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   OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2008 - 4 MB 15/08   

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OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2008 - 4 MB 15/08 (https://dejure.org/2008,37094)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07.02.2008 - 4 MB 15/08 (https://dejure.org/2008,37094)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07. Februar 2008 - 4 MB 15/08 (https://dejure.org/2008,37094)
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Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 14 B 55/07
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2008 - 4 MB 15/08
 
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  • BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvR 378/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Grauen"

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2008 - 4 MB 15/08
    Es ist nicht erforderlich, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, es genügt vielmehr insoweit eine summarische Prüfung unter Berücksichtigung der gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes der Betroffenen i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG (so bereits Beschl. d. Senats v. 13.09.1991 4 M 125/91 -, SchlHAnz 1992, 14 ff.; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 27.05.1998 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.07.2005 - 4 MR 1/05

    Ausbau des Flughafens Lübeck-Blankensee

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2008 - 4 MB 15/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (siehe z.B. Beschl. v. 18.07.2005 4 MR 1/05 -, NordÖR 2005, 377) ist für die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf der Grundlage des § 80 a Abs. 3 VwGO bei Vorliegen eines Dreiecksverhältnisses anders als im Falle eines belastenden Verwaltungsaktes im zweiseitigen Verhältnis zwischen betroffenem Bürger und der Verwaltung nicht das besondere öffentliche Interesse der Verwaltung, d.h. hier des Antragsgegners, am Vollzug ihres Verwaltungsaktes, sondern das anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu ermittelnde überwiegende Interesse eines der übrigen Beteiligten maßgeblich.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2008 - 4 MB 15/08
    Es ist nicht erforderlich, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, es genügt vielmehr insoweit eine summarische Prüfung unter Berücksichtigung der gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes der Betroffenen i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG (so bereits Beschl. d. Senats v. 13.09.1991 4 M 125/91 -, SchlHAnz 1992, 14 ff.; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 27.05.1998 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217).
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