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   OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - 2 L 56/16   

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OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - 2 L 56/16 (https://dejure.org/2018,7450)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31.01.2018 - 2 L 56/16 (https://dejure.org/2018,7450)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 (https://dejure.org/2018,7450)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung eines repressiven Verbots ohne Erlaubnisvorbehalt in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Umbruch von Grünland in Ackerland als Eingriff; Freistellen der "täglichen Wirtschaftsweise" des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen durch die sog. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anordnung eines repressiven Verbots ohne Erlaubnisvorbehalt in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Umbruch von Grünland in Ackerland als Eingriff; Freistellen der "täglichen Wirtschaftsweise" des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen durch die sog. ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Naturschutzrechtliche Anordnung zur Wiederherstellung von Grünland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 521
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 02.02.2016 - 14 ZB 15.147

    Landwirtschaftsklausel

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - 2 L 56/16
    Es handelt sich dabei nicht um die im Rahmen des § 14 Abs. 2 BNatSchG privilegierte landwirtschaftliche Nutzung, sondern um deren Vorbereitung (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 22.12.2006 - 1 B 34/06 -, juris, RdNr. 13 ff.; BayVGH, Beschl. v. 02.02.2016 - 14 ZB 15.147 -, juris, RdNr. 9; Möckel, NuR 2016, 814 (817], NuR 2012, 225 [227 f.]).

    Die Annahme, dass ein Grünlandumbruch an anderen Standorten nicht der guten fachlichen Praxis und daher kraft gesetzlicher Vermutung auch nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspreche, würde schon voraussetzen, dass der den Umbruch durchführende Landwirt sich auf die sog. Landwirtschaftsklausel berufen kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.02.2016, a.a.O., RdNr. 10).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2016 - 2 M 93/15

    Wiederherstellung einer Streuobstwiese

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - 2 L 56/16
    Im Naturschutzrecht bedeutet die Wiederherstellung des früheren Zustands, dass ein in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbarer Zustand wiederherzustellen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.04.2016 - 2 M 93/15 -, juris, RdNr. 27, m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 32.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - 2 L 56/16
    Zu berücksichtigen ist der Empfängerhorizont des Adressaten (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 - BVerwG 8 C 32.12 -, juris, RdNr. 45).
  • VG Saarlouis, 20.01.2010 - 5 K 571/08

    Zulässigkeit der Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - 2 L 56/16
    Nach anderer Ansicht (vgl. Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 14 RdNr. 27; Lütges, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 14 RdNr. 39; VG Saarland, Urt. v. 20.01.2010 - 5 K 571/08 - juris, RdNr. 39) sollen in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG auch die Fälle der Flächenstilllegung fallen, die nach EG-Recht gefördert werden und nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10.07.1995 (BGBl I S. 910), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (BGBl I S. 1594) - FGlG - weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten.
  • OVG Saarland, 13.03.2008 - 1 B 403/07

    Teilnahme eines Landwirtes an einer Agrarumweltmaßnahme und Biotopschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - 2 L 56/16
    Zu den öffentlichen Programmen im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG fallen etwa Agrarumweltmaßnahmen (z.B. "Umwandlung von Ackerland in Grünland") (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 13.03.2008 - 1 B 403/07 -, NuR 2008, 434 [435]).
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - 2 L 56/16
    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - BVerwG 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282 [284], RdNr. 17 in juris, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 30.10.2017 - 4 KN 275/17

    Ackernutzung; Antragsbefugnis; Antragsteller; Eigenart; FFH-Gebiet;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - 2 L 56/16
    Ein repressives Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt kann nach allgemeiner Auffassung (vgl. NdsOVG, Urt. v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, juris, RdNr. 111; HessVGH, Urt. v. 09.03.2017 - 4 C 328/16.N -, juris RdNr. 85; Meßerschmidt, BNatSchG, § 26 RdNr. 90, jew. m.w.N.) in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nur angeordnet werden, wenn ohne weiteres feststeht, dass die verbotene Handlung den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin verändert oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderläuft (vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG).
  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 4.15

    Klagebegehren; Auslegung des Rechtsschutzziels; Feststellungsklage bei Streit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - 2 L 56/16
    Entspricht eine Maßnahme den in § 5 Abs. 2 BNatSchG genannten Anforderungen nicht, liegt ein Eingriff vor (BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - BVerwG 4 C 4.15 -, juris, RdNr. 21).
  • VGH Hessen, 09.03.2017 - 4 C 328/16

    Boots-Verbot auf der Nidda - Normenkontrollantrag abgelehnt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - 2 L 56/16
    Ein repressives Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt kann nach allgemeiner Auffassung (vgl. NdsOVG, Urt. v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, juris, RdNr. 111; HessVGH, Urt. v. 09.03.2017 - 4 C 328/16.N -, juris RdNr. 85; Meßerschmidt, BNatSchG, § 26 RdNr. 90, jew. m.w.N.) in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nur angeordnet werden, wenn ohne weiteres feststeht, dass die verbotene Handlung den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin verändert oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderläuft (vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG).
  • OVG Niedersachsen, 28.05.2015 - 4 LA 275/14

    Acker; Artenvielfalt; Umkehr der Beweislast; Dauergrünland; Direktzahlung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - 2 L 56/16
    Der Umbruch von Grünland in Ackerland kann allerdings nicht ohne jegliche Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles als Eingriff in Natur und Landschaft eingeordnet werden, wobei diese Frage allein durch die Prüfung der in § 14 BNatSchG geregelten Vorgaben zu beantworten ist und eine bestehende Genehmigungspflicht für den Umbruch von Dauergrünland im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für die Prüfung des in § 14 Abs. 1 und 2 BNatSchG geregelten naturschutzrechtlichen Eingriffstatbestandes keine rechtliche Bedeutung hat (NdsOVG, Beschl. v. 28.05.2015 - 4 LA 275/14 -, NuR 2015, 486 [487], RdNr. 10).
  • EuGH, 02.10.2014 - C-47/13

    Grund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -Gemeinsame

  • VG Schleswig, 22.12.2006 - 1 B 34/06

    Ein Umbruch eines bislang auf streitgegenständlichen Flächen vorhandenen

  • BVerwG, 04.06.2003 - 4 BN 27.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Möglichkeit der

  • VG Potsdam, 24.01.2023 - 14 K 519/19
    Inmitten stand hier die Anerkennung von Flächen als förderfähiges, landwirtschaftlich genutztes Dauergrünland für die Zwecke der Erlangung einer höheren Ausgleichszulage; nicht hingegen die Frage, ob mit Blick auf einen etwaigen Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG wegen des Vorliegens von Dauergrünland im naturschutzrechtlichen Sinne eine Nutzungsänderung zu bejahen ist (worüber das BVerwG mit Urteil vom 13. Juni 2019, a. a. O. entschieden hat; vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 83, wonach das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02. Oktober 2014 [- C-47/13 -, juris], das sich mit dem Begriff "Dauergrünland" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 1120/2009 [Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Teil III der Verordnung [EG] Nr. 73/2009] befasst, für die Eingriffsqualität eines Grünlandumbruchs nach § 14 Abs. 1 BNatSchG keine Relevanz hat).

    Berücksichtigt werden sowohl formell ausgewiesene Schutzgebiete, die wegen des flächendeckenden Charakters der Eingriffsregelung nicht betroffen zu sein brauchen, als auch tatsächlich vorkommende Typen schutzwürdiger Lebensräume und Landschaftsstrukturen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 71).

    Erheblich sind Beeinträchtigungen des Naturhaushalts dann, wenn sie nicht von geringer Bedeutung und mit den in § 1 BNatSchG bezeichneten Zielen unvereinbar sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 71).

    Durch die Ackernutzung auf solchen problematischen Standorten kann es zu irreversiblen Schäden für diese bestimmten Lebensräume kommen und zur Beeinträchtigung und Umgestaltung historisch gewachsener Kulturlandschaften (so auch OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 82 m. w. N.).

    Einer - nach dem Umbruch ohnehin nicht mehr möglichen - genauen Bestandsaufnahme der Tier- und Pflanzenarten bedarf es nicht (vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 84).

    Der unter dem 28. Januar 2021 vom Kläger gestellte Antrag nach § 17 Abs. 3 BNatSchG auf Genehmigung seines Vorhabens "Heidelbeeranlage und Beregnungsbrunnen", dem eine naturschutzfachliche Stellungnahme vom 10. Februar 2020 zur Eignung einer Teilfläche eines bestimmten Flurstücks als Ausgleichsfläche beigefügt gewesen ist, ist vom Beklagten allerdings bestandskräftig abgelehnt worden, so dass die nachträgliche Zulassung, schon in Ermangelung eines entsprechenden Antrags, nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 103).

    Allerdings kommt der Behörde bei der Frage, ob sie Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnet, ein Ermessensspielraum zu (vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 107, m. w. N.).

    Da die letztgenannte Entscheidung sich ausschließlich mit Agrarförderrecht beschäftigt, steht sie zu vorhergehenden, den Begriff des Dauergrünlandes in naturschutzrechtlichen Kontexten verwendenden Entscheidungen nicht im Widerspruch (vgl. hierzu oben und auch explizit zur Unanwendbarkeit der förderrechtlichen Bestimmungen: OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 83).

  • VG Karlsruhe, 10.08.2018 - 12 K 1148/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Rückbau- und Wiederherstellungsanordnung

    Dagegen lässt die wohl überwiegende Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.2011 - 5 S 2100/11 -, juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.11.1991 - 10 S 1143/90 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Urteil vom 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -, juris Rn. 37; OVG LSA, Urteil vom 31.01.2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 71) bereits eine nach Art, Umfang und Schwere nicht völlig unwesentliche Beeinträchtigung ausreichen.

    Es kann dahinstehen, ob die Norm ein Auswahlermessen eröffnet oder ob auch insofern von einem intendierten Ermessen auszugehen ist (für erstere Ansicht wohl VG Cottbus, Beschluss vom 28.03.2017 - 3 L 494/16 -, juris Rn. 18; auch OVG LSA, Urteil vom 31.01.2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 107).

  • VG Minden, 08.03.2023 - 9 L 941/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 8 A 2206/15 -, juris, Rn. 10; s.a. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris, Rn. 71; Gellermann, aaO, § 14 BNatSchG, Rn. 13; Guckelberger, aaO, § 14, Rn. 35.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 8 A 2206/15 -, juris, Rn. 10; OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris, Rn. 71; Gellermann, a.a.O., Rn. 15.

    OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris, Rn. 71; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 8 A 2206/15 -, juris, Rn. 11.

    vgl. zu den Fällen des Grünlandumbruchs OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris, Rn. 87; Bay.VGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 14 ZB 15.147 -, juris, Rn. 9; SH VG, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 B 34/06 -, juris, Rn. 14 ff.

    vgl. Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG § 17 Rn. 52; OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris, Rn. 103, m.w.N.

    vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 107, m.w.N. zu abweichenden Auffassungen.

  • VG Lüneburg, 12.01.2022 - 1 A 154/19

    Basisprämie; Cross Compliance; Cross-Compliance-Verstoß; Dauergrünland; Fräsen;

    Auch in einem Landschaftsschutzgebiet können vielmehr landwirtschaftliche Tätigkeiten - wie hier - unter ein repressives Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt gestellt werden, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Handlungen den Gebietscharakter schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.1956 - I C 91.54 -, juris Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.1.2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 42; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13 -, juris Rn. 54 m.w.N., Urt. v. 13.3.2003 - 8 KN 236/01 -, juris Rn. 46; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2021, § 26 BNatSchG Rn. 16; Schlacke, BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 26 Rn. 28 m.w.N.).

    Ausgehend von dem Grundsatz des vorsorgenden Umweltschutzes reicht dabei bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung aus (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.1.2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 71).

    Aus diesem Grund sind Beeinträchtigungen in Biotopen, in gesetzlich oder durch Ausweisung geschützten Gebieten und in FFH-Gebieten eher erheblich (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.1.2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 71; VG Lüneburg, Urt. v. 20.2.2020 - 2 A 109/17 -, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist mithin davon auszugehen, dass das Fräsen auch die biologische Vielfalt verringerte, die im Hinblick auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.1.2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 70).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 2 M 114/18

    Sofortige Vollziehung einer naturschutzrechtlichen Anordnung betreffend

    Auch wenn die biologische Vielfalt als nach der neu formulierten Zielstellung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einen eigenen Schutzgegenstand darstellt, während sie früher gemäß § 2 Nr. 8 BNatSchG a.F. als Bestandteil zur Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gehörte, bleibt sie im Hinblick auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nicht außer Betracht; eine gewisse Einschränkung der Eingriffsdefinition ergibt sich allerdings daraus, dass die Veränderung die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts beeinträchtigen können muss (zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 31.01.2018 - 2 L 56/16 -, juris, RdNr. 70, m.w.N).

    Die Intensitätsschwelle ist im Hinblick auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts umso eher überschritten, je empfindlicher das jeweilige Ökosystem und je schutzwürdiger die betroffenen Bestandteile des Naturhaushalts sind (zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 31.01.2018, a.a.O., RdNr. 71, m.w.N.).

  • VG Lüneburg, 20.02.2020 - 2 A 109/17

    Grünlandumbruch; Naturschutzrecht; Reitplatz; Wiederherstellungsanordnung

    Aus diesem Grund sind Beeinträchtigungen in Biotopen, in gesetzlich oder durch Ausweisung geschützten Gebieten und auf FFH-Gebieten, eher erheblich (Guckelberber in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2015, § 14, Rn. 30 mwN; zum Ganzen auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.1.2018 - 2 L 56/16 -, juris, Rn. 71, Rn. 106 ff. m.w.N.).

    Dies setzt aber voraus, dass der Eingriffsverursacher das Vorhaben wenigstens post factum angezeigt oder dessen Zulassung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG beantragt hat; andernfalls lässt sich der Verstoß gegen die formelle Genehmigungspflicht nicht beheben (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30.1.2018 - 2 L 56/16 -, juris, Rn. 103: in die Richtung, Siegel in: Frenz/Müggenborg, 2. Aufl. 2015, BNatSchG § 17 Rn. 50).

    Eine feste Rangfolge bei dieser Wahl sieht das Gesetz nicht vor; in erster Linie sind die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege maßgebend (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30.1.2018 - 2 L 56/16 -, juris, Rn. 103 mwN.).

    Teilweise wird aber auch die Auffassung vertreten, die Wiederherstellung des früheren Zustandes sei im Sinne der Prinzipien der Eingriffsregelung - Erhaltung des status quo - primäres Instrument zur Beseitigung der Folgen eines illegalen Eingriffs; ist sie tatsächlich möglich und erfordert sie einen verhältnismäßigen Aufwand (im Sinne eines angemessenen Verhältnisses zwischen Kosten und naturschützendem Effekt), könne der Betroffene auch nicht einwenden, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen seien billiger (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30.1.2018 - 2 L 56/16 -, juris, Rn. 107 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 14.10.2021 - 4 A 387/21

    Streuobstwiese; erhebliche Beeinträchtigung; Wiederherstellung

    Jedoch ist dies nicht mit einer gleichsam authentischen Rekonstruktion des Zustandes gleichzusetzen, der verbotswidrig beseitigt worden ist (vgl. zu vergleichbaren naturschutzrechtlichen Regelungen: OVG LSA, Urt. v. 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 110; BayVGH, Beschl. v. 12. November 2015 - 14 CS 15.2144 -, juris Rn. 19; OVG Schl.-H., Urt. v. 17. April 1998 - 2 L 2/98 -, juris Rn. 24).

    Unter Wiederherstellung des früheren Zustands ist daher zu verstehen, dass ein in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbarer Zustand wiederhergestellt wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 110).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 - 2 K 138/19

    Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land

    Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich sind, dürfen dementsprechend nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden, die es der Naturschutzbehörde ermöglichen, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Schutzgütern der Verordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen, und überdies einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründen, wenn die Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 9. März 2017 - 4 C 328/16.N - juris Rn. 85; NdsOVG, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 4 KN 275/17 - a.a.O. Rn. 111; Urteil des Senats vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 - juris Rn. 42).
  • VG Stade, 01.12.2021 - 1 A 4064/17

    Bauausführendes Unternehmen; Eingriffsverursacher; Ermessensausfall;

    Ein solcher Zustand kann zwar im Einzelfall auch durch nachträgliche Zulassung des Eingriffs geschaffen werden (vgl. dazu sowie zum Folgenden: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris).
  • VG Potsdam, 24.08.2020 - 14 K 2023/16
    Berücksichtigt werden sowohl formell ausgewiesene Schutzgebiete als auch tatsächlich vorkommende Typen schutzwürdiger Lebensräume und Landschaftsstrukturen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 71).

    Erheblich sind Beeinträchtigungen des Naturhaushalts dann, wenn sie nicht von geringer Bedeutung und mit den in § 1 BNatSchG bezeichneten Zielen (und früher auch den Grundsätzen des § 2 BNatSchG a. F.) unvereinbar sind (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018, a. a. O., m. w. N.).

  • VG Frankfurt/Oder, 22.04.2022 - 5 K 1786/18
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2022 - 2 K 134/19

    Normenkontrolle der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2022 - 2 K 137/19

    Normenkontrolle der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura

  • VG Stade, 01.12.2021 - 1 A 792/20

    "Durchwachsen"; Austausch der Rechtsgrundlage; Bestimmtheit; Erledigung;

  • VG Potsdam, 21.03.2023 - 14 K 2224/18
  • VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18

    Maßnahmen gegenüber Tierhaltern zum Schutz vor der Geflügelpest

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