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   OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2017 - 2 L 34/16   

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https://dejure.org/2017,8867
OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2017 - 2 L 34/16 (https://dejure.org/2017,8867)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31.01.2017 - 2 L 34/16 (https://dejure.org/2017,8867)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 2 L 34/16 (https://dejure.org/2017,8867)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 227 Abs. I Nr. 1; ZPO § 227 Abs. II
    Erkrankung, plötzliche; Glaubhaftmachung; Grund, erheblicher; Terminsverlegung; Erheblicher Grund für eine Terminsverlegung

  • rechtsportal.de

    Terminsverlegungsantrag eines Rechtsanwalts wegen plötzlicher Erkrankung hinsichtlich Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am selben Tag (hier: Grippe); Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes durch ein Attest

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Terminsverlegungsantrag eines Rechtsanwalts wegen plötzlicher Erkrankung hinsichtlich Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am selben Tag (hier: Grippe); Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes durch ein Attest

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzulässige Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 32.09

    Fehlen einer Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2017 - 2 L 34/16
    Versichert ein Rechtsanwalt in einem Terminsverlegungsantrag schlüssig und substantiiert, dass er infolge einer plötzlichen Erkrankung (Grippe) nicht in der Lage sei, am selben Tag einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, darf der Vorsitzende bzw. Einzelrichter den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, die Erkrankung sei nicht durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht, wenn er nicht gemäß § 227 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) zuvor die (weitere) Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes durch ein solches Attest verlangt hat und zwischen dem Eingang des Verlegungsantrages und dem Beginn der mündlichen Verhandlung eine auskömmliche Zeitspanne zur Verfügung stand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2009 - BVerwG 6 B 32.09 - juris, RdNr. 4).(Rn.6).

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 21.12.2009 - BVerwG 6 B 32.09 -, juris, RdNr. 3, m.w.N.).

    Allerdings obliegt es dem Prozessbevollmächtigten, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen; bei alledem dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, Urt. v. 21.12.2009, a.a.O., RdNr. 4, m.w.N.).

    Wenn auch das Gericht bei einer wenige Stunden vor dem Verhandlungstermin geltend gemachten Erkrankung den Termin nicht ohne Weiteres verlegen muss, besteht jedenfalls ein hinreichender tatsächlicher Anlass, durch einen Rückruf in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten von Amts wegen weitere für erforderlich gehaltene Ermittlungen wegen der geltend gemachten Erkrankung anzustellen und gegebenenfalls - wie von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO vorgesehen - eine (weitere) Glaubhaftmachung der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen, wenn bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung noch eine auskömmliche Zeitspanne zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2009, a.a.O., RdNr. 6).

  • BVerwG, 20.06.2000 - 5 B 27.00

    Vorliegen von Revisionszulassungsgründen - Verhandlung und Entscheidung über die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2017 - 2 L 34/16
    Hinderungsgründe nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dann glaubhaft zu machen, wenn dem Gericht zweifelhaft erscheint, ob der von dem Beteiligten schlüssig behauptete Sachverhalt zutrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2000 - BVerwG 5 B 27.00 -, juris, RdNr. 10).

    Die Glaubhaftmachung ist also keine förmliche Voraussetzung des Vortrags eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 ZPO, sondern (erst) auf Verlangen hin erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2000, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2011 - 11 LA 57/11

    Wenn im Fall plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2017 - 2 L 34/16
    Wird der Antrag auf Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten begründet, müssen gegenüber dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit gemacht und diese ggf. durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht werden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.04.2011 - 11 LA 57/11 -, juris, RdNr. 7, m.w.N).

    Es ist allgemein anerkannt, dass auch eine anwaltliche Versicherung über selbst erlebte Vorgänge ein zulässiges Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Behauptung im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) darstellt, das allerdings vom Gericht frei zu würdigen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.04.2011, a.a.O., RdNr. 7, m.w.N.).

  • BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01

    Erheblicher Grund für Terminsaufhebung; chronische Erkrankung des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2017 - 2 L 34/16
    Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn es sich nicht um eine plötzliche, nicht vorhersehbare, sondern um eine chronische, wiederholt in gleicher Weise auftretende Erkrankung handelt, die den Anwalt außerstande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2001 - BVerwG 8 B 69.01 -, NJW 2001, 2735, RdNr. 8 in juris, m.w.N.)(Rn.8).

    Eine andere Beurteilung ist zwar dann geboten, wenn es sich nicht um eine plötzliche, nicht vorhersehbare, sondern um eine chronische, wiederholt in gleicher Weise auftretende Erkrankung handelt, die den Anwalt außerstande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen; ihn trifft eine Vorsorgepflicht dann, wenn sein eigener Gesundheitszustand hierzu Anlass gibt, also für ihn erkennbar eine geordnete Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten wesentlich behindert (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 22.05.2001 - BVerwG 8 B 69.01 -, NJW 2001, 2735, RdNr. 8 in juris, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 11 ZB 17.1696

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags

    Dem verhinderten Beteiligten obliegt es indes, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (stRspr BVerwG, B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris Rn. 4; B.v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - juris Rn. 5; B.v. 20.6.2000 - 5 B 27.00 - juris Rn. 10; B.v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 3, 6; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 4; OVG SA, B.v. 31.1.2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 6 ff.).
  • BVerwG, 22.06.2017 - 2 WD 6.17

    Abwesenheit; Abwesenheit in der Berufungshauptverhandlung; Anhörungsrüge;

    Denn die Notwendigkeit, einen Verhinderungsgrund substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, muss sich einem Rechtsanwalt aufdrängen, entspricht dies doch den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 4 m.w.N., Nds OVG, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 LA 57/11 - juris Rn. 3, BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 11 ZB 16.30121 - juris Rn. 8, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2017- 2 L 34/16 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 05.07.2019 - 11 ZB 19.32471

    Gehörsverletzung durch Verhandlung und Entscheidung über eine Klage in

    Von Gesetzes wegen ist zunächst ein schlüssiger Vortrag gefordert (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O. Rn 10; vgl. auch BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 31.1.2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 6 ff.), wobei bei kurzfristigen Erkrankungen ggf. strenge(re) Anforderungen an den Vortrag gestellt werden können (vgl. BFH, B.v. 10.3.2005 - IX B 171/03 - juris Rn. 4; BSG, B.v. 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris Rn. 15; LSG Nds.-Bremen, U.v. 15.6.2016 - L 2 R 287/14 - juris Rn. 23).
  • VG Bayreuth, 18.11.2019 - B 9 K 17.32494

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Es obliegt jedoch dem verhinderten Beteiligten, die entsprechenden Hinderungsgründe derart schlüssig und substantiiert darzulegen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (stRspr BVerwG, B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris; B.v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - juris; B.v. 20.6.2000 - 5 B 27.00 - juris; B.v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris; OVG SA, B.v. 31.1.2017 -2 L 34/16 - juris).
  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Terminsaufhebung aufgrund eines

    Von Gesetzes wegen ist zunächst ein schlüssiger Vortrag gefordert (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O. Rn 10; vgl. auch BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 31.1.2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 6 ff.), wobei bei kurzfristigen Erkrankungen ggf. strenge(re) Anforderungen an den Vortrag gestellt werden können (vgl. BFH, B.v. 10.3.2005 - IX B 171/03 - juris Rn. 4; BSG, B.v. 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris Rn. 15; LSG Nds-Bremen, U.v. 15.6.2016 - L 2 R 287/14 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 08.11.2019 - 5 ZB 19.33789

    Kein Verfahrensmangel wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs

    Ihm obliegt es deshalb, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst rechtzeitig vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (stRspr; BVerwG, B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris Rn. 4; B.v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - juris Rn. 5; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 31.1.2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B.v. 22.3.2019 - 5 ZB 19.30863 Rn. 7 n.v.).
  • VG Bayreuth, 18.04.2019 - B 9 K 17.32494

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

    Es obliegt jedoch dem verhinderten Beteiligten, die entsprechenden Hinderungsgründe derart schlüssig und substantiiert darzulegen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (stRspr BVerwG, B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris; B.v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - juris; B.v. 20.6.2000 - 5 B 27.00 - juris; B.v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris; OVG SA, B.v. 31.1.2017 -2 L 34/16 - juris).
  • VGH Bayern, 18.08.2017 - 11 ZB 17.30559

    Verletzung des rechtlichen Gehörs nach kurzfristiger Erkrankung des

    Von Gesetzes wegen ist zunächst ein schlüssiger Vortrag gefordert (BVerwG, B.v. 25.6.2000 - 5 B 27/00 - juris Rn 10; vgl. auch BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 4; OVG SA, B.v. 31.1.2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 6 ff.), wobei bei kurzfristigen Erkrankungen ggf. strenge(re) Anforderungen an den Vortrag gestellt werden können (vgl. BFH, B.v. 10.3.2005 - IX B 171/03 - juris Rn. 4; BSG, B.v. 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris Rn. 15; LSG Nds.-Bremen, U.v. 15.6.2016 - L 2 R 287/14 - juris Rn. 23).
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