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   OVG Schleswig-Holstein, 15.07.1992 - 5 L 9/91   

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OVG Schleswig-Holstein, 15.07.1992 - 5 L 9/91 (https://dejure.org/1992,5166)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.07.1992 - 5 L 9/91 (https://dejure.org/1992,5166)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. Juli 1992 - 5 L 9/91 (https://dejure.org/1992,5166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines pakistanischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter; Voraussetzungen für die Erteilung von asylrechtlichem Schutz; Vorliegen einer politischen oder religiösen Verfolgung; Unverfolgte Ausreise eines Asylbewerbers; Politisches Asyl für Angehörige der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Hessen, 15.03.1995 - 10 UE 102/94

    Asylrecht: Pakistan - mittelbare Gruppenverfolgung der Ahmadis; fehlende

    Soweit demgegenüber das Auswärtige Amt daraus den Schluß gezogen hat, die damalige pakistanische Regierung habe den Ahmadis weiterhin den bereits existierenden Schutz zukommen lassen (vgl. AA an VG Saarlouis vom 03.07.1984 S. 2) und soweit das Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum ab November 1974 aufgrund der Feststellungen im Berufungsurteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1989 - 10 UE 759/84 - davon ausgegangen ist, der pakistanische Staat habe nicht nur gegenüber Massenausschreitungen, sondern auch gegenüber Angriffen auf Leib und Leben einzelner Ahmadis in der Regel Schutz gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87 S. 52 (61); uneingeschränkt ebenso: Hamb. OVG, Urteil vom 19.06.1992 - OVG Bf IV 19/88 - OVG Schleswig, Urteil vom 15.07.1992 - 5 L 9/91 - Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.1994 - 21 B 88.30859 -, a.A. im Einzelfall: Bayer. VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - ebenso, allerdings nur bis 1989: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1992 - A 16 S 1431/91 - OVG Saarlouis, Urteil vom 24.06.1992 - 3 R 71/84 -), hält der Senat nach Auswertung weiterer Erkenntnismittel an seiner damaligen tatsächlichen Einschätzung nach wie vor fest, wonach jedenfalls bei Einzelübergriffen eine staatliche Schutzbereitschaft nicht bestand (so auch: OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 30.08.1994 - 6 A 10598/92 - OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 -: regional begrenzt).

    Auch soweit das Auswärtige Amt seit Anfang 1992 behauptet hat, daß Ahmadis in den pakistanischen Großstädten, wie etwa Lahore, Karachi, Rawalpindi und Peshawar, ungestört und unter Wahrung ihres Existenzminimums leben könnten (vgl. AA an VG Köln vom 27.01.1992 S. 2 und an Bayer.VGH vom 16.11.1992 S. 2 sowie Lageberichte seit dem 28.07.1992), weil das Individuum in der Anonymität der Großstädte normalerweise nicht als Ahmadi zu erkennen sei und seine religiösen Aktivitäten dort weniger argwöhnisch beobachtet würden, und daß es dort bislang kaum zu Übergriffen gegen Ahmadis gekommen sei (vgl. AA Lageberichte seit dem 10.02.1993; dem sind gefolgt: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1992 - A 16 S 1431/91 - Hamb. OVG, Urteil vom 19.06.1992 - OVG Bf IV 19/88 -, OVG Schleswig, Urteil vom 15.07.1992 - 5 L 9/91 - Bayer VGH, Urteil vom 02.02.1994 - 21 B 88.30859 -, a.A. im Einzelfall: Bayer. VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - OVG NW, Urteil vom 30.03.1994 - 19 A 10021/85 -, a.A. bei herabgesetztem Maßstab: OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 -), entspricht diese Einschätzung schon nach den obigen allgemeinen Ausführungen und insbesondere auch unter Berücksichtigung des persönlichen Schicksals des Klägers und des in seiner Heimatstadt Faisalabad ermordeten Dr. Qadir den tatsächlichen Verhältnissen nicht (ebenso: OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 -).

  • VGH Hessen, 16.12.1992 - 10 UE 1360/86

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan; Voraussetzung einer bestandskräftigen bzw

    Das Bundesverwaltungsgericht vertritt seit seinem Urteil vom 18. Februar 1986 -- BVerwG 9 C 104.85 -- (BVerwGE 74, 41 ff.) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 03.12.1991 -- BVerwG 9 C 35.90 -a.a.O., vgl. auch zuletzt OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 15.07.1992 -- 5 L 9/91 --) die Auffassung, erst wenn die religiöse Betätigung der Ahmadis aus dem Innenraum der Religionsgemeinschaft heraustrete und in bestimmter Weise in die Öffentlichkeit wirke oder jedenfalls bestimmte Glaubensinhalte öffentlich wahrnehmbar würden, werde dies von staatlichen Verboten oder Geboten erfaßt, die nur eine bestimmte Form der nach außen sichtbaren Religionsausübung oder des Bekenntnisses zur Ahmadiyya verhindern wollten.
  • VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88

    Asylrelevanz der pakistanischen Strafvorschriften PPC sec 298 B, 298 C und sec

    Das Bundesverwaltungsgericht vertritt seit seinem Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - (BVerwGE 74, 41 ff.) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 03.12.1991 - BVerwG 9 C 35.90 -a.a.O., vgl. auch zuletzt OVG Schleswig- Holstein, Urteil v. 15.07.1992 - 5 L 9/91 -) die Auffassung, erst wenn die religiöse Betätigung der Ahmadis aus dem Innenraum der Religionsgemeinschaft heraustrete und in bestimmter Weise in die Öffentlichkeit wirke oder jedenfalls bestimmte Glaubensinhalte öffentlich wahrnehmbar würden, werde dies von staatlichen Verboten oder Geboten erfaßt, die nur eine bestimmte Form der nach außen sichtbaren Religionsausübung oder des Bekenntnisses zur Ahmadiyya verhindern wollten.
  • VGH Hessen, 25.09.1992 - 10 UE 2587/86

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan - Asylrelevanz der Strafvorschriften sec

    Das Bundesverwaltungsgericht vertritt seit seinem Urteil vom 18. Februar 1986 -- BVerwG 9 C 104.85 -- (BVerwGE 74, 41 ff.) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 03.12.1991 -- BVerwG 9 C 35.90 --a.a.O., vgl. auch zuletzt OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 15.07.1992 -- 5 L 9/91 --) die Auffassung, erst wenn die religiöse Betätigung der Ahmadis aus dem Innenraum der Religionsgemeinschaft heraustrete und in bestimmter Weise in die Öffentlichkeit wirke oder jedenfalls bestimmte Glaubensinhalte öffentlich wahrnehmbar würden, werde dies von staatlichen Verboten oder Geboten erfaßt, die nur eine bestimmte Form der nach außen sichtbaren Religionsausübung oder des Bekenntnisses zur Ahmadiyya verhindern wollten.
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