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   OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2018 - 4 LA 41/18   

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OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2018 - 4 LA 41/18 (https://dejure.org/2018,62001)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.07.2018 - 4 LA 41/18 (https://dejure.org/2018,62001)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - 4 LA 41/18 (https://dejure.org/2018,62001)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2016 - 2 LA 106/16

    Berufungszulassung in Rücküberstellungsverfahren (hier nach Bulgarien); Nachweis

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2018 - 4 LA 41/18
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat (OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.2016 - 2 LA 106/16 -, juris Rn. 5).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 2 LB 23/08

    Abschiebungsschutz; Afghanistan; extreme Gefahr

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2018 - 4 LA 41/18
    Der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht das Urteil des OVG Schleswig vom 10. Dezember 2008 (Az. 2 LB 23/08 [veröff. in Juris]) in den Entscheidungsgründen unberücksichtigt gelassen habe, obwohl es einen vergleichbaren Sachverhalt betreffe - der dortige Kläger sei afghanischer Herkunft, im iranischen Kulturkreis aufgewachsen und bis zur Ausreise durch das dortige Leben geprägt - und darauf in mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sei.
  • VGH Hessen, 12.03.1999 - 9 UZ 969/98

    Asylverfahren: Berufungszulassung wegen nachträglicher Divergenz in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2018 - 4 LA 41/18
    Während sich die Rechtssatzdivergenz auf dieselbe oder jedenfalls inhaltsgleiche Vorschrift beziehen muss (Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 165 f., 170 m.w.N.), müssen sich die verallgemeinerungsfähigen Tatsachensätze auf dasselbe Herkunftsland und auf einen im Wesentlichen gleichen Zeitraum beziehen, der wiederum je nach Dynamik der Entwicklung und Umfang der Erkenntnismittel zu bestimmen ist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 12.03.1999 - 9 UZ 969/98.A -, juris Rn. 12 und v. 17.11.2015 - 4 A 2117/14.Z.A BeckRS 2015, 55853 Rn. 18; Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 167 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 17.03.2014 - 10 A 1890/13

    Asylrecht/Eritrea, Verfahrenseinstellung bei unverwertbaren Fingerabdrücken

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2018 - 4 LA 41/18
    Das Verwaltungsgericht muss insoweit prinzipiell anderer Auffassung sein als eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte (VGH Kassel, Beschl. v. 17.03.2014 - 10 A 1890/13.Z.A -, juris Rn. 6; Bergmann /Dienelt, AuslR, 12. Aufl., § 78 AsylG Rn. 19; Gk AsylG, § 78 Rn. 160).
  • OVG Niedersachsen, 08.01.2020 - 10 LA 3/20

    Keine Divergenzzulassung hinsichtlich Tatsachenfragen bei wesentlicher

    Bei Tatsachenfragen kommt eine Divergenzzulassung ferner dann nicht (mehr) in Betracht, wenn sich seit der angeführten obergerichtlichen Grundsatzentscheidung, die einen bestimmten Tatsachensatz aufgestellt hat, dessen Verbindlichkeit aber immer unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sachlage steht, die tatsächlichen Verhältnisse nicht nur unwesentlich verändert haben (ständige Rechtsprechung des Senats: Senatsbeschlüsse vom 09.02.2018 - 10 LA 70/18 - und vom 13.12.2017 - 10 LA 150/17 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.08.2018 - 8 ZB 17.31813 -, juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.07.2018 - 4 LA 41/18 -, juris Rn. 7, 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2017 - 3 L 69/17 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.01.2009 - 11 LA 471/08 -, juris Leitsatz und Rn. 2; Hessischer VGH, Beschlüsse vom 29.11.1988 - 12 TE 3420/88 -, juris 1. Leitsatz und Rn. 6, vom 15.01.1990 - 12 TE 3516/88 - juris 3. Leitsatz, und vom 19.07.2000 - 5 UZ 2128/96.A -, juris Leitsatz und Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.1999 - 14 A 2788/94.A -, juris 1. Leitsatz und Rn. 5 ff.; GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 171; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 81; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.03.2009 - 8 B 2.09 -, Rn. 9 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bei einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtslage).

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht bereits deshalb nicht von der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 2018 im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ab, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil - neben einer Änderung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - nach Auswertung neuerer Erkenntnismittel auf gegenüber der Entscheidung des Senats teilweise geänderte Verhältnisse in Bulgarien gestützt hat und damit keine unterschiedliche Würdigung einer nicht wesentlich geänderten Tatsachengrundlage vorliegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.08.2018 - 8 ZB 17.31854 -, juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.07.2018 - 4 LA 41/18 -, juris Rn. 7).

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.02.2021 - 4 LA 259/19

    Asyl-Drittstaatsverfahren - Griechenland - unmenschliche Behandlung;

    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (OVG Schleswig, Beschl. v. 10.07.2018 - 4 LA 41/18 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 31.07.2008 - 1 LA 48/08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2021 - 2 LA 397/18

    Rechtmäßigkeit einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung in einem

    Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, aus dem Vortrag des Beklagten eine passende Frage herauszufiltern, wenn sich diese auch bei angemessener Würdigung des Vortrags nicht aus diesem ergibt (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 10 ZB 11.2662 -, juris, Rn. 7; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. April 2014 - 3 A 30/14 -, juris, Rn. 11; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 4 LA 41/18 -, juris, Rn. 4).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2020 - 4 LA 194/18

    Berufungszulassung in Asylrechtsverfahren: Verfahrensmangel bei Verstoß gegen den

    Soweit der Kläger meint, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gegeben seien, weil er zum Kreis der vulnerablen Personen gehöre und kein leistungsfähiger und erwachsener Mann ohne Unterhaltsverpflichtung sei, rügt er wiederum nur die Richtigkeit der einzelfallbezogenen Entscheidung, bezeichnet aber nicht, wie es für eine Zulassung wegen Divergenz erforderlich wäre, eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und einen darin enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (vgl. dazu Beschl. des Senats v. 10.07.2018 - 4 LA 41/18 -, juris Rn. 6).
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