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   OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15   

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OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15 (https://dejure.org/2016,19675)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.03.2016 - 2 LB 13/15 (https://dejure.org/2016,19675)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. März 2016 - 2 LB 13/15 (https://dejure.org/2016,19675)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 56 Abs 4 SG vom 15.12.1995, § 125 Abs 1 S 2 BRRG
    Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten eines Soldaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten eines Soldaten auf Zeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soldatenrecht; Fachausbildung; Ausbildungskosten; Rueckforderung

  • rechtsportal.de

    Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten eines Soldaten auf Zeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 9/14

    Erstattung von Ausbildungsgeld und der im Rahmen der Aus- und Weiterbildung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15
    Die zur Rückzahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen ergangene Rechtsprechung ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auf die Erstattung von Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. übertragbar (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 52).

    Da § 56 Abs. 4 Satz 2 SG (unabhängig von der einschlägigen Fassung) keine abschließende Regelung dahingehend enthält, dass ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes "nur" das als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten müsste, ist § 56 Abs. 4 Satz 1 SG daneben anwendbar (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016, a.a.O., Juris Rn. 55 ff. m.w.N.).

    Eine anfänglich höhere Rückzahlungsverpflichtung steht auch im Einklang mit dem Regelungszweck des § 56 Abs. 4 SG, der darin besteht, der Bundeswehr den von ihr selbst ausgebildeten Stamm von qualifizierten und spezialisierten Zeitsoldaten für eine angemessene Zeit zu erhalten bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Zeitsoldaten aus der Bundeswehr entgegenzuwirken; die Regelung dient mithin nicht dem Schutz wirtschaftlicher Interessen der Beklagten, sondern ihr Zweck ist es, die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, die sonst durch eine (frühzeitige) Abwanderung von ausgebildeten Soldaten gefährdet wäre (so zu Zeitsoldaten: vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 64; BVerwG, Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 14; zu Berufssoldaten: vgl. BVerfG Beschl. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 - Juris Rn. 60; BVerwG, Beschl. v. 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris Rn. 7).

    Daraus folgt zugleich eine Abschreckungswirkung, die einem gewissen Sanktionscharakter der Erstattungspflicht gleichkommt; dadurch soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern (zum Sanktionscharakter der Erstattungspflicht im Zusammenhang mit Soldaten auf Zeit vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. 24.02.2016, a.a.O., Rn. 64f.).

    Sowohl in dieser Zeit als auch während der Fachausbildungen hat der Kläger seine durch das Studium oder die (vorherigen) Fachausbildungen erworbenen Kenntnisse nicht uneingeschränkt der Bundeswehr zur Verfügung gestellt, selbst wenn er dabei den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2014, a.a.O.. Juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 67).

    Die Rechtmäßigkeit einer Stundung und Einräumung von Ratenzahlung dem Grunde nach folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, wonach "ganz oder teilweise" auf die Erstattung verzichtet werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016, a.a.O., Juris Rn. 85).

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15
    Hierbei handelt es sich um eine sog. Kopplungsvorschrift, die als Tatbestandsmerkmal den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff einer besonderen Härte voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Rn. 16) und auf der Rechtsfolgenseite dem Dienstherrn gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen einräumt.

    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2006, a.a.O., Juris Rn. 14).

    Eine anfänglich höhere Rückzahlungsverpflichtung steht auch im Einklang mit dem Regelungszweck des § 56 Abs. 4 SG, der darin besteht, der Bundeswehr den von ihr selbst ausgebildeten Stamm von qualifizierten und spezialisierten Zeitsoldaten für eine angemessene Zeit zu erhalten bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Zeitsoldaten aus der Bundeswehr entgegenzuwirken; die Regelung dient mithin nicht dem Schutz wirtschaftlicher Interessen der Beklagten, sondern ihr Zweck ist es, die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, die sonst durch eine (frühzeitige) Abwanderung von ausgebildeten Soldaten gefährdet wäre (so zu Zeitsoldaten: vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 64; BVerwG, Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 14; zu Berufssoldaten: vgl. BVerfG Beschl. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 - Juris Rn. 60; BVerwG, Beschl. v. 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris Rn. 7).

    Zwar darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris Rn. 28 unter Hinweis auf Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - 1 A 930/14

    Erhebung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15
    Vielmehr trifft es zu, dass auch die Dienstleistung von Ärzten im ersten Drittel nach ihrer Ausbildung von einer geringeren Wertigkeit ist als die zeitlich spätere Dienstleistung, weil ein Arzt unmittelbar nach dem Abschluss seiner Ausbildung noch nicht über die gleiche berufliche Erfahrung verfügt wie ein schon länger praktizierender Arzt (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -).

    Dies bedeutet aber nicht, dass der Endzeitpunkt für die Ratenzahlung zwingend im Bescheid benannt sein müsste (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.12.2015 - 7 B 27.14 -, Juris Rn. 61; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris Rn. 31 ff.).

    Die Erwägung der Beklagten im Leistungsbescheid, dass der mit 4 Prozent festgesetzte Zinssatz sich im Verhältnis zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Soll- bzw. Kreditzinsen auf sehr niedrigem Niveau bewege, ist sachgerecht; denn nicht nur zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Jahre 2012, sondern selbst auch in der aktuellen Niedrigzinsphase ist z.B. bei Konsumentenkrediten ein solcher Zinssatz nicht unüblich (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris Rn. 67).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 2 B 96.13

    Zum soldatengesetzlichen Dienstzeitbegriff; erneutes Aufgreifen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15
    Eine anfänglich höhere Rückzahlungsverpflichtung steht auch im Einklang mit dem Regelungszweck des § 56 Abs. 4 SG, der darin besteht, der Bundeswehr den von ihr selbst ausgebildeten Stamm von qualifizierten und spezialisierten Zeitsoldaten für eine angemessene Zeit zu erhalten bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Zeitsoldaten aus der Bundeswehr entgegenzuwirken; die Regelung dient mithin nicht dem Schutz wirtschaftlicher Interessen der Beklagten, sondern ihr Zweck ist es, die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, die sonst durch eine (frühzeitige) Abwanderung von ausgebildeten Soldaten gefährdet wäre (so zu Zeitsoldaten: vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 64; BVerwG, Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 14; zu Berufssoldaten: vgl. BVerfG Beschl. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 - Juris Rn. 60; BVerwG, Beschl. v. 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris Rn. 7).

    Sowohl in dieser Zeit als auch während der Fachausbildungen hat der Kläger seine durch das Studium oder die (vorherigen) Fachausbildungen erworbenen Kenntnisse nicht uneingeschränkt der Bundeswehr zur Verfügung gestellt, selbst wenn er dabei den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2014, a.a.O.. Juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 67).

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15
    Eine anfänglich höhere Rückzahlungsverpflichtung steht auch im Einklang mit dem Regelungszweck des § 56 Abs. 4 SG, der darin besteht, der Bundeswehr den von ihr selbst ausgebildeten Stamm von qualifizierten und spezialisierten Zeitsoldaten für eine angemessene Zeit zu erhalten bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Zeitsoldaten aus der Bundeswehr entgegenzuwirken; die Regelung dient mithin nicht dem Schutz wirtschaftlicher Interessen der Beklagten, sondern ihr Zweck ist es, die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, die sonst durch eine (frühzeitige) Abwanderung von ausgebildeten Soldaten gefährdet wäre (so zu Zeitsoldaten: vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 64; BVerwG, Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 14; zu Berufssoldaten: vgl. BVerfG Beschl. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 - Juris Rn. 60; BVerwG, Beschl. v. 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris Rn. 7).

    Eine sachgerechte Anwendung der Härtefallklausel ermöglicht es insbesondere, die Erstattungspflicht der sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des auf eigenen Antrag entlassenen Soldaten anzupassen, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existenzielle Bedrängnis bringen würde (vgl. zu Berufssoldaten: BVerfG, Beschl. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 -, Juris Rn. 49).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - 7 B 27.14

    Berufung; Sanitätsoffizier; Rückerstattung; Ausbildungsgeld; Fachausbildung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15
    Denn die neuere Fassung der Vorschrift weicht mit ihrem entscheidungsrelevanten Inhalt abgesehen von einer Klarstellung nicht wesentlich von der früheren Fassung ab (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2015 - 7 B 27.14 -, Juris Rn. 43).

    Dies bedeutet aber nicht, dass der Endzeitpunkt für die Ratenzahlung zwingend im Bescheid benannt sein müsste (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.12.2015 - 7 B 27.14 -, Juris Rn. 61; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris Rn. 31 ff.).

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15
    Dies entspricht der üblichen Verfahrensweise bei der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, obwohl der Beamte bzw. der Soldat nur den um die Steuer verminderten Nettobetrag erhalten hat (vgl. BVerwG, stRspr seit Urt. v. 12.05.1966 - II C 197.62 -, Juris Rn. 56 f.).

    Der Kläger, der nicht geltend gemacht hat, über kein oder nur sehr geringes steuerpflichtiges Einkommen zu verfügen, könnte die Rückzahlungen im Kalenderjahr der Rückzahlung als "negative Einkünfte" steuerlich absetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.05.1966, a.a.O., Rn. 57; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 15 Rn. 66).

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15
    Zwar darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris Rn. 28 unter Hinweis auf Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 24).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15
    Auch wenn der Erlass über die Bemessungsgrundsätze in einer früheren Fassung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Pilotenausbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1977 -VI C 135.74 -, Juris) Bezug genommen hatte, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Bemessungsgrundsätze lediglich für die teurere Pilotenausbildung gelten.
  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 6 BV 12.19

    Berufssoldat; Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Entlassung; Erstattung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15
    Jede einzelne Weiterbildungsmaßnahme während des Klinischen Weiterbildungsabschnitts Neurologie/Psychiatrie sowie der Sonderlehrgang "Tauch- und Überdruckmedizin" und das Intensivmedizinische Praktikum stellen eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 SG dar; denn es handelte sich um durch qualifiziertes Personal vermittelte Ausbildungsgänge, die zu einer zusätzlichen Berechtigung oder Befähigung führten (vgl. zum Begriff: BVerwG, Urteil v. 21.04.1982 - 6 C 3.81 -, Juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, Juris Rn. 31 ff.).
  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 87.84

    Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auf Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2016 - 1 L 24/16

    Erstattung von Ausbildungsleistungen bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis

    Weshalb der Beklagte mit Blick auf den Zweck der Ermessensermächtigung gehindert sein sollte, die Staffelung der in der Rede stehenden Multiplikatoren (0,75 für das erste, 1,05 für das zweite und 1, 2 für das letzte Drittel) bei statthafter Typisierung und Pauschalisierung an der wachsenden Berufspraxis und zunehmenden Berufserfahrung der Soldaten auszurichten, wird vom Kläger nicht dargelegt (vgl. zur Zulässigkeit der progressiven Faktoren OVG SH, Urteil vom 10. März 2016 - 2 LB 13/15 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 -, juris Rn. 28 ff., und vom 20. Juli 2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 82 f., jew. m. w. N.).
  • VG Schleswig, 21.09.2017 - 12 A 34/17

    Rückforderung von Ausbildungskosten

    Zutreffend hat die Beklagte im Rahmen der von ihr getroffenen Härtefallregelung die Zeit berücksichtigt, in der der Kläger nach Abschluss seiner Fachausbildung dem Dienstherrn mit den erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden und damit einen Teil seiner Ausbildungskosten "abgedient" hat (sog. "effektive Stehzeit", vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10.03.2016 - 2 LB 13/15 - zitiert nach juris Rn. 32).
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