    Sie sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um das in der Verordnungsermächtigung zum Ausdruck kommende Ziel der Regelung (Sicherheit des Verkehrs unter Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) zu fördern (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 30. November 2018, a.a.O. Rn. 26).

    Der Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 30. November 2018, a.a.O. Rn. 33) die Auffassung vertreten, der Eigentümer eines stehenden und künstlichen Gewässers könne die Schifffahrt vergleichbar mit dem Gemeingebrauch nach § 29 Abs. 4 Satz 1 WG LSA unterbinden (vgl. § 903 BGB).

    Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das erstinstanzliche Gericht die Rechtslage evident verkannt hat, zumal die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch derjenigen des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 30. November 2018 - 3 M 381/18 -) entspricht.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 K 213/19

    Normenkontrolle gegen die Schifffahrts- und Hafenverordnung des Landes

    Hiervon sei auch der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 30. November 2018 - 3 M 381/18 - juris Rn. 20) ausgegangen.

    Ein Gewässereigentümer eines - wie hier - nicht schiffbaren Gewässers bedürfte keiner behördlichen Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WG LSA, um dieses zu befahren (vgl. Beschluss des Senats vom 30. November 2018 - 3 M 381/18 - juris Rn. 19).

    Die Verordnung verfolgt unter anderem den Zweck sicherzustellen, dass auch zum Schutz Dritter, die das Gewässer in gemeingebräuchlicher Weise nutzen, die von der Schifffahrtsnutzung ausgehenden Gefahrenquellen (z.B. durch fehlende Befähigungsnachweise des Fahrzeugführers oder mangelnde technische Zulassung der Fahrzeuge) ausgeschieden werden (vgl. Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 30. November 2018, a.a.O. Rn. 27).

    Damit gelten die Anforderungen der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung bereits für das erste im Einzelfall auf dem Gewässer zugelassene Fahrzeug (so bereits Beschluss des Senats vom 30. November 2018, a.a.O. Rn. 26).

    Sie sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um das in der Verordnungsermächtigung zum Ausdruck kommende Ziel der Regelung (Sicherheit des Verkehrs unter Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) zu fördern (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 30. November 2018, a.a.O. Rn. 26).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. November 2018 (a.a.O. Rn. 33) die Auffassung vertreten, der Eigentümer eines stehenden und künstlichen Gewässers könne die Schifffahrt vergleichbar mit dem Gemeingebrauch nach § 29 Abs. 4 Satz 1 WG LSA unterbinden (vgl. § 903 BGB).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2020 - 2 A 10197/19

    Beamtenrecht: Unterbliebene Beteiligung eines Personalratsmitglieds an einem

    Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es den Hauptantrag abweisen will, auch über den Hilfsantrag zu befinden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1997 - 9 B 657.96 -, juris Rn. 6; vom 31. Oktober 1997 - 9 B 698.97 -, juris Rn. 2; vom 5. Juni 1998, a.a.O., juris Rn. 20; vom 24. Juni 2009, a.a.O.; und vom 5. April 2012 - 4 B 45.11 -, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2018 - 3 M 381/18 -, juris Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 -, juris Rn. 23 m.w.N.; Kautz/Schäfer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 129 VwGO Rn. 4; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 129 Rn. 2).
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