Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,18864
OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19 (https://dejure.org/2019,18864)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03.07.2019 - 4 MB 14/19 (https://dejure.org/2019,18864)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - 4 MB 14/19 (https://dejure.org/2019,18864)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,18864) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    Art 56 AEUV, § 4 Abs 1 GlüStVtr SH 2012, § 4 Abs 4 GlüStVtr SH 2012, § 9 Abs 1 GlüStVtr SH 2012, § 9 Abs 2 GlüStVtr SH
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels im Internet

  • Wolters Kluwer

    Casinospiele; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspielstaatsvertrag; Internetverbot; Kohärenz; unerlaubtes Glückss...

  • kanzlei.biz

    Online-Glücksspiel bleibt zunächst verboten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GlüStV (2012) § 4 Abs. 1; GlüStV (2012) § 4 Abs. 4
    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels im Internet; Unionsrechtskonformität des Erlaubnisvorbehalts und des Internetverbots des § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012

  • rechtsportal.de

    Casinospiele; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspielstaatsvertrag ; Internetverbot; Kohärenz; unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Lotterie- und Glücksspielrecht; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Untersagung unerlaubten Online-Glücksspiels hat vorerst Bestand

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verbot von Online-Glücksspielen im Glücksspielstaatsvertrag der Länder unionsrechtskonform

  • datev.de (Kurzinformation)

    Untersagung unerlaubten Online-Glücksspiels hat vorerst Bestand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 998
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LB 497/18

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Kohärenz; Online-Poker; Vollzugsdefizit;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19
    Ob die Antragstellerin gegenwärtig tatsächlich - selbst oder durch Dritte - als Vermittlerin auftritt, ist nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Frage der Bestimmtheit (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.02.2019 - 11 LB 497/18 -, juris Rn. 31).

    Damit setzt sich die Beschwerde wiederum nicht auseinander.Besondere Anforderungen an die Bestimmtheit ergeben sich insoweit auch nicht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.02.2019 - 11 LB 497/18 -, juris Rn. 32).

    Geklärt ist, dass es sich beim Erlaubnisvorbehalt um eine nicht monopolbezogene Regelung handelt, die der präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen sowie den legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung dient (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 8 B 36/14 -, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.02.2019 - 11 LB 497/18 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Lt. OVG Lüneburg spricht sie eher für als gegen die unionsrechtliche Verhältnismäßigkeit des Internetverbots (Urt. v. 28.02.2019 - 11 LB 497/18 -, juris Rn. 65).

    Insgesamt wirkt diese Studie daher spekulativ und wenig überzeugend (so schon OVG Lüneburg, Urt. v. 28.02.2019,- 11 LB 497/18 -, juris Rn. 69).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob strukturelle Vollzugsdefizite vorliegen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.02.2019 - 11 LB 497/18 -, juris Rn. 74 m.w.N.).

    Die Endfassung des Berichts soll zum Projektende im Dezember 2019 vorgelegt werden" (OVG Lüneburg, Urt. v. 28.02.2019 - 11 LB 497/18 -, juris Rn. 68).

  • VG Schleswig, 28.01.2019 - 12 B 38/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsanordnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19
    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (12 A 183/18) gegen die Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vollumfänglich als unbegründet abgelehnt (Beschl. v. 28.01.2019 - 12 B 38/18 -, juris).

    Von der Antragstellerin ungerügt geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es bei der Untersagung des Vermittelns darum geht, das bestehende Verbot effektiv umzusetzen und insbesondere zu verhindern, dass die Antragstellerin das Verbot der Veranstaltung von Online-Glücksspielen durch eine Umstrukturierung und / oder die Zwischenschaltung von Dritten umgeht (Beschl. v. 28.01.2019 - 12 B 38/18 -, juris Rn. 66 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.06.2018 - 11 LB 237/16 -, juris Rn.79, 92).

    Der Einsatz eines Geolokalisationsverfahrens werde nur beispielhaft genannt (Beschl. v. 28.01.2019 - 12 B 38/18 -, juris Rn. 50).

    Sie setzt sich insbesondere nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur abgestimmten kohärenten Verwaltungspraxis der Länder (Beschl. v. 28.01.2019 - 12 B 38/18 -, juris Rn. 65) auseinander, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19
    Das Kohärenzgebot hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den staatlichen Glücksspielmonopolen eine Konkretisierung erfahren (BVerwG, Urt. v. 20.03.2013 - 8 C 10/12 -, juris Rn. 54), die auf die Rechtfertigung anderer glücksspielrechtlicher Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit übertragbar ist (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5/10 -, juris Rn. 35).

    Für einen dem Unionsrecht insgesamt verpflichteten föderalen Staat bedeutet dies horizontal betrachtet, dass nicht alle Arten von Glücksspielen in der gleichen Weise geregelt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5/10 -, juris Rn. 35) und dass die Bundesländer nicht verpflichtet sind, bestehende Zuständigkeiten stets identisch oder abgestimmt auszuüben (OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 164/17 -, juris Rn. 67 m.w.N.).

    Andererseits dürfen diese Regelungen nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5/10 -, juris Rn. 35) - in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchpotential in einer Weise konterkariert werden, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (sog. intersektorale Kohärenz).

    Angesichts dessen besteht im gesamten Bundesgebiet kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Veranstaltung und Vermittlung für öffentliches Glücksspiel im Internet (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5/10 -, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.03.2017 - 11 ME 236/16 -, juris Rn. 41 und Beschl. v. 18.06.2018 - 11 LA 237/16 -, juris Rn. 77).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19
    Das Kohärenzgebot hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den staatlichen Glücksspielmonopolen eine Konkretisierung erfahren (BVerwG, Urt. v. 20.03.2013 - 8 C 10/12 -, juris Rn. 54), die auf die Rechtfertigung anderer glücksspielrechtlicher Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit übertragbar ist (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5/10 -, juris Rn. 35).

    In rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht (Hartmann, Kohärenz im Glücksspielrecht, EuZW 2014, 814, 815) ist einerseits zu fordern, dass Beschränkungen wie der Erlaubnisvorbehalt und das Internetverbot - gegebenenfalls auch glücksspielartübergreifend (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2013 - 8 C 10/12 -, juris Rn. 39 ff.) - an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sind (sog. Binnenkohärenz).

    Demgegenüber sind die Mitgliedstaaten nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden "Gesamtkohärenz" (vgl. zu den Begrifflichkeiten: BVerwG, Urt. v. 20.03.2013 - 8 C 10/12 -, juris Rn. 31 f., 51 ff.; Hartmann, a.a.O.) glücksspielrechtlicher Maßnahmen verpflichtet (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2017 - 4 LB 2/16

    Mindestspieldauer von Online-Casinospielen; Vereinbarkeit des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19
    Sowohl der Senat als auch das Bundesverwaltungsgericht hatten bislang keine Zweifel an deren Bestand, insbesondere an deren Kohärenz (Senat, Urt. v. 23.03.2017 - 4 LB 2/16 -, juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 41 ff.).

    Insoweit soll gerade erst noch geprüft werden, ob sich die Ziele des Glücksspielvertrages auf diese Weise besser verwirklichen lassen (Senat, Urt. v. 23.03.2017 - 4 LB 2/16 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 40-43 m.w.N.).Allein der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige dem Internetverbot unterliegen und andere nicht, stellt die Geeignetheit eines Internetverbots deshalb noch nicht in Frage.

  • EuGH, 28.02.2018 - C-3/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19
    Diese Einschätzung steht mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang (Urt. v. 28.02.2018 - C-3/17 -, juris, Rn. 41 m.w.N.).

    Dieses Vorhaben ist Ausdruck dessen, dass es den Ländern freisteht, zwischen verschiedenen Regulierungskonzepten zu wählen und zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Tätigkeit im Bereich des Glücksspiels durch ihrerseits geeignete Maßnahmen liberalisiert werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 28.02.2018 - C-3/17 -, juris, Rn. 26, 28 ff.).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19
    Insbesondere das europarechtliche Diskriminierungsverbot gebietet dies nicht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 15/09 -, juris Rn. 64 und Beschl. v. 25.10.2015 - 8 B 36/14 -, juris Rn. 26).

    Geklärt ist, dass es sich beim Erlaubnisvorbehalt um eine nicht monopolbezogene Regelung handelt, die der präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen sowie den legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung dient (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 8 B 36/14 -, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.02.2019 - 11 LB 497/18 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.03.2011 - 4 MB 11/11
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19
    Vielmehr ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, es sei denn, die Unrichtigkeit des jeweiligen Vorbringens ist ohne weiteres erkennbar (std. Rspr. seit Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, juris Rn. 3 f.; vgl. auch Beschl. v. 11.04.2011 - 4 MB 14/11 -, juris Rn. 12 und v. 24.03.2011 - 4 MB 11/11 -, juris Rn. 16).

    Eine gemeinschaftsrechtliche Vorgabe für die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die einer Aussetzung der Vollziehung wegen faktischer Verschaffung einer weiteren "Übergangszeit" entgegenstünde, ergibt sich daraus nicht (Beschl. des Senats v. 24.03.2011 - 4 MB 11/11 -, juris Rn. 15).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19
    Vielmehr ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, es sei denn, die Unrichtigkeit des jeweiligen Vorbringens ist ohne weiteres erkennbar (std. Rspr. seit Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, juris Rn. 3 f.; vgl. auch Beschl. v. 11.04.2011 - 4 MB 14/11 -, juris Rn. 12 und v. 24.03.2011 - 4 MB 11/11 -, juris Rn. 16).

    Auch im Fall einer gesetzlichen Vollziehungsanordnung ist bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens dem öffentlichen Vollziehungsinteresse nicht von vorneherein ein höheres Gewicht beizumessen (Beschl. des Senats v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 04.05.2015 - 2 MB 1/15 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 18.06.2018 - 8 B 12.17

    Erlangung von Erlaubnissen zum Vermitteln von Sportwetten in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19
    BVerwG, Beschl. v. 18.06.2018 - 8 B 12/17 -, juris) nicht mit einem Experimentiercharakter begründet werden kann.
  • VGH Hessen, 16.10.2015 - 8 B 1028/15

    Vergabe von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten gestoppt

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2014 - 13 B 827/14

    Untersagung der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele im Internet und der

  • BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18

    Dienstleistungsfreiheit; Glücksspielstaatsvertrag; Konzession; Sportwetten;

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2017 - 11 ME 236/16

    Bestimmtheitsgebot; Bietagent; Countdown Auktion; Dienstleistungsfreiheit;

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16

    Hinreichende Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2010 - 4 MB 36/10
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06

    Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2015 - 2 MB 1/15

    Glücksspiel (Untersagung von Sportwetten)

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - 4 MB 14/11
  • OVG Saarland, 19.05.2017 - 1 B 164/17

    Vermittlung von Sportwetten; unionsrechtsgemäße Ausgestaltung oder Praktizierung

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • EuGH, 30.06.2016 - C-464/15

    Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

  • VGH Bayern, 16.10.2020 - 23 CS 19.2009

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung

    Auch andere Oberverwaltungsgerichte halten daran fest, dass das Internetverbot nicht gemeinschaftsrechtswidrig ist (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 28.2.2018 - 11 LC 242/16 - juris Rn. 69; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 3.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.7.2019 - 6 S 2759/18 - juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 20.8.2019 - OVG 1 N 46.18 - juris Rn. 24 m.w.N.; OVG Thüringen, U.v. 26.9.2019 - 3 KO 161/11 - juris Rn. 55).

    Unabhängig davon, dass sich sowohl das OVG Schleswig-Holstein (B.v.3.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 21 ff.) als auch das OVG Lüneburg (B.v. 28.2.2019 - 11 LC 242/16 - juris Rn. 77 ff.), auf die das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat (BA S. 24 unten), mit der tatsächlichen Entwicklung seit Inkrafttreten des GlüStV 2012 auseinandergesetzt und hierzu vorliegende (Forschungs-) Berichte eingehend gewürdigt haben, legt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen und den im Verfahren vorgelegten (Forschungs-) Berichten keine Inkohärenz des Internetverbots entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar.

    Eine gewisse Zurückhaltung bei der Verwendung der Angaben ist dabei insoweit am Platze, als diese Studie durch ein bekanntes Glücksspielunternehmen, die Tipico Services Ltd. gefördert, d.h. wohl teilweise finanziert worden ist (vgl. Fußnote zur Verfasserin S. 2; vgl. zum Charakter als "Auftragsstudie" OVG Schleswig-Holstein, B.v. 3.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 23).

    Eine verlässliche Aussage insbesondere über die speziellen Gefahren des Online-Glücksspiels ergibt sich aus der Lischer-Studie (a.a.O.) jedenfalls nicht (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, B.v. 3.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 22).

    Daher ist diese Studie zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch "spekulativ und wenig überzeugend" (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 3.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 22).

    d) Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass die Europarechtswidrigkeit auch deshalb evident sei, weil das Online-Casinospiel pauschal untersagt wäre, während die Online-Lotterien und Online-Sportwetten nach den Regelungen des GlüStV 2012 erlaubt seien, obwohl sich aus der Studie der Universität Hamburg vom 16. September 2019 (a.a.O.) eindeutig ergebe, dass eine einheitliche Gefährdungsbewertung für Online-Sofortlotterien und Online-Casinospiele und eine sogar erhöhte Gefahr für Online-Sportwetten vorliege, verkennt die Antragstellerin, dass die ausnahmsweise Erlaubniserteilung nach § 4 Abs. 5 GlüStV an strenge Voraussetzungen gebunden ist, die dem jeweils spezifischen Gefährdungspotential, insbesondere bei Bestehen besonderer Suchtanreize, Rechnung trägt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 37.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 24).

    Allein der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige dem Internetverbot unterliegen und andere nicht, stellt die Geeignetheit eines Internetverbots deshalb noch nicht in Frage (OVG Schleswig-Holstein, B.v. 3.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 24).

    Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Beibehaltung des Internetverbotes für Casino-Spiele lasse sich nicht mit einer höheren Ereignisfrequenz (als bei Sportwetten) rechtfertigen, weil Sportwetten schneller platzierbar und parallel möglich seien, während etwa beim Poker die Spielentscheidungen der anderen Mitspieler abgewartet werden müssten, überzeugt auch dies vor dem Hintergrund der ständigen Verfügbarkeit von Online-Spielen, die eine jederzeitige Teilnahme an jedem beliebigen Ort an mehreren Spielen gleichzeitig ermöglicht, nicht (OVG Schleswig-Holstein, B.v. 3.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 25).

    Zur Begründung der anderslautenden Angebotsregelung für Online-Casinospiele verweist der Gesetzgeber außerdem nicht nur auf deren herausragendes Suchtpotential, sondern auch auf die hohe Manipulationsanfälligkeit und ihre Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 3.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Maßgeblich ist insoweit, ob strukturelle Vollzugsdefizite vorliegen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 3.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Daher kann es dahinstehen, ob dieses Vorbringen nicht schon deshalb zurückzuweisen ist, weil die Antragstellerin den fehlenden Erfolg bei der Eindämmung des Schwarzmarktes als Argument gegen die hier streitgegenständliche Untersagung nutzt, selbst aber zu der beschriebenen faktischen Expansion des Schwarzmarktes beiträgt, indem sie entgegen nationalem Recht Online-Glücksspiel veranstaltet und damit die angestrebte Kanalisierung der Spieler zu legalen Angeboten ihrerseits erschwert (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 3.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 30).

    Unverkennbar ist bei den genannten politischen Äußerungen auch der Umstand, dass eine kontrollierte Zulassung von Casino- und Lottospielen auch deshalb präferiert wird, um die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages auf einem für das Land lukrativeren Wege sicherzustellen, indem zugleich Steuern und Abgaben generiert und der Landeshaushalt um die Förderung der Suchthilfe entlastet wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 3.7.2010 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 34).

    Die in § 1 S. 1 GlüStV niedergelegten Ziele sind als Allgemeinwohlbelange von einigem Gewicht einzuordnen und überwiegen daher gegenüber dem lediglich wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 3.7.2010 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 46), zumal diese vorliegend ihr wirtschaftliches Interesse selbst mit lediglich 5.000 EUR beziffert hat (vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 27.9.2019, S. 2).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.04.2023 - 4 LA 49/20

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels im

    Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 3. Juli 2019 (- 4 MB 14/19 -, juris) zurückgewiesen.

    Zur Begründung hat es auf den Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2019 (- 12 B 38/18 -, juris) einschließlich der dort zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 (- 8 C 18.16 -, juris) und des Senats vom 23. März 2017 (- 4 LB 2/16 -, juris) sowie auf den Beschluss des Senats vom 3. Juli 2019 (- 4 MB 14/19 -, juris) verwiesen.

    Ob die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis für öffentliches Glücksspiel im Internet hat, insbesondere, ob die detaillierten Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 und Abs. 5 GlüStV 2021 in ihrem Fall vorliegen und ob der Senat daran festhält, dass allein das formale Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagung noch nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 04.05.2015 - 2 MB 1/15 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 11), bedarf jedoch eingehender Prüfung.

    Die Regelung muss also auch nach ihrem Erlass dem Anliegen entsprechen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (EuGH, Urt. v. 30.06.2016 - C-464/15 - juris Rn. 34, 37; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 43; Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 15).

    Demgegenüber sind die Mitgliedstaaten jedoch nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden "Gesamtkohärenz" glücksspielrechtlicher Maßnahmen verpflichtet (vgl. zu den Begrifflichkeiten BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31, 51 ff.; Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 41; Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 15; vgl. außerdem EuGH, Urt. v. 12.06.2014 - C-156/13 -, juris Rn. 27 ff.).

    Es kann daher lediglich vermutet werden, dass sie sich auf eine in erster Instanz auszugsweise wiedergegebene Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aus dem Jahre 2017 (vgl. Bl. 150 GA) und/oder die im Beschwerdeverfahren 4 MB 14/19 vorgelegte und in diesem Verfahren in Bezug genommene Meta-Studie von Lischer (Bl. 220 ff. GA im Verfahren 4 MB 14/19) bezieht.

    Mit diesen Studien hat der Senat sich bereits im Beschwerdeverfahren 4 MB 14/19 auseinandergesetzt.

    Hieran wird festgehalten und insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 3. Juli 2019 verwiesen (vgl. Beschl. d. v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 21 ff.).

    Der Verweis auf gegen die Gefährlichkeit sprechende "Studien" verfängt schon aus den im Beschluss des Senats vom 3. Juli 2019 (- 4 MB 14/19 -?, juris Rn. 21 ff.) genannten Gründen nicht.

    Dies mag als willkommener Nebeneffekt zulässig sein, belegt aber keinesfalls die Inkohärenz des Internetverbotes (Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 34).

    Für den Beklagten bestand keine Möglichkeit, trotz des Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV und obwohl die Klägerin nicht in den Adressatenkreis der Übergangsregelungen des Online-Casino-Übergangsgesetzes fiel, ein eigenes Lizenzverfahren zu entwickeln und der Klägerin eine solche Lizenz für Online-Glücksspiel in Schleswig-Holstein zu erteilen bzw. ihr Angebot vor diesem Hintergrund wenigstens zu dulden (vgl. auch Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 42).

    Mangels entsprechender anderer Anhaltspunkte greift der Senat auf den Mindestbetrag zurück (vgl. Beschl. v. 14.08.2019 - 4 MB 14/19 -, n.v.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.11.2019 - 5 MB 3/19

    Opel-Rückruf bestätigt

    Dabei bedarf es wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keiner umfassenden bzw. abschließenden Aufklärung der möglicherweise eintretenden Nachteile (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 -, juris, Rn. 5 m. w. N.).
  • VG Ansbach, 06.04.2020 - AN 15 S 18.00350

    Glücksspielstaatsvertrag 2012, Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel,

    Soweit darauf verwiesen wird, das Internetverbot für Online-Poker und Online-Casino sei nicht mit einer höheren Ereignisfrequenz begründbar, da gerade im Internet bei Sportwetten durch parallele Platzierung mehrerer Wetten die Möglichkeit der Herbeiführung einer höheren, der des Online-Casino und Online-Poker vergleichbaren, Ereignisfrequenz bestünde, bleibt - ungeachtet dessen, dass die höhere Ereignisfrequenz und das daraus resultierende herausragende Suchtpotential neben der höheren Manipulationsanfälligkeit und Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche nur einen Faktor der erhöhten Gefährlichkeit von Glücksspiel im Internet darstellt - festzuhalten, dass auch im Falle von Online-Casino und Online-Poker die Möglichkeit besteht, durch das zeitgleiche Spielen an mehreren "Tischen" eine weitere Erhöhung der Ereignisfrequenz herbeizuführen (so auch OVG S-H, B.v. 3.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 25).

    Auch den aktuellen Studien und Forschungsberichten lässt sich nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht entnehmen, dass die spezifischen Gefahren von Glücksspiel im Internet nicht mehr vorlägen (OVG S-H, B.v. 3.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 21 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 28.2.2019 - 11 LC 242/16 - juris Rn. 51 ff.).

    Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum es etwa nicht möglich sein sollte, sich gegebenenfalls auf eine Sperrung oder Löschung der Top-Level-Domain ".de" zu beschränken (OVG S-H, B.v. 3.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 38), um eine internationale Einstellung der Glücksspieltätigkeit der Antragstellerin zu verhindern.

    Eine unionsrechtliche Vorgabe für die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich daraus gerade nicht (OVG S-H, B.v. 3.7.2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 47).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.05.2021 - 4 MB 14/21

    Auskunftsverlangen gegen Online-Versandhandel nach Beschwerden über

    Zu betrachten sind insoweit die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (stRspr des Senats, vgl. Beschluss von 6. August 1991 - 4 M 109/91 -, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 -, Rn. 5, juris).
  • VG Schleswig, 30.06.2020 - 12 B 27/20

    Generelles Verbot von Online-Glücksspielen in Schleswig-Holstein

    Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 12 B 38/18 - juris Rn. 46).

    Das OVG Schleswig hat dazu in seinem Beschluss vom 03.07.2019 (4 MB 14/19, juris Rn. 21 ff.) ausgeführt:.

    Bis dahin sind die Länder jedoch nicht gehindert, nach Maßgabe des derzeit gültigen GlüStV präventiv restriktive Maßnahmen zu ergreifen, sondern vielmehr verpflichtet, geltendes Recht zu vollziehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 03.07.2019, a.a.O., Rn. 34 mit weit. Nachw.).

    Der GlüStV enthält gegenwärtig kein entsprechendes Regelungssystem, so dass die Erteilung einer solchen Erlaubnis den Zielen des § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV zuwiderliefe (OVG Schleswig, Beschluss vom 03.07.2019, a.a.O., Rn. 42).".

  • OLG Frankfurt, 19.01.2023 - 8 U 102/22

    Aus Unionsgründen konzessionsloses Wettbüro haftet nicht für verlorene

    So ist zum einen sorgfältig zu unterscheiden, ob es - wie hier - ausschließlich um grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 bzw. 4 und 5 GlüStV genehmigungsfähige Sportwetten- oder zumindest auch um Online-Casino-Angebote (wie etwa in den vom Kläger zitierten Urteilen des OVG Lüneburg vom 28. Februar 2019 - 11 LB 497/18 und des OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 oder dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 8. April 2022 - 23 U 55/21) geht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2020 - 13 B 1696/19
    vgl. in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 6 S 2759/18 -, ZfWG 2019, 492 = juris, Rn. 15 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 -, ZfWG 2019, 387 = juris, Rn. 14 ff.; Nds. OVG, Urteile vom 28. Februar 2019 - 11 LC 242/16 -, ZfWG 2019, 284 = juris, Rn. 59 ff., und vom 28. Februar 2019 - 11 LB 497/18 -, ZfWG 2019, 275 = juris, Rn. 63 ff.

    vgl. dazu im Einzelnen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 6 S 2759/18 -, ZfWG 2019, 492 = juris, Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 -, ZfWG 2019, 387 = juris, Rn. 21 ff.; Nds. OVG, Urteile vom 28. Februar 2019 - 11 LB 497/18 -, ZfWG 2019, 275 = juris, Rn. 66, 69, und - 11 LC 242/16 -, ZfWG 2019, 284 = juris, Rn. 79, 82.

    vgl. dazu im Einzelnen: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 -, ZfWG 2019, 387 = juris, Rn. 24 ff.; Bayerischer Landtag, Drucksache 16/11995, S. 18, 20.

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22

    Spielhallenerlaubnis - Vereinbarkeit des Verbots der Verbundspielhallen mit Art.

    Demgegenüber sind die Mitgliedstaaten nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden "Gesamtkohärenz" glücksspielrechtlicher Maßnahmen verpflichtet (vgl. zu den Begrifflichkeiten BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 51 ff.; Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 41; Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 15; vgl. außerdem EuGH, Urt. v. 12.06.2014 - C-156/13 -, juris Rn. 27 ff.).

    Da das Kohärenzgebot weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung verlangt (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris Rn. 35; Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 14), ist es unbedenklich, dass die Regelungen für das Online-Glücksspiel anders ausgestaltet sind als für den Bereich der Spielhallen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, juris Rn. 21).

    Ein derartiges Vorgehen zählt regelmäßig zu den Aufgaben der Rechtsprechung (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 13 ff.) und hebt die Streitigkeit im Schwierigkeitsgrad nicht von anderen (glücksspielrechtlichen) Verfahren ab (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, juris Rn. 32).

  • VG Düsseldorf, 09.04.2020 - 3 L 2847/19

    Internetverbot für maltesische Glücksspielveranstalterin vorläufig bestätigt

    vgl. jüngst OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 - 13 B 1696/19 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Februar 2019 - 11 LC 242/16 -, juris, Rn. 52 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 -, juris, Rn. 16 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 3 L 79/16 -, juris, Rn. 51 f.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2019 - 1 N 46.18

    Internetverbot für Glücksspiel

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2024 - 6 MB 1/24

    Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung einer Verlängerung der

  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen

  • OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21

    Spielhalle; Betriebsuntersagungs- und Schließungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2020 - 4 S 2930/19

    Zumindest eingeschränkt dienstfähiger Beamter; Aufforderung zum Dienstantritt;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2019 - 6 S 2759/18

    Untersagungsverfügung zur Durchsetzung des glücksspielrechtlichen Internetverbots

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2021 - 13 B 626/20
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2022 - 4 MB 48/22

    Tierschutz-, Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber einem Landwirt

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 21 U 189/22
  • VG Schleswig, 27.07.2022 - 11 B 80/22

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren bei Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis

  • VG Darmstadt, 16.10.2020 - 3 L 28/20

    Länderübergreifende Glücksspiel-Untersagung

  • VG Schleswig, 14.10.2022 - 6 B 29/22

    Lagerung von Altfahrzeugen; Einstweiliger Rechtschutz gegen Ordnungsverfügung

  • VG Düsseldorf, 27.11.2019 - 3 L 1591/19
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2021 - 4 MB 53/21

    Aufenthaltsrecht: Aufenthaltserlaubnis; Antrag eines armenischen

  • VG Schleswig, 25.01.2022 - 6 B 60/21

    Untersagung des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigten

  • VG Schleswig, 16.04.2020 - 12 B 15/20

    Verstoß einer Spielhallenschließung gegen Europarecht; unterschiedliche

  • VG Schleswig, 11.11.2021 - 6 B 60/21

    Einstweiliger Rechtschutz im Immissionsschutzrecht

  • VG Schleswig, 11.01.2023 - 6 B 41/22
  • VG Schleswig, 02.01.2020 - 12 B 67/19

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen mehrere

  • VG Schleswig, 29.11.2022 - 6 B 37/22

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zwangsgeldfestsetzung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht