Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 32/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5131
OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 32/18 (https://dejure.org/2019,5131)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07.03.2019 - 2 LB 32/18 (https://dejure.org/2019,5131)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07. März 2019 - 2 LB 32/18 (https://dejure.org/2019,5131)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,5131) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Nachweis einer Bedrohung im Falle der Rückkehr eines Asylbewerbers nach Syrien; Weigerung des Antritts zum Militärdienst als Ausdr...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht; Fluechtlingseigenschaft; Berufungsverfahren

  • rechtsportal.de

    AsylG § 3 Abs. 1 ; AsylG § 3a Abs. 1 Nr. 1
    Nachweis einer Bedrohung im Falle der Rückkehr eines Asylbewerbers nach Syrien; Weigerung des Antritts zum Militärdienst als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (43)

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 17/18

    Weiterhin kein Flüchtlingsstatus für syrische Asylsuchende

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 32/18
    Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.; zuletzt bestätigt u.a. durch Urteil vom 8. November 2018 - 2 LB 31/18 -, juris) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18, juris Rn. 36 bis 75 verwiesen.

    Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18, juris, Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:.

    aa) Der Senat hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris, Rn. 90 ff.) hierzu Folgendes ausgeführt:.

    (1) Der Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 103 ff.) insbesondere darauf abgestellt, dass für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu bewerten ist, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt.

    Insoweit wird wegen der der Erkenntnisse und deren Auswertung im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 105 ff.) verwiesen.

    Auch insoweit wird wegen der Auswertung der Erkenntnisse im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai (2 LB 17/18, juris Rn. 127 ff.) verwiesen; neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

    Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf das genannte Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 138 ff.) verwiesen, an der der Senat festhält.

    Zum anderen hat der Senat im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) Folgendes ausgeführt:.

  • VG Düsseldorf, 15.02.2017 - 5 K 7480/16

    Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter; Zuerkennung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 32/18
    Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 3; BFA vom August 2017, S. 18; DRC, August 2017, S. 13).

    Die zu zahlende Gebühr wurde von 5.000 US-Dollar im Jahr 2014 auf 8.000 US-Dollar erhöht (vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 42, und AA an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 6).

    Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (UNHCR vom April 2017, S. 30; AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 5; SFH vom 23. März 2017, S. 4).

    Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein und mit ihrer Einberufung rechnen (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

    Wehrdienstverweigerung wird in Syrien nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4 f.; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2; SFH, vom 30. Juli 2014, S. 3 f. und vom 23. März 2017, S. 8 f.).

    Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A, S. 5).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 32/18
    Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Shepherd, juris, Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG).

    Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union der Schutz auf nicht den Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - juris, Rn. 38).

    Folglich obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - juris, Rn. 43).

    Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - juris, Rn. 46).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 32/18
    Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten - wenn auch nur zum Teil belegten - Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 147, 152).

    Ob diese Fallgestaltung - Entziehung durch Flucht - überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt, ist zumindest zweifelhaft (verneinend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 95).

    Zwar ist bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 104 m.w.N.).

    Erst danach könnte sich überhaupt absehen lassen, ob und wie er tatsächlich mit den genannten Handlungen in Berührung kommen könnte (vgl. zu dieser Konstellation Urteil des Senats vom 8. November 2018 - 2 LB 31/18 -, juris, Rn. 61 sowie OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 94).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 32/18
    Bei der Erstellung einer Gefahrenprognose zieht das Tatgericht auf der Basis von Erkenntnissen, die es aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - juris, Rn. 7 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).

    Auch von der Prognose selbst muss das Tatgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - juris, Rn. 8; und vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - juris, Rn. 7).

    Die Überzeugung bezieht sich darauf, dass der angenommene zukünftige Geschehensverlauf mindestens so wahrscheinlich ist, wie es der vorgegebene materiell-rechtliche Gefahrenmaßstab verlangt, hier also, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - juris Rn. 8, juris; Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - juris, Rn. 17).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 32/18
    Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 160 ff.).

    Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten - wenn auch nur zum Teil belegten - Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 147, 152).

  • VGH Hessen, 06.06.2017 - 3 A 3040/16

    Flüchtlingsanerkennung für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 32/18
    Soweit andere Obergerichte (VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 - 21 B 16.31001 - juris; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; in den Urteilen vom 26. Juni 2018 - 3 A 809/18.A - und - 3 A 403/18.A - jeweils juris, auf alle Gebiete erweitert; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A - juris, Rn. 38 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, juris, Rn. 69 ff.; aber: diese Rechtsprechung aufgebend VGH Mannheim, Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 36 ff.) zu der Überzeugung gelangt sind, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde, ist der Senat dem nicht gefolgt.

    Die Annahme, wonach das syrische Regime diesen Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen (vgl. hierzu Ausführungen unter 3. b) bb) sowie 3. b) cc) (2)) (a.A. VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris, Rn. 30, daran festhaltend Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 403/18.A -, juris, Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 32/18
    Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften - zum Teil in hohen Stellungen - vertreten (vgl. Gerlach, "Was in Syrien geschieht", Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68).

    Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 160 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2018 - 2 LB 1789/17

    Flüchtling; Syrien

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 32/18
    Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten - wenn auch nur zum Teil belegten - Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 147, 152).

    Zwar ist bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 104 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 26.07.2018 - 3 A 403/18

    Verfolgung in Syrien wegen Wehrdienstentziehung unabhängig von der Herkunft aus

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 32/18
    Soweit andere Obergerichte (VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 - 21 B 16.31001 - juris; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; in den Urteilen vom 26. Juni 2018 - 3 A 809/18.A - und - 3 A 403/18.A - jeweils juris, auf alle Gebiete erweitert; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A - juris, Rn. 38 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, juris, Rn. 69 ff.; aber: diese Rechtsprechung aufgebend VGH Mannheim, Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 36 ff.) zu der Überzeugung gelangt sind, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde, ist der Senat dem nicht gefolgt.

    Die Annahme, wonach das syrische Regime diesen Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen (vgl. hierzu Ausführungen unter 3. b) bb) sowie 3. b) cc) (2)) (a.A. VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris, Rn. 30, daran festhaltend Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 403/18.A -, juris, Rn. 14).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.11.2018 - 2 LB 31/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2018 - 14 A 619/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen bei

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

  • BVerwG, 02.02.2010 - 10 B 18.09

    Prüfung einer Gruppenverfolgung; Tamilen in Sri Lanka

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2016 - 3 LB 17/16

    Schutzstatus syrischer Flüchtlinge

  • VGH Bayern, 14.02.2017 - 21 B 16.31001

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Syrer

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2017 - A 11 S 710/17

    Flüchtlingsschutz für Syrer; Rückkehr nach Syrien; Vater eines Wehrpflichtigen

  • VG Schleswig, 13.12.2017 - 3 A 38/17

    Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typengenehmigungen für Dieselfahrzeuge

  • OVG Hamburg, 11.01.2018 - 1 Bf 81/17

    Kein Anspruch eines syrischen Geflüchteten auf Gewährung des Flüchtlingsstatus

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1245/17

    Syrische Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise aus Syrien;

  • OVG Bremen, 24.01.2018 - 2 LB 194/17

    Kein Flüchtlingsschutz für Syrer, die nicht der Wehrpflicht unterliegen -

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2018 - 2 LB 1749/17

    Risikoprofil; Sunnit; Syrien; UNHCR

  • OVG Saarland, 11.04.2018 - 2 A 147/18

    Auswirkung der Bezugnahme eines Asylbewerbers auf eines oder mehrere der vom

  • VGH Hessen, 26.07.2018 - 3 A 809/18

    Verfolgungsgefahr bei Wehrdienstentziehung in Syrien

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2018 - A 3 S 791/18

    Syrische Asylbewerber; Rückkehrprognose; illegale Ausreise und Aufenthalt im

  • BVerwG, 04.12.2018 - 1 B 82.18

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2019 - 14 A 2212/18

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit und

  • OVG Thüringen, 15.06.2018 - 3 KO 155/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines militärdienstpflichtigen, illegal

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92

    Asylrecht - Prognose - Politische Verfolgung - Verfolgungswiederholung -

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 1.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2018 - 2 L 238/13

    Verfolgung syrischer Staatsangehöriger wegen Wehrdienstentziehung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht