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   OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95   

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OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95 (https://dejure.org/1995,2879)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.05.1995 - 1 L 12/95 (https://dejure.org/1995,2879)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. Mai 1995 - 1 L 12/95 (https://dejure.org/1995,2879)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Bayern, 28.10.1994 - 24 BA 94.33471
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95
    Während nach einer Ansicht allgemeine Gefahren auch in einer Bürgerkriegslage - unabhängig vom Grad der Gefahr für den einzelnen - nicht unter § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 2 und 3 EMRK fallen, da diese Vorschrift eine konkret-individuelle Gefahr für den einzelnen voraussetze (vgl. 2. Senat des OVG Schleswig, Urt. v. 10.03.1995 - 2 L 15/95 - Bay. VGH, Urt. v. 28.10.1994 - 24 BA 94.33471 -,; InfAuslR 1995, 73; Hailbronner, JZ 1995, 136 f.), ist nach anderer Ansicht ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 2 und 3 EMRK dann gegeben, wenn unmittelbare Gefahren für Leib und Leben sich nicht aus konkreten, für die Person gerade eines bestimmten Ausländers besonders bestehenden Umständen herleiten, sondern ihre Ursache in einer allgemeinen Bürgerkriegssituation haben, aus letzterer sich also für den Ausländer eine konkrete Gefahr ableiten läßt (OVG Sachsen- Anhalt, Urt. v. 26.01.1995 - 2 L 16/94 - OVG Hamburg, Beschl. v. 10.04.1995 - BS II 70/95 - VGH BW, Beschl. v. 29.01.1992 - A 13 S 1898/91 -, VBl.BW 1992, 264; vgl. auch VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 16.12.1992 - AN 13 K 90.42751 -, InfAuslR 1993, 156), bzw. die allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage einen Schweregrad erreicht hat, daß nahezu jedermann jederzeit Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen werden kann (VG Darmstadt, Beschl. v. 05.01.1994 - 2 G 11572/93.A -, InfAuslR 1994, 248; GK-AuslR, Stand: August 1994, Rdnr. 208 zu § 53 AuslG).

    Unabhängig davon, daß allgemeine Gefahren, die aus einer Bürgerkriegslage resultieren, nach Vorstehendem unabhängig vom Gefährdungsgrad schon nicht von Art. 2 und 3 EMRK und damit auch nicht von § 53 Abs. 4 AuslG erfaßt werden, ergibt auch eine systematische Auslegung der Vorschriften der §§ 53, 54 AuslG, daß allgemeine Gefahren aufgrund einer Bürgerkriegssituation unabhängig vom Grad der Gefährdung des einzelnen ausschließlich von § 54 AuslG (bzw. § 43a AsylVfG) erfaßt werden (Bay. VGH, Urt. v. 28.10.1994 - 24 BA 94.33471, u.a. -, InfAuslR 1995, 73; OVG Schleswig, Urt. v. 10.03.1995 - 2 L 15/95 - vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, 290; Jannasch, VBl.BW 1991, 45, 47).

    Die Frage der Umsetzung der EMRK in innerstaatliches Recht und eine Ausgestaltung dieser Bestimmungen ist, solange das Ergebnis nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK gerät, ausschließlich eine Frage des deutschen innerstaatlichen Ausländerrechtes (Bay. VGH, Urt. v. 28.10.1994 - 24 BA 94.33471 u.a. -, InfAuslR 1995, 73).

    Entgegen der Auffassung des Bay. VGH (Urt. v. 28.10.1994 - 24 BA 94.33471 -, InfAuslR 1995, 73) besteht bei allgemeinen Gefahren aufgrund einer Bürgerkriegssituation auch keine Prüfungskompetenz des Bundesamtes hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung gemäß § 54 AuslG.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.1995 - 2 L 16/94
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95
    Während nach einer Ansicht allgemeine Gefahren auch in einer Bürgerkriegslage - unabhängig vom Grad der Gefahr für den einzelnen - nicht unter § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 2 und 3 EMRK fallen, da diese Vorschrift eine konkret-individuelle Gefahr für den einzelnen voraussetze (vgl. 2. Senat des OVG Schleswig, Urt. v. 10.03.1995 - 2 L 15/95 - Bay. VGH, Urt. v. 28.10.1994 - 24 BA 94.33471 -,; InfAuslR 1995, 73; Hailbronner, JZ 1995, 136 f.), ist nach anderer Ansicht ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 2 und 3 EMRK dann gegeben, wenn unmittelbare Gefahren für Leib und Leben sich nicht aus konkreten, für die Person gerade eines bestimmten Ausländers besonders bestehenden Umständen herleiten, sondern ihre Ursache in einer allgemeinen Bürgerkriegssituation haben, aus letzterer sich also für den Ausländer eine konkrete Gefahr ableiten läßt (OVG Sachsen- Anhalt, Urt. v. 26.01.1995 - 2 L 16/94 - OVG Hamburg, Beschl. v. 10.04.1995 - BS II 70/95 - VGH BW, Beschl. v. 29.01.1992 - A 13 S 1898/91 -, VBl.BW 1992, 264; vgl. auch VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 16.12.1992 - AN 13 K 90.42751 -, InfAuslR 1993, 156), bzw. die allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage einen Schweregrad erreicht hat, daß nahezu jedermann jederzeit Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen werden kann (VG Darmstadt, Beschl. v. 05.01.1994 - 2 G 11572/93.A -, InfAuslR 1994, 248; GK-AuslR, Stand: August 1994, Rdnr. 208 zu § 53 AuslG).

    Eine Auslegung der §§ 53 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und 2; 54 AuslG dahingehend, daß allgemeine Gefahren auch bei einer intensiven Gefahrenlage nicht dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 4 bzw. Abs. 6 Satz 1 AuslG unterfallen und für diese Fälle nicht bereits ein gesetzliches zwingendes Abschiebungshindernis geregelt ist, vielmehr eine Ermessensentscheidung der obersten Landesbehörde erforderlich ist, ist mit der Werteordnung des Grundgesetzes vereinbar (a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.01.1995 - 2 L 16/94 - vgl. Heinhold, InfAuslR 1994, 411, 415).

    In diesem Gebiet besteht nicht die chaotische Situation eines entfesselten und hemmungslos geführten Bürgerkrieges, in der nahezu jedermann jederzeit Opfer von Kampfhandlungen werden kann mit der Folge, daß sich eine kollektive Gefährdungssituation derart verdichtet und konkretisiert hat, daß grundsätzlich jedermann zu jeder Zeit einer individuellen Gesundheitsgefährdung und Lebensgefährdung ausgesetzt ist (ebenso: VG Bremen, Urt. v. 26.01.1995 - 3 (5) AS 811/93 - aA: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.01.1995 - 2 L 16/94 -).

  • BVerwG, 24.06.1994 - 4 B 124.94
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95
    Ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO blieb zunächst erfolglos (Beschl. des Verwaltungsgerichtes vom 18.07.1994 - 4 B 124/94 -).

    Mit Beschluß vom 21. September 1994 (- 4 B 156/94 -) hat das Verwaltungsgericht den Beschluß vom 18. Juli 1994 (- 4 B 124/94 -) geändert und vom Amts wegen die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit sie gegen eine Abschiebung des Klägers nach Liberia gerichtet ist.

  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95
    Nicht der fremde Staat ist in seinem Verhalten an Art. 3 EMRK gebunden, sondern der ausweisende oder ausliefernde Vertragsstaat der EMRK, der mit der Anordnung und Durchführung der Rückschiebung des Ausländers unmenschlich handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1986 - 9 C 254.86 -, E 78, 243 m.w.N.; ebenso BVerwG, Urt. v. 01.12.1987 - 1 C 31.85 - vgl. Frowein/ Peukert, a.a.O., Rdnr. 22 zu Art. 3 EMRK; Kälin, ZAR 1986, 173).
  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 31.85

    Betätigung des Ausweisungsermessens - Beurteilungszeitpunkt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95
    Nicht der fremde Staat ist in seinem Verhalten an Art. 3 EMRK gebunden, sondern der ausweisende oder ausliefernde Vertragsstaat der EMRK, der mit der Anordnung und Durchführung der Rückschiebung des Ausländers unmenschlich handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1986 - 9 C 254.86 -, E 78, 243 m.w.N.; ebenso BVerwG, Urt. v. 01.12.1987 - 1 C 31.85 - vgl. Frowein/ Peukert, a.a.O., Rdnr. 22 zu Art. 3 EMRK; Kälin, ZAR 1986, 173).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.05.1993 - 4 M 28/93
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95
    Die Regelungen der §§ 53, 54 AuslG über Abschiebungshindernisse sind nämlich nicht abschließend (OVG Schleswig, Beschl. v. 07.05.1993 - 4 M 28/93 - OVG Münster, Beschl. v. 22.12.1993 - 17 B 2703/93 -, NVwZ-Beilage 1994, 13; GK-AuslR, Stand: August 1994, Rdnr. 246 zu § 53 AuslG m.w.N.; entsprechendes gilt für § 43a Abs. 3 AsylVfG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1993 - 17 B 2703/93

    Vorläufiger Rechtsschutz ; Durchführung der Abschiebung; Zuständige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95
    Die Regelungen der §§ 53, 54 AuslG über Abschiebungshindernisse sind nämlich nicht abschließend (OVG Schleswig, Beschl. v. 07.05.1993 - 4 M 28/93 - OVG Münster, Beschl. v. 22.12.1993 - 17 B 2703/93 -, NVwZ-Beilage 1994, 13; GK-AuslR, Stand: August 1994, Rdnr. 246 zu § 53 AuslG m.w.N.; entsprechendes gilt für § 43a Abs. 3 AsylVfG).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1993 - A 14 S 482/93

    Keine Verfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95
    Nach einer weiteren Auffassung kann eine aufgrund einer Bürgerkriegssituation gegebene allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei Erreichen einer gewissen Intensität in eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG umschlagen und so zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen (vgl. VGH BW, Urt. v. 02.09.1993 - A 14 S 482/93 -, NVwZ-RR 1994, 117, sofern die allgemeine Gefahr "sich individualisierbar in der Person des Betroffenen konkretisiert"; vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.1994 - 2 BvL 81/92 - und - 2 BvL 82/92 -, AuAS 1995, 66).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.1994 - 17 B 470/93

    In angefochtener Ordnungsverfügung enthaltene Versagung einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95
    Wie die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zeigt, wollte der Gesetzgeber allgemeine Gefahren, die der Bevölkerung allgemein drohen, auch in dem Falle ausschließlich über eine Entscheidung nach § 54 AuslG berücksichtigen, daß eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einer allgemeinen Gefahr ableitbar wäre (vgl. OVG NW, Beschl. v. 02.03.1994 - 17 B 470/93 -).
  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 1837/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95
    Auch eine Auslegung des § 53 AuslG im Lichte der Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660) hat zu berücksichtigen, daß § 53 Abs. 4 AuslG Abschiebeschutz nur in dem Umfange und in den Grenzen der EMRK gewähren kann.
  • VG Ansbach, 16.12.1992 - AN 13 K 90.42751

    Anspruch eines somalischen Staatsbürgers auf politisches Asyl; Begriff der

  • VG Darmstadt, 05.01.1994 - 2 G 11572/93

    Angriff der Mudjaheddin als asylrelevante Verfolgung bei gleichzeitigem Bestehen

  • BVerwG, 12.08.1994 - 4 B 156.94

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund der

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92

    Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit bei einer Richtervorlage

  • EGMR, 30.10.1991 - 13163/87

    VILVARAJAH ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1992 - A 13 S 1898/91

    Aufforderung eines Ausländers zur Ausreise, für den in seinem Heimatland wegen

  • VG Bremen, 26.01.1995 - 3 (5) AS 811/93
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.02.1995 - 2 L 18/95
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, S. 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, S. 140).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, S. 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, S. 140).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 56.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, 140).
  • BVerwG, 22.02.1996 - 9 C 69.95

    Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung infolge eines Abschiebungshindernisses

    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, S. 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, S. 140).
  • BVerwG, 22.02.1996 - 9 C 68.95

    Vorliegen eines Abschiebungshindernisses auf Grund politischer Verfolgung in

    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein, sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, S. 140).
  • BVerwG, 20.02.1996 - 9 C 63.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, 140).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 18.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, 140).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 17.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, 140).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 11.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, 140).
  • BVerwG, 22.02.1996 - 9 C 66.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, S. 140).
  • BVerwG, 12.02.1996 - 9 C 62.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 12.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 10.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

  • BVerwG, 22.02.1996 - 9 C 67.95

    Rechtswidrigkeit einer Ausreiseaufforderung - Voraussetzungen der Eröffnung einer

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 14.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 13.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

  • BVerwG, 25.03.1996 - 9 B 747.95

    Gewährung von Abschiebungsschutz - Allgemeine Gefahren einer

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 16.95

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur

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