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   OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 3 MR 14/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 3 MR 14/21 (https://dejure.org/2021,6766)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11.03.2021 - 3 MR 14/21 (https://dejure.org/2021,6766)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11. März 2021 - 3 MR 14/21 (https://dejure.org/2021,6766)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Antrag auf Außervollzugsetzung der Regelung, dass für Schüler in den allgemeinbildenden Schulen der Jahrgangsstufen 8 und 9 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen stattfinden und für die Schüler dieser Jahrgangsstufen Lernen in Distanz vorgesehen ist

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 3 MR 14/21
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 4).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020, - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 5).

    Hierbei ist wegen der schwerwiegenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 21).

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 3 MR 14/21
    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Beschwerdeführer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 -1 BvR 755/20 -, juris Rn. 8; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395 m. w. N.).

    Die hier geltend gemachten Interessen der Schülerinnen und Schüler sind gewichtig, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 07.04.2020, -1 BvR 755/20 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 3 MR 14/21
    Zwar gilt auch für das Normenkontrollverfahren und damit auch das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO die Dispositionsmaxime, d. h. der Antragsteller bestimmt mit seinem Antrag grundsätzlich den Umfang der gerichtlichen Prüfung und der möglichen Nichtigerklärung von Rechtsvorschriften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, juris Rn. 26).

    Auch führt die Rechtswidrigkeit eines Teils einer Norm nicht zwingend zu deren Gesamtnichtigkeit; vielmehr gelten insofern die allgemeinen Grundsätze über die teilweise Nichtigkeit von Rechtsvorschriften, nach denen darauf abzustellen ist, ob der gültige Teil für sich betrachtet Bestand haben kann und vom Normgeber im Zweifel auch so beschlossen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 3 MR 14/21
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020, - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 08.06.2020 - 20 NE 20.1316

    Coronaverordnung: Eilantrag zur Ermöglichung von Hochzeiten, Geburtstagsfeiern

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 3 MR 14/21
    Vielmehr widerspräche dies der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.11.2020 - 3 MR 73/20 -, juris Rn. 4-5 und v. 19.01.2021 - 3 MR 2/21 -, juris Rn. 6ff.; OVG Weimar, Beschl. v. 12.05.2020 - 3 EN 287/20 -, juris Rn. 6-7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5-6; VGH München, Beschl. v. 08.06.2020 - 20 NE 20.1316 -, juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.07.2020 - OVG 11 S 65/20 -, juris Tenor sowie Rn. 23, 26).
  • OVG Thüringen, 12.05.2020 - 3 EN 287/20

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags im Normenkontrolleilverfahren;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 3 MR 14/21
    Vielmehr widerspräche dies der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.11.2020 - 3 MR 73/20 -, juris Rn. 4-5 und v. 19.01.2021 - 3 MR 2/21 -, juris Rn. 6ff.; OVG Weimar, Beschl. v. 12.05.2020 - 3 EN 287/20 -, juris Rn. 6-7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5-6; VGH München, Beschl. v. 08.06.2020 - 20 NE 20.1316 -, juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.07.2020 - OVG 11 S 65/20 -, juris Tenor sowie Rn. 23, 26).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 3 MR 14/21
    Vielmehr widerspräche dies der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.11.2020 - 3 MR 73/20 -, juris Rn. 4-5 und v. 19.01.2021 - 3 MR 2/21 -, juris Rn. 6ff.; OVG Weimar, Beschl. v. 12.05.2020 - 3 EN 287/20 -, juris Rn. 6-7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5-6; VGH München, Beschl. v. 08.06.2020 - 20 NE 20.1316 -, juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.07.2020 - OVG 11 S 65/20 -, juris Tenor sowie Rn. 23, 26).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 3 MR 14/21
    Kein Teil dieser Norm bezieht sich spezifisch auf Schüler der Klassenstufen 8 und 9. Das Normenkontrollgericht ist jedoch nicht befugt, durch seine Entscheidung eine Norm zu schaffen, die letztlich eine Veränderung des vom Normgeber zugrunde gelegten Konzeptes bewirkt; vielmehr kann das Gericht allein eine Norm für unwirksam erklären, § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO, und hat es im Zweifel dem Normgeber zu überlassen, die von ihm als angemessen und erforderlich angesehenen neuen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, juris Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2020 - 11 S 65.20

    Brandenburgische Großveranstaltungsverbotsverordnung: Ausnahmslose Untersagung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 3 MR 14/21
    Vielmehr widerspräche dies der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.11.2020 - 3 MR 73/20 -, juris Rn. 4-5 und v. 19.01.2021 - 3 MR 2/21 -, juris Rn. 6ff.; OVG Weimar, Beschl. v. 12.05.2020 - 3 EN 287/20 -, juris Rn. 6-7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5-6; VGH München, Beschl. v. 08.06.2020 - 20 NE 20.1316 -, juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.07.2020 - OVG 11 S 65/20 -, juris Tenor sowie Rn. 23, 26).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Friseursalons und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 3 MR 14/21
    Vielmehr widerspräche dies der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.11.2020 - 3 MR 73/20 -, juris Rn. 4-5 und v. 19.01.2021 - 3 MR 2/21 -, juris Rn. 6ff.; OVG Weimar, Beschl. v. 12.05.2020 - 3 EN 287/20 -, juris Rn. 6-7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5-6; VGH München, Beschl. v. 08.06.2020 - 20 NE 20.1316 -, juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.07.2020 - OVG 11 S 65/20 -, juris Tenor sowie Rn. 23, 26).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.11.2020 - 3 MR 73/20

    Umdeutung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Norm in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 13 B 1899/20

    Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebot gelten weiterhin

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • OVG Hamburg, 07.05.2021 - 1 Bs 73/21

    Corona: Kein Anspruch auf Präsenzunterricht

    Die Antragsgegnerin verlässt insbesondere ihren Einschätzungsspielraum nicht, wenn sie zum derzeitigen Zeitpunkt die Reduzierung von Sozialkontakten zwischen Schulangehörigen als wirksameres Mittel bei der Pandemieeindämmung ansieht als Hygienemaßnahmen und Testungen im vollen Präsenzunterricht (vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. 3 MR 14/21 v. 11.3.2021, juris Rn. 18).

    Der beschließende Senat berücksichtigt in der Abwägung zugunsten der Antragstellerin zudem die teilweise erheblichen Auswirkungen der Homeschooling-Situation auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler und ihrer Familien (so BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020, 1 BvR 1230/20, NVwZ 2020, 1040, juris Rn. 17; vgl. OVG Schleswig, Beschl. 3 MR 14/21, v. 11.3.2021, juris Rn. 19) und auf deren psychisches Wohlbefinden (auf die sich auch die Antragstellerin, insbesondere unter Bezugnahme auf die anschaulichen Schilderungen in der eidesstattlichen Versicherung ihrer Mutter vom 15. April 2021, beruft), obgleich diese Belastungen lediglich mittelbare Folge der Einschränkung des Präsenzunterrichtsangebots sind.

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