Rechtsprechung
OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2014 - 4 MB 20/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,54709) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 25.03.2014 - 3 B 16/14
- OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2014 - 4 MB 20/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2013 - 11 B 798/13
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Benutzung einer Straße zum …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2014 - 4 MB 20/14
Soweit die Antragstellerin "der guten Ordnung halber" darauf hinweist, dass nach ihrer Überzeugung das Abstellen eines Textilsammelcontainers außerhalb des öffentlichen Straßenraums auf privaten Grundstücken per se keine öffentliche Sondernutzung darstelle, hat der Senat bereits in seiner ebenfalls die Antragstellerin betreffende Entscheidung vom 22. November 2013 ausgeführt, dass er der Ansicht des OVG Münster (Beschl. v. 15.07.1999 - NVwZ-RR 2000, 429 - u. v. 25.09.2013 - 11 B 798/13 - Juris) zuneige, wonach in dem Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers in unmittelbar Nähe von öffentlichen Straßen je nach den Umständen des Einzelfalls eine erlaubnispflichtige Sondernutzung liegen könne. - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.1999 - 23 B 334/99
Verwaltungsprozeßrecht: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Realakt; …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2014 - 4 MB 20/14
Soweit die Antragstellerin "der guten Ordnung halber" darauf hinweist, dass nach ihrer Überzeugung das Abstellen eines Textilsammelcontainers außerhalb des öffentlichen Straßenraums auf privaten Grundstücken per se keine öffentliche Sondernutzung darstelle, hat der Senat bereits in seiner ebenfalls die Antragstellerin betreffende Entscheidung vom 22. November 2013 ausgeführt, dass er der Ansicht des OVG Münster (Beschl. v. 15.07.1999 - NVwZ-RR 2000, 429 - u. v. 25.09.2013 - 11 B 798/13 - Juris) zuneige, wonach in dem Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers in unmittelbar Nähe von öffentlichen Straßen je nach den Umständen des Einzelfalls eine erlaubnispflichtige Sondernutzung liegen könne.