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   OVG Schleswig-Holstein, 10.10.2001 - 1 M 42/01   

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OVG Schleswig-Holstein, 10.10.2001 - 1 M 42/01 (https://dejure.org/2001,33921)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.10.2001 - 1 M 42/01 (https://dejure.org/2001,33921)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - 1 M 42/01 (https://dejure.org/2001,33921)
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Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 2 B 56/01
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.10.2001 - 1 M 42/01
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.11.1992 - 1 L 235/91

    Einfamilienhausgrundstück; Störung; Abwehrrecht; Nachbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.10.2001 - 1 M 42/01
    Ebenso wie beim planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, dessen Konkretisierung § 55 Abs. 9 S. 1 LBO ist, hängt das zumutbare Maß der Störungen u.a. von der bauplanungsrechtlichen Situation und den gegenseitigen Interessen der Nachbarn ab ( Senat, Urteil v. 24. November 1992 - 1 L 235/91 zu § 48 Abs. 8 LBO in der damaligen Fassung).

    In einer späteren Entscheidung vom 24. November 1992 - 1 L 235/91 - hat der Senat zu § 48 Abs. 8 LBO in der damaligen Fassung und der Genehmigung von Stellplätzen im hinteren Bereich ausgeführt:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.12.1991 - 1 L 28/91

    Drittschützende Wirkung des § 47 Abs. 8 der Bauordnung für das Land

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.10.2001 - 1 M 42/01
    In der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Senats vom 09. Dezember 1991 - 1 L 28/91 - (BRS 54 Nr. 101) hat der Senat lediglich ausgeführt, dass § 48 Abs. 8 LBO in der damaligen Fassung, der § 55 Abs. 9 Satz 1 LBO 2000 entspricht, eine nachbarschützende Wirkung habe.
  • BVerwG, 22.11.1984 - 4 B 244.84

    Drittschützend - Rücksichtnahme - Bauordnungsrecht - Abstandsflächen - Einhaltung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.10.2001 - 1 M 42/01
    Ebenso wie beim planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, dessen Konkretisierung § 48 Abs. 8 LBO ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1984 - 4 B 244/84 -, NVwZ 1985, S. 653), hängt das zumutbare Maß der Störungen u.a. von der bauplanungsrechtlichen Situation und den gegenseitigen Interessen der Nachbarn ab.
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