Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 65/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,8330
OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 65/94 (https://dejure.org/1994,8330)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02.11.1994 - 1 L 65/94 (https://dejure.org/1994,8330)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02. November 1994 - 1 L 65/94 (https://dejure.org/1994,8330)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,8330) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Werbeanlage; Bauliche Anlage; Eigenart der näheren Umgebung; Überbaubare Grundstücksfläche

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 65/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36) muß die nähere Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt oder beeinflußt.

    Vielmehr ist zusätzlich zu prüfen, ob es auch mit seiner unmittelbaren Umgebung vereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Beschl. v. 10.06.1993 - 4 B 158.93 -).

    Vielmehr kann eine Überschreitung des Rahmens zulässig sein, wenn das Vorhaben keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder schon vorhandene nicht erhöht (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36).

    Das Vorhaben ist auch nicht ausnahmsweise als sog. rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig, da das Vorhaben bodenrechtlich beachtliche Spannung begründen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36).

    Zwar fügen sich Vorhaben, die sich innerhalb des aus der Umgebung hervorgehenden Rahmens halten, nicht ausnahmslos i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ein, vielmehr ist zusätzlich zu prüfen, ob das Bauvorhaben auch mit seiner unmittelbaren Umgebung vereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Beschl. v. 10.06.1993 - 4 B 158.93 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.1993 - 1 L 71/92

    Bebauungsrechliche Beurteilung; Großflächenwerbetafel; Unbeplanter Innenbereich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 65/94
    Hinsichtlich der Größe der Werbeanlage: Bestätigung der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17.6.1993 - 1 L 71/92 - SchlHA 1993, 207).

    Unabhängig davon, ob die Werbeanlage eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechtes ist, fällt sie unter den Begriff des Vorhabens i.S.d. § 29 Satz 1 BauGB (vgl. Urt. des Senates v. 17.06.1993 - 1 L 71/92 - SchlHA 1993, 207).

    Dieser Auffassung ist der Senat in seiner eingangs zitierten Entscheidung (Urt. v. 17.06.1993 - 1 L 71/92 -, a.a.O.) gefolgt.

    Wie der Senat bereits in seiner eingangs zitierten Entscheidung (Urt. v. 17.06.1993 - 1 L 71.92 -, SchlHA 1993, 207) ausgeführt hat, sind die Kriterien der Baunutzungsverordnung für das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) für großflächige Werbeanlagen praktisch nicht handhabbar.

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 65/94
    Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75).

    Nicht jede vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter, so daß die Betrachtung in einem zweiten Schritt auf das Wesentliche zurückgeführt werden muß (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BRS 50 Nr. 75).

    Ob dies der Fall ist, muß auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 65/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126; Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 26.91 -, BRS 54 Nr. 127) gehören Werbeanlagen weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an.

    Erforderlich ist insoweit eine bautechnische Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urteile v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 - und - 4 C 26.91 -, a.a.O.).

    Unabhängig davon, ob die Anlage als Fremdwerbeanlage und damit als gewerbliche Hauptnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1992, a.a.O.) oder als Eigenwerbeanlage und damit als gewerbliche Nebennutzung (möglicherweise als untergeordnete Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO) anzusehen ist, handelt es sich jedenfalls bei Errichtung der Werbeanlage um eine gewerbliche Nutzung, die im betreffenden Baugebiet zulässig ist.

  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 65/94
    Andererseits kann sich auch ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen überschreitet, ausnahmsweise i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB einfügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.1976 - 4 C 6.75

    Begriff der baulichen Anlage

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 65/94
    Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage gehört, daß die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 - IV C 6.75 -, BRS 30 Nr. 117; Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Aufl. 1992, Rdn. 3 zu § 14 BauNVO).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat Anlagen erheblichen Ausmaßes noch als untergeordnete Nebenanlagen qualifiziert (BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 - IV C 6.75 -, BRS 30 Nr. 117: Tragluftschwimmhalle mit Schwimmbecken von 8 x 4 m; Urt. v. 18.02.1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23: Windenergieanlage mit 12 m hohem Stahlrohrmast, Drehkranz an der Spitze und einem darauf montierten Dreiblattrotor von 10 m Durchmesser; Urt. v. 30.08.1985 - 4 C 50.82 -, DÖV 1986, 77: Tennisplatz; jeweils in Verhältnis zu einem Wohngebäude), so daß es nicht vertretbar erscheint, die Größe der Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 39 LBO 1983 (0,5 qm) bzw. § 69 Abs. 1 Nr. 43 LBO 1994 (0,6 qm) als Anhaltspunkt für die Frage der Untergeordnetheit heranzuziehen (vgl. demgegenüber Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdn. 5 zu § 14 BauNVO, wonach für die Untergeordnetheit im Sinne des geringfügigen Ausmaßes die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnungen für die Genehmigungsfreiheit bzw. ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren einen Anhalt bieten sollen).

  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 65/94
    An einer erkennbaren räumlich-gegenständlichen - und damit auch optischen - Unterordnung fehlt es, wenn die Nebenanlage wegen ihrer Abmessungen der Hauptanlage gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt, mit anderen Worten: wenn sie den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht aufkommen läßt (BVerwG, Urt. v. 18.02.1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat Anlagen erheblichen Ausmaßes noch als untergeordnete Nebenanlagen qualifiziert (BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 - IV C 6.75 -, BRS 30 Nr. 117: Tragluftschwimmhalle mit Schwimmbecken von 8 x 4 m; Urt. v. 18.02.1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23: Windenergieanlage mit 12 m hohem Stahlrohrmast, Drehkranz an der Spitze und einem darauf montierten Dreiblattrotor von 10 m Durchmesser; Urt. v. 30.08.1985 - 4 C 50.82 -, DÖV 1986, 77: Tennisplatz; jeweils in Verhältnis zu einem Wohngebäude), so daß es nicht vertretbar erscheint, die Größe der Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 39 LBO 1983 (0,5 qm) bzw. § 69 Abs. 1 Nr. 43 LBO 1994 (0,6 qm) als Anhaltspunkt für die Frage der Untergeordnetheit heranzuziehen (vgl. demgegenüber Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdn. 5 zu § 14 BauNVO, wonach für die Untergeordnetheit im Sinne des geringfügigen Ausmaßes die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnungen für die Genehmigungsfreiheit bzw. ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren einen Anhalt bieten sollen).

  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 26.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 65/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126; Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 26.91 -, BRS 54 Nr. 127) gehören Werbeanlagen weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an.

    Erforderlich ist insoweit eine bautechnische Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urteile v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 - und - 4 C 26.91 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.01.1994 - 4 B 158.93
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 65/94
    Vielmehr ist zusätzlich zu prüfen, ob es auch mit seiner unmittelbaren Umgebung vereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Beschl. v. 10.06.1993 - 4 B 158.93 -).

    Zwar fügen sich Vorhaben, die sich innerhalb des aus der Umgebung hervorgehenden Rahmens halten, nicht ausnahmslos i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ein, vielmehr ist zusätzlich zu prüfen, ob das Bauvorhaben auch mit seiner unmittelbaren Umgebung vereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Beschl. v. 10.06.1993 - 4 B 158.93 -).

  • BVerwG, 07.05.1976 - IV C 43.74

    Begriff des "ortsgebundenen" Betriebs, "Dienen" eines Außenbereichsvorhabens

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 65/94
    Eine dem Nutzungszweck des Grundstücks dienende Nebenanlage hat im Hinblick auf die Hauptnutzung "ähnlich wie Zubehör ... eine Hilfsfunktion" (BVerwG, Urt. v. 07.05.1976 - IV C 43.74 -, BRS 30 Nr. 56).
  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82

    Zulässigkeit eines privaten Tennisplatzes als untergeordnete Nebenanlage im

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1990 - 3 S 1779/89

    Zur bauplanungsrechtlichen Relevanz 3 m hoher Dreieckständer

  • BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht