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   OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 2/14   

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https://dejure.org/2014,24606
OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 2/14 (https://dejure.org/2014,24606)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.09.2014 - 4 LB 2/14 (https://dejure.org/2014,24606)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. September 2014 - 4 LB 2/14 (https://dejure.org/2014,24606)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 74 VwGO, § 75 VwGO
    Zulässigkeit der Untätigkeitsklage bei nachträglichem Ergehen eines Bescheides

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen einer von Anfang an zulässigen Untätigkeitsklage wegen einer ohne zureichenden Grund nicht erfolgten behördlichen Entscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 75
    Auswirkungen einer von Anfang an zulässigen Untätigkeitsklage wegen einer ohne zureichenden Grund nicht erfolgten behördlichen Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untätigkeitsklage - und der nachträglich ergangene Bescheid

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Hannover, 28.06.2011 - 13 A 626/10
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 2/14
    Es bedarf auch keiner besonderen gesetzlichen Regelung über die Einbeziehung des Bescheides in das laufende Klageverfahren (vgl. aber VG Hannover, Urt. v. 28.06.2011 - 13 A 626/10 -, Juris).
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 114.81

    Gehaltsabtretung wegen Mietschulden - § 75 VwGO, Untätigkeitsklage, Vorverfahren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 2/14
    Ergeht nach Klageerhebung ein ablehnender Bescheid des Beklagten bezüglich des mittels einer Untätigkeitsklage rechtshängig gemachten klägerischen Verpflichtungsbegehrens, ohne dass das Verfahren vom Gericht ausgesetzt und nach § 75 Satz 3 VwGO eine Frist für die Bescheidung gesetzt gewesen wäre, so ist der Kläger nicht gehalten, ein Vorverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221; Urt. v. 23.03.1973 - 4 C 2/71 -, BVerwGE 42, 108; Urt. v. 04.06.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254; Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 114/81 -, BVerwGE 66, 342; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 26; ).
  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 2/14
    Ergeht nach Klageerhebung ein ablehnender Bescheid des Beklagten bezüglich des mittels einer Untätigkeitsklage rechtshängig gemachten klägerischen Verpflichtungsbegehrens, ohne dass das Verfahren vom Gericht ausgesetzt und nach § 75 Satz 3 VwGO eine Frist für die Bescheidung gesetzt gewesen wäre, so ist der Kläger nicht gehalten, ein Vorverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221; Urt. v. 23.03.1973 - 4 C 2/71 -, BVerwGE 42, 108; Urt. v. 04.06.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254; Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 114/81 -, BVerwGE 66, 342; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 26; ).
  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 24.94

    Berufsrecht - Heilpraktiker: Fehlender Beurteilungsspielraum bei Amtsärztliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 2/14
    Ergeht nach Klageerhebung ein ablehnender Bescheid des Beklagten bezüglich des mittels einer Untätigkeitsklage rechtshängig gemachten klägerischen Verpflichtungsbegehrens, ohne dass das Verfahren vom Gericht ausgesetzt und nach § 75 Satz 3 VwGO eine Frist für die Bescheidung gesetzt gewesen wäre, so ist der Kläger nicht gehalten, ein Vorverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221; Urt. v. 23.03.1973 - 4 C 2/71 -, BVerwGE 42, 108; Urt. v. 04.06.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254; Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 114/81 -, BVerwGE 66, 342; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 26; ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2010 - 2 A 796/09

    Vorhandensein ernstlicher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 2/14
    Die Rechtshängigkeit des Regelungsgegenstandes schon vor Erlass des Bescheides steht einem Eintritt von dessen Bestandskraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens entgegen, ohne dass es einer besonderen fristgebundenen Verfahrenshandlung des Klägers bedürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.09.2012 - 9 S 2153/11 -, NVwZ-RR 2012, 948; OVG NRW, Beschl. v. 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, DVBl 2010, 1309).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2009 - 2 O 22/09

    Übergang von Untätigkeitsklage auf Verpflichtungsklage

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 2/14
    Führt der Kläger nach Ergehen des Bescheides das Klageverfahren, nunmehr als Verpflichtungsklage, in Bezug auf sein sachliches Klagebegehren unverändert fort, liegt darin auch ohne ausdrückliche Erklärung eine Einbeziehung des Bescheides in das gerichtliche Verfahren (ähnlich OVG LSA, Beschl. v. 20.05.2009 - 2 O 22/09 -, NVwZ-RR 2009, 744).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 2/14
    Die Rechtshängigkeit des Regelungsgegenstandes schon vor Erlass des Bescheides steht einem Eintritt von dessen Bestandskraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens entgegen, ohne dass es einer besonderen fristgebundenen Verfahrenshandlung des Klägers bedürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.09.2012 - 9 S 2153/11 -, NVwZ-RR 2012, 948; OVG NRW, Beschl. v. 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, DVBl 2010, 1309).
  • VGH Bayern, 11.08.2005 - 4 CE 05.1580
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 2/14
    Einer Einbeziehung in das Klageverfahren bedarf es lediglich im Rahmen der spätestens bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu erfolgenden Antragstellung des Klägers (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 11.08.2005 - 4 CE 05.1580 -, BayVBl 2006, 733; Urt. v. 22.06.2007 - 4 B 06.1224 -, BayVBl 2008, 241).
  • VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 B 06.1224
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 2/14
    Einer Einbeziehung in das Klageverfahren bedarf es lediglich im Rahmen der spätestens bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu erfolgenden Antragstellung des Klägers (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 11.08.2005 - 4 CE 05.1580 -, BayVBl 2006, 733; Urt. v. 22.06.2007 - 4 B 06.1224 -, BayVBl 2008, 241).
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 2.71

    Durchführung des Widerspruchsverfahrens - Genehmigung für das Aufstellen von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 2/14
    Ergeht nach Klageerhebung ein ablehnender Bescheid des Beklagten bezüglich des mittels einer Untätigkeitsklage rechtshängig gemachten klägerischen Verpflichtungsbegehrens, ohne dass das Verfahren vom Gericht ausgesetzt und nach § 75 Satz 3 VwGO eine Frist für die Bescheidung gesetzt gewesen wäre, so ist der Kläger nicht gehalten, ein Vorverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221; Urt. v. 23.03.1973 - 4 C 2/71 -, BVerwGE 42, 108; Urt. v. 04.06.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254; Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 114/81 -, BVerwGE 66, 342; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 26; ).
  • VGH Hessen, 07.05.2020 - 1 A 661/20

    Nachträgliche Einbeziehung des Widerspruchsbescheids bei Untätigkeitsklage

    Hat - wie hier - das Verwaltungsgericht keine Nachfrist nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt, gilt die Drei-Monate-Frist des § 75 Satz 2 VwGO als die angemessene Frist i. S. d. § 75 Satz 1 VwGO, in der über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 114/81 - BVerwGE 66, 342 [344]; Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42/88 - BVerwGE 88, 254; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 LB 2/14 - juris; Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 75 Rn. 20; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 75 Rn. 10).

    Dies folgt daraus, dass der die Geltung des § 68 VwGO voraussetzende § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht anwendbar ist, wenn bei einer zulässigen Untätigkeitsklage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt ein nach dem Maßstab des § 75 VwGO verspätet erlassener Widerspruchsbescheid in das Verwaltungsstreitverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2012 - 9 S 2153/11 -, juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 LB 2/14 -, juris; Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 75 VwGO Rn. 18).

  • VG Karlsruhe, 28.01.2015 - 4 K 1326/13

    Vermarktung von Nashörnern und deren Teilen

    Ergeht nach Klageerhebung und nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 1 und 2 VwGO ein ablehnender Bescheid des Beklagten bezüglich des mittels einer Untätigkeitsklage rechtshängig gemachten klägerischen Verpflichtungsbegehrens, ohne dass das Verfahren vom Gericht - wie hier - ausgesetzt und nach § 75 Satz 3 VwGO eine Frist für die Bescheidung gesetzt gewesen wäre, so ist der Kläger nicht gehalten, ein Vorverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24/94 - BVerwGE 100, 221 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.09.2014 - 4 LB 2/14 - Rn. 3; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 75 Rn. 26).

    Das gerichtliche Verfahren wird unter Einbeziehung des ergangenen ablehnenden Bescheides als Verpflichtungsklage fortgeführt, sofern der Antrag abgelehnt wird (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.09.2014, aaO, m.w.N.), was hier der Fall ist.

    Sind Streitgegenstand der Untätigkeitsklage und Regelungsgegenstand des nachträglich ergangenen Verwaltungsaktes deckungsgleich, erstreckt sich die zulässigerweise vor Ergehen des Verwaltungsaktes erhobene Klage ohne Weiteres auf den der begehrten Verpflichtung entgegenstehenden Verwaltungsakt (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.09.2014, aaO, m.w.N.).

    Führt der Kläger, wie hier der Rechtsvorgänger der Klägerin, nach Ergehen des Bescheides das Klageverfahren, nunmehr als Verpflichtungsklage, in Bezug auf sein sachliches Klagebegehren unverändert fort, liegt darin auch ohne ausdrückliche Erklärung eine Einbeziehung des Bescheides in das gerichtliche Verfahren (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.09.2014, aaO, m.w.N.; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2012 - 9 S 2153/11 - NVwZ-RR 2012, 948 für einen nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Nachfrist ergangenen Abhilfebescheid).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23

    Aussetzung des Verfahrens bei Untätigkeitsklage; Erlass eines ablehnenden

    Ergeht - wie hier - nach Klageerhebung ein ablehnender Bescheid bezüglich des mittels einer Untätigkeitsklage rechtshängig gemachten Verpflichtungsbegehrens, ohne dass das Verfahren vom Gericht ausgesetzt war und ein zureichender Grund für das Unterlassen der behördlichen Entscheidung vorgelegen hatte, so ist der Kläger nicht gehalten, ein Vorverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24.94 - juris Rn. 26 m.w.N.; OVG SH, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 LB 2/14 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Wiesbaden, 22.09.2016 - 6 K 1760/14

    Erfolglose Klage gegen Kindertagesstätte mit angeschlossenem Spielplatz und

    Nur bei einer ablehnenden Bescheidung innerhalb einer vom Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO bestimmten Frist wäre die gerichtliche Sachentscheidung erst nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig gewesen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221-230, Rn. 26; OVG Schleswig, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 LB 2/14, Juris, Rn. 3).
  • VG Braunschweig, 17.03.2022 - 1 A 17/21

    Aquatische Risikobewertung; Sicherheitsfaktor

    Die Einbeziehung eines nachträglich ergangenen ablehnenden Bescheides ist in diesem Fall nicht an die Einhaltung der Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 VwGO gebunden (vgl. Saurenhaus/Buchheister in: Wysk, VwGO, 2. Aufl., § 75 Rn. 10; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 7. Aufl., § 75 Rn. 28 f.; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 75 Rn. 20 i. V. m. Rn. 18; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 4.9.2014 - 4 LB 2/14 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.9.2012 - 9 S 2153/11 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 4.8.2010 - 2 A 796/09 -, juris).
  • VG Berlin, 31.05.2023 - 26 K 337.21
    Die Einbeziehung des Widerspruchsbescheids - die auch noch konkludent durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erfolgen konnte (OVG Schleswig, Beschl. v. 4.9.2014 - 4 LB 2/14, BeckRS 2014, 55870) - unterliegt keinem Fristerfordernis (vgl. OVG Schleswig Beschl. v. 4.9.2014 - 4 LB 2/14, BeckRS 2014, 55870; Wysk, in: VwGO, 3. Aufl. 2020, § 75 Rn. 10).
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