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   OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 165/94   

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OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 165/94 (https://dejure.org/1995,3310)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.05.1995 - 1 L 165/94 (https://dejure.org/1995,3310)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. Mai 1995 - 1 L 165/94 (https://dejure.org/1995,3310)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Räumlicher Anwendungsbereich; Gestaltungssatzung; Ortsgestaltungssatzung

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.02.1982 - 1 A 231/80
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 165/94
    Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 VwGO hinsichtlich der Einzelrichterübertragung ergeben sich daraus, daß das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Ortsgestaltungssatzung (OGS) der Beigeladenen vom 6. Oktober 1980 in mehreren Entscheidungen (die dem Verwaltungsgericht ausweislich der Zitate im verwaltungsgerichtlichen Urteil jedenfalls teilweise vorlagen) für rechtmäßig angesehen hatte (OVG Lüneburg, Urt. v. 12.02.1982 - 1 A 231/80 -, BRS 39 Nr. 132; Urt. v. 27.06.1988 - 1 A 90/86 - Urt. v. 18.05.1990 - 1 L 237/89 - letztere beiden Urteile werden vom Verwaltungsgericht zitiert, während das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen ist).

    Die Ortsgestaltungssatzung der Beigeladenen vom 06. Oktober 1980 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unwirksam (zur Wirksamkeit dieser Satzung ausführlich bereits: OVG Lüneburg, Urt. v. 12.02.1982 - 1 A 231/80 -, BRS 39 Nr. 132 u. Urt. v. 27.06.1988 - 1 A 90/86 -).

    Dies gilt nicht erst seit Inkrafttreten des § 82 LBO 1983, der auf die Formulierung in § 111 Abs. 1 LBO 1975 "zur Verwirklichung der in diesem Gesetz enthaltenen Anforderung" verzichtet, sondern bereits unter der Geltung des § 111 Abs. 1 LBO 1975 und der Vorgängervorschrift des § 111 LBO 1967 (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.02.1982 - 1 A 231/80 -, BRS 39 Nr. 132).

    Nicht erforderlich ist es aber, daß die Begründung für die gestalterische Festsetzung sich unmittelbar aus dem Text der Gestaltungsvorschrift ergibt (OVG Lüneburg, Urt. v. 12.02.1982 - 1 A 231/80 -, BRS 39 Nr. 132; HessVGH, Urt. v. 30.06.1987 - III OE 168/82 -, BRS 47 Nr. 121; vgl. ebenso BVerwG, Beschl. v. 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -, BRS 54 Nr. 111, für gestalterische Festsetzungen in einem Bebauungsplan; a. A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.06.1983 - 11 A 329/82 -, NVwZ 1984, 319).

    Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Programmsatz in § 1 Abs. 1 OGS, daß die OGS insbesondere dazu dienen solle, die Einheitlichkeit der Bebauung und der städtebaulichen Entwicklung zu gewährleisten und den gewachsenen Besonderheiten hinsichtlich der baulichen Gestaltung im örtlichen Bereich wie auch in den Außenbereichen Rechnung zu tragen, von so geringer Aussagekraft ist, daß sich hieraus die baugestalterischen Absichten, die der Satzung zugrunde liegen, nicht erkennen lassen (vgl. so bereits OVG Lüneburg, Urt. v. 12.02.1982 - 1 A 231/80 -, BRS 39 Nr. 132).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.1992 - 1 L 86/91
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 165/94
    Ortsgestaltungssatzungen sind im Hinblick auf die Eigentumsgarantie unbedenklich, wenn sie auf sachgerechten Erwägungen beruhen und eine angemessene Abwägung der Belange des Einzelnen und der Allgemeinheit erkennen lassen (BVerwG, Urt. v. 25.06.1965 - IV C 73.65 -, BVerwGE 21, 251; Urt. des Senates v. 21.01.1992 - 1 L 86/91 -, Die Gemeinde 1993, 57).

    Die städtebauliche Gestaltungsabsicht muß an die Besonderheiten des zu schützenden Gebietes anknüpfen (Urt. des Senates v. 21.01.1992 - 1 L 86/91 -, Die Gemeinde 1993, 57, 58; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120).

    Sofern ein gestalterisches Ziel jedoch auf das gesamte Gemeindegebiet zutrifft, kann sich eine Gestaltungssatzung auch auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken (vgl. Urt. des Senates v. 21.01.1992 - 1 L 86/91 -, Die Gemeinde 1993, 57; Domning/Fuß, aaO, Anm. 9 zu § 82 LBO 1983; anderer Auffassung OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.09.1988 - 1 A 82/86 -, BRS 48 Nr. 111).

  • BVerwG, 03.11.1992 - 4 NB 28.92

    Bauplanungsrecht: Fehlende Begründungspflicht für gestalterische Festsetzungen im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 165/94
    Diese Auffassung werde auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt (BVerwG, Beschl. v. 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -, BRS 54 Nr. 111).

    Dies sei aber nichts anderes als wiederum die Forderung nach einer Begründung der Satzung, die eben nicht erforderlich sei (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1992 - 4 NB 28.92 -, BRS 54 Nr. 111).

    Nicht erforderlich ist es aber, daß die Begründung für die gestalterische Festsetzung sich unmittelbar aus dem Text der Gestaltungsvorschrift ergibt (OVG Lüneburg, Urt. v. 12.02.1982 - 1 A 231/80 -, BRS 39 Nr. 132; HessVGH, Urt. v. 30.06.1987 - III OE 168/82 -, BRS 47 Nr. 121; vgl. ebenso BVerwG, Beschl. v. 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -, BRS 54 Nr. 111, für gestalterische Festsetzungen in einem Bebauungsplan; a. A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.06.1983 - 11 A 329/82 -, NVwZ 1984, 319).

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 2.94

    Bezeichnung des Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 165/94
    Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, daß die Beschreibung einer Satzung mit den Worten "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne" eine ausreichende Umschreibung des Geltungsbereiches darstelle (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2/94).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf eine Baumschutzsatzung, in der der räumliche Geltungsbereich durch die Formulierung "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne" umschrieben war und ebenfalls kein Plan bzw. keine Karte mit der Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches existierte, ausgeführt, daß eine kartographische Darstellung entbehrlich sei und der räumliche Geltungsbereich aus der genannten Formulierung bestimmbar sei (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2.94 -, DVBl. 1994, 1147; vgl. zur Entbehrlichkeit eines Planes für Landschaftsschutzverordnungen und Baumschutzsatzungen die ausdrückliche Regelung in § 60 Abs. 6 LPflegG 1983; vgl. § 53 Abs. 7 LNatSchG Schleswig-Holstein v. 16. Juni 1993).

    Der theoretische Fall, daß ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens der OGS 1980 gültiger B-Plan mit gestalterischen Festsetzungen aufgehoben wird, kann vernachlässigt werden (vgl. im übrigen: BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2.94 -, a.a.O., das hinsichtlich der Umschreibung des räumlichen Geltungsbereiches einer Baumschutzsatzung durch die Formulierung "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne" keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der dynamischen Verweisung unter dem Gesichtspunkt der Ausdehnung des Geltungsbereiches aufgrund der Formulierung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 45 Landschaftsgesetz NW hatte; vgl. Otto/Witten/Raddatz, Zur Bestimmtheit von Baumschutzsatzungen, NVwZ 1991, 963, 964).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.1988 - 1 A 82/86
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 165/94
    Ebensowenig wie für eine Baumschutzsatzung verlangt das Bestimmtheitsgebot für eine Gestaltungssatzung, daß der räumliche Geltungsbereich durch einen Plan oder eine Karte kartographisch dargestellt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.09.1988 - 1 A 82/86 -, BRS 48 Nr. 111: Gebietsumschreibung in der Satzung reicht aus).

    Sofern ein gestalterisches Ziel jedoch auf das gesamte Gemeindegebiet zutrifft, kann sich eine Gestaltungssatzung auch auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken (vgl. Urt. des Senates v. 21.01.1992 - 1 L 86/91 -, Die Gemeinde 1993, 57; Domning/Fuß, aaO, Anm. 9 zu § 82 LBO 1983; anderer Auffassung OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.09.1988 - 1 A 82/86 -, BRS 48 Nr. 111).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.04.1986 - 6 A 147/84
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 165/94
    Durch eine Ortsgestaltungssatzung darf die Gemeinde "positive Baupflege" betreiben (Urt. des Senates v. 08.06.1994 - 1 K 10/92 - zu § 82 LBO 1983; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120 u. Urt. v. 09.01.1987 - 6 A 148/84 -, BRS 47 Nr. 122 zu § 56 Nr. 2 NBauO).

    Die städtebauliche Gestaltungsabsicht muß an die Besonderheiten des zu schützenden Gebietes anknüpfen (Urt. des Senates v. 21.01.1992 - 1 L 86/91 -, Die Gemeinde 1993, 57, 58; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.06.1994 - 1 K 10/92

    Mieter; Werbeanlagensatzung; Normenkontrollverfahren; Gestaltungssatzung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 165/94
    Aus diesen Anforderungen an die Ausfertigung, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerwG, Beschl. v. 24.05.1989 - 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25), folgt nicht, daß eine dem Normtext beigefügte Anlage gesondert auszufertigen ist, solange die Identität des Gewollten mit dem Verkündeten anderweitig gewährleistet ist (BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BRS 52 Nr. 32; BVerwG, Beschl. v. 26.08.1993 - 7 NB 1.93 -, UPR 1994, 31; Ziegler, DVBl. 1987, 280, 286; Urt. des Senates v. 08.06.1994 - 1 K 10/92 - andere Auffassung VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 650/86 -, BRS 46 Nr. 210).

    Durch eine Ortsgestaltungssatzung darf die Gemeinde "positive Baupflege" betreiben (Urt. des Senates v. 08.06.1994 - 1 K 10/92 - zu § 82 LBO 1983; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120 u. Urt. v. 09.01.1987 - 6 A 148/84 -, BRS 47 Nr. 122 zu § 56 Nr. 2 NBauO).

  • BVerwG, 08.12.1986 - 1 A 90.86

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 165/94
    Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 VwGO hinsichtlich der Einzelrichterübertragung ergeben sich daraus, daß das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Ortsgestaltungssatzung (OGS) der Beigeladenen vom 6. Oktober 1980 in mehreren Entscheidungen (die dem Verwaltungsgericht ausweislich der Zitate im verwaltungsgerichtlichen Urteil jedenfalls teilweise vorlagen) für rechtmäßig angesehen hatte (OVG Lüneburg, Urt. v. 12.02.1982 - 1 A 231/80 -, BRS 39 Nr. 132; Urt. v. 27.06.1988 - 1 A 90/86 - Urt. v. 18.05.1990 - 1 L 237/89 - letztere beiden Urteile werden vom Verwaltungsgericht zitiert, während das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen ist).

    Die Ortsgestaltungssatzung der Beigeladenen vom 06. Oktober 1980 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unwirksam (zur Wirksamkeit dieser Satzung ausführlich bereits: OVG Lüneburg, Urt. v. 12.02.1982 - 1 A 231/80 -, BRS 39 Nr. 132 u. Urt. v. 27.06.1988 - 1 A 90/86 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1986 - 5 S 650/86

    Ausfertigung von Verordnungen - Beteiligung anderer Behörden

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 165/94
    Die Ausfertigung hat die Aufgabe, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, daß die textliche Fassung der Rechtsnorm mit dem Willen des Rechtssetzungsberechtigten übereinstimmt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 650/86 -, BRS 46 Nr. 210).

    Aus diesen Anforderungen an die Ausfertigung, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerwG, Beschl. v. 24.05.1989 - 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25), folgt nicht, daß eine dem Normtext beigefügte Anlage gesondert auszufertigen ist, solange die Identität des Gewollten mit dem Verkündeten anderweitig gewährleistet ist (BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BRS 52 Nr. 32; BVerwG, Beschl. v. 26.08.1993 - 7 NB 1.93 -, UPR 1994, 31; Ziegler, DVBl. 1987, 280, 286; Urt. des Senates v. 08.06.1994 - 1 K 10/92 - andere Auffassung VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 650/86 -, BRS 46 Nr. 210).

  • BVerwG, 04.01.1994 - 4 NB 30.93

    Bauplanungsrecht: Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans bei Unbestimmtheiten im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 165/94
    Soweit sich im Einzelfall eine Abgrenzungsschwierigkeit wider Erwarten ergeben sollte, kann auf die alten Gebietsgrenzen abgestellt werden (vgl. dazu, daß Zweifel hinsichtlich der Einbeziehung einzelner Grundstücke in den Geltungsbereich einer Satzung ohnehin nur zu einer Teilnichtigkeit führen: BVerwG, Beschl. v. 01.02.1994 - 4 NB 44.93 - Beschl. v. 04.01.1994 - 4 NB 30.93 -).
  • BVerwG, 01.02.1994 - 4 NB 44.93

    Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1983 - 11 A 329/82
  • BVerwG, 24.05.1989 - 4 NB 10.89

    Fehlende Ausfertigung eines Bebauungsplans; Nachträgliche Inkraftsetzung nach

  • VGH Hessen, 30.06.1987 - III OE 168/82
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.1989 - 10 C 36/88
  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69

    Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.01.1987 - 6 A 148/84
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.06.1988 - 1 A 228/86

    Bauleitplanung: Fehlende Inbezugnahme der Ermächtigungsnorm bei

  • BVerwG, 26.08.1993 - 7 NB 1.93

    Kollision zwischen einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 8 Gesetz zur

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

  • BVerwG, 25.06.1965 - IV C 73.65

    Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Einschränkungen auf dem Gebiet des

  • BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 44.76

    Lichtwerbung - Ortsrechtliches Verbot - Ermächtigungsnorm - Eigentumsschutz -

  • OVG Sachsen, 07.09.2005 - 1 B 300/03

    Gestaltungssatzung, Bestimmtheit, Geltungsbereich, Denkmalschutz, Holzfenster,

    Dem aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 3 SächsVerf abzuleitenden Bestimmheitsgebot für Rechtsnormen genügt dabei ein anhand objektiver und damit eine willkürliche Auslegung ausschließende Kriterien im Wege der Auslegung bestimmbarer Geltungsbereich einer Satzung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, NJW 1991, 1471; BVerwG, Beschl. v. 15.11.1995 - 11 B 72/95 - zit. nach Juris; Beschl. v. 16.6.1994 - 4 C 2/94 -, NVwZ 1994, 1099; OVG N.-W., Urt. v. 26.3.2003 - 7 A 1002/01 -, BauR 2004, 73 ff; OVG Schl.-H., Urt. v. 9.5.1995 - 1 L 165/94 - zit. nach Juris).

    Einer detailgenauen kartografischen Darstellung - die Satzungsveröffentlichung enthält lediglich eine hinsichtlich der Grenzziehung unkenntliche Verkleinerung der im Satzungsvorgang enthaltenen großformatigen Karte mit genauen Grenzlinien - bedurfte es daneben nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1994 - 4 C 2/94 -, DVBl 1994, 1147; Beschl. v. 4.1.1994 - 4 NB 30/93 -, NVwZ 1994, 684; OVG Schl.-H., Urt. v. 9.5.1995 - 1 L 165/94 - zit. nach Juris).

    Ob eine bloße Unbestimmtheit des Randbereichs der Satzung ihre Wirksamkeit im Kernbereich, in dem das von der Klägerin errichtete Haus gelegen ist, unberührt ließe (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.5.1998 - 4 B 49/98 -, zit. nach Juris; Beschl. v. 14.4.1997 - 7 B 329/96 -, NVwZ-RR 1997, 608; Beschl. v. 16.6.1994 - 4 C 2/94 -, NVwZ 1994, 1099, 1101; Beschl. v. 1.2.1994 - 4 NB 44/93 - zit. nach Juris; Beschl. v. 4.1.1994 - 4 NB 30/93 -, NVwZ 1994, 684; SächsOVG, Urt. v. 11.12.1996 - 1 S 532/95 - UA S. 16; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.5.1995 - 1 L 165/94 - zit. nach Juris), kann gleichermaßen dahinstehen.

    Einer ausdrücklichen Begründung und weiter detaillierten Darstellung des verfolgten Konzeptes in der Satzung bedurfte es danach nicht (vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 9.5.1995 - 1 L 165/94 - zit. nach Juris).

    Die Satzung ist als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des nach Art. 14 GG geschützten Eigentums auch hinsichtlich des Gebotes der Verwendung von Holzfenstern zulässig (vgl. SächsOVG, Urt. v. 11.12.1996 - 1 S 532/95 -, UA S. 14 ff; OVG Schl.-H., Urt. v. 9.5.1995 - 1 L 165/94 - zit. nach Juris), zumal kein bundesrechtlicher Grundsatz des Inhalts existiert, dass dem Grundstückseigentümer die optimale Verwirklichung seines Interesses an der baulichen Nutzung seines Grundstücks ermöglicht werden müsste (SächsOVG, Urt. v. 11.12.1996 - 1 S 532/95 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 3 S 1953/07

    Unterscheidung Satteldach - Walmdach; Satteldachfestsatzung als hinreichendes und

    Auch in der Begründung der ÖBV mussten die abwägungserheblichen Gesichtspunkte nicht umfassend zum Ausdruck kommen, zumal die Pflicht zur Begründung mangels Geltung des § 9 Abs. 8 BauGB, aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen für Örtliche Bauvorschriften generell nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -, DVBl. 1993, 116 ff., sowie etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.05.1995 - 1 L 165/94 -, Juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2009 - 1 LA 41/09

    Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit durch eine

    Auch der Senat selbst ist von der Entscheidung vom 23.02.1994 (a.a.O.) abgerückt; in seinem Urteil vom 09.05.1995 (1 L 165/94, Juris) ist er der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt.

    Das hier zur Abgrenzung des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung verwendete Kriterium "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" wird in gleicher Weise auch in § 34 BauGB verwendet, ohne dass insoweit Bestimmtheitsmängel festzustellen sind (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O. [bei Juris Tz. 8, 9]; Urt. des Senats v. 09.05.1995, a.a.O. [bei Juris Tz. 37]).

    Der Senat hat die in diesem Urteil vertretene Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten, wie das nachfolgende Urteil vom 09.05.1995 (a.a.O.) belegt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1999 - 11 A 4952/97

    Unselbständige Anschlußberufung; Zulässigkeit; Streitgegenstand; Örtliche

    Ob in begrenzten Ausnahmefällen, in denen ein bestimmtes gestalterisches Ziel auf praktisch das gesamte Gemeindegebiet zutrifft ­ vgl. hierzu: Schl.-H. OVG, Urteil vom 9.5.1995 - 1 L 165/94 -, JURIS (dort S. 7) -, Gestaltungsregelungen jedenfalls das gesamte bebaubare Gemeindegebiet erfassen dürfen, kann letztlich dahinstehen.
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 1 KN 197/09

    Rechtmäßigkeit der Unterstellung eines größeren Bereichs in einer Gemeinde unter

    Statt für jedes Quartier - Geschosswohnbauten, freistehende Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Hochhäuser - eine gesonderte Gestaltungssatzung zu erlassen, in denen sich zum großen Teil auch gleiche Gestaltungsvorschriften befinden würden, ist es zulässig, eine einheitliche Gestaltungssatzung für mehrere unterschiedlich strukturierte Quartiere zu erlassen mit bestimmten gestalterischen Vorschriften, die in allen Quartieren ihre Berechtigung haben und anderen, die nur für bestimmte Quartiere oder für bestimmte bauliche Besonderheiten, die nur in bestimmten Bereichen anzutreffen sind, gelten (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 09.05.1995 - 1 L 165/94 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2003 - 7 A 1002/01

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung; Unwirksamkeit einer Satzung über die

    Ob in begrenzten Ausnahmefällen, in denen ein bestimmtes gestalterisches Ziel auf praktisch das gesamte Gemeindegebiet zutrifft - vgl hierzu: Schl.-H. OVG, Urteil vom 9.5.1995 - 1 L 165/94 -, JURIS (dort S. 7) -, Gestaltungsregelungen jedenfalls das gesamte bebaubare Gemeindegebiet erfassen dürfen, kann letztlich dahinstehen.
  • OVG Niedersachsen, 23.06.2004 - 1 KN 296/03

    Wahrung einer landschaftsgebundenen Bauweise; Normenkontrolle gegen eine

    Eine Ausnahme von dieser Regel wird angenommen, wenn ein bestimmtes gestalterisches Ziel praktisch auf das gesamte Gemeindegebiet zutrifft (OVG Schleswig, Urt. v. 9.5.1995 - 1 L 165/94 -, veröffentlicht in Juris, zu einer örtlichen Bauvorschrift für Keitum).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.05.1999 - 1 L 39/97
    Die OGS ist bereits Gegenstand der Entscheidungen des Senats vom 09. Mai 1995 (- 1 L 165/94 -) und vom 19. Dezember 1995 (- 1 L 81/95 -) gewesen und ist nicht beanstandet worden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.04.2016 - 1 LB 9/14

    Notwendigkeit einer Abweichung von einer Gestaltungssatzung für grundsätzlich

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht verlangt, dass in der Ortsgestaltungssatzung ein gestalterisches Konzept dargelegt wird; es reicht aus, wenn sich die gestalterische Absicht der Gemeinde aus den einzelnen Gestaltungsvorschriften der Satzung ablesen lässt (Urteil v. 09.05.1995 - 1 L 165/94 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.12.2022 - 1 KN 2/17

    Normenkontrollverfahren gegen eine Ortsgestaltungssatzung

    Die Beifügung einer Begründung oder detaillierte Ausführungen zu den baugestalterischen Absichten in der Satzung selbst sind nicht erforderlich (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 09.05.1995 - 1 L 165/94 -, Rn. 40, juris).
  • VG Schleswig, 02.11.2017 - 8 A 45/15

    Bauordnungsverfügung

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