Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2003 - 2 M 337/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aussetzen der Abschiebung von Familienmitgliedern
Verfahrensgang
- VG Magdeburg - 3 B 359/03
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2003 - 2 M 337/03
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2003 - 2 M 49/03
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2003 - 2 M 337/03
Allerdings entspricht es der Auffassung des Senats, dass Änderungen der Sach-, Prozess- oder Rechtslage, welche über einen Änderungsantrag geltend gemacht werden können, nicht dazu dienen dürfen, den auf der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Lage ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil sie ungeeignet sind, sich mit dem auf dieser Basis ergangenen Beschluss auseinander zu setzen (offen lassend noch: OVG LSA, Beschl. v. 14.04.2003 - 2 M 49/03 -). - OVG Sachsen-Anhalt, 07.05.2003 - 2 M 191/03
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2003 - 2 M 337/03
Weder für Frau ... noch für Q. sind Umstände dargelegt oder ersichtlich, die zu dem Schluss führen müssten, dass diese Familienangehörigen besonderer Betreuung durch die Antragsteller bedürften (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 07.05.20032 - 2 M 191/03 -).
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Kinder
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt, die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. - OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2006 - 2 M 240/06
Abschiebungsschutz
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die mit der Abschiebung der übrigen Familienmitglieder verbundene Trennung hier über eine durch Art. 6 Abs. 1 GG verbotene Zumutbarkeitsschwelle hinausgehen würde oder nicht (vgl. insoweit Beschl. d. Sen. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - ). - OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2006 - 2 M 208/05
Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit des § 33 AufenthG
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2004 - 2 M 574/04
Umdeutung einer mit neuem Vortrag geführten Beschwerde durch das …
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - Beschl. v. 23.04.2004 - 2 M 228/04 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. - OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2003 - 2 M 339/03
Ausnahmsweise zu beachtendes neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren
Wie der Senat gerade jüngst betont hat, kann die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 -); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. - OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2004 - 2 M 561/04
Zur Bestimmung "übergroßer Grundstücke"
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. - OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2004 - 2 M 895/03
Kein neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren möglich
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. - OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2004 - 2 M 589/04
Keine neuen Tatsachen im Beschwerdeverfahren beim vorläufigen Rechtsschutz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - Beschl. v. 23.04.2004 - 2 M 228/04 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. - OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2004 - 2 M 228/04
Regelmäßig keine "Auseinandersetzung" mit der erstinstanzlichen Entscheidung …
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.