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   OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - 3 MR 21/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - 3 MR 21/21 (https://dejure.org/2021,8878)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16.04.2021 - 3 MR 21/21 (https://dejure.org/2021,8878)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16. April 2021 - 3 MR 21/21 (https://dejure.org/2021,8878)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Versammlungen

  • rechtsportal.de

    Zurückstehen des Interesses von Teilnehmenden und Veranstaltern an der Durchführung einer Versammlung ohne eine beschränkte Teilnehmerzahl hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Corona - Teilnehmerzahl bei Versammlungen bleibt vorerst eingeschränkt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versammlungen in Schleswig-Holstein: Teilnehmerzahl bleibt vorerst eingeschränkt ... - Corona-Virus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - 3 MR 21/21
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; st. Rspr. d. Senats seit Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (Beschl. d. Senats v. 09.04.2020, a.a.O., Rn. 4).

  • VGH Bayern, 21.02.2021 - 10 CS 21.526

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die coronabedingte Untersagung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - 3 MR 21/21
    § 6 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 26. März 2021 - eine Versammlungsbeschränkung zum Schutz vor Infektionsgefahren - verstößt nicht gegen die Menschenwürde (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 26) oder das Völkerstrafrecht (die in § 7 Völkerstrafgesetzbuch - BGBl I 2002, 2254 - genannten Verbrechen gegen die Menschlichkeit setzen "einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung" voraus).
  • AG Weimar, 08.04.2021 - 9 F 148/21

    Kinderschutzverfahren: Masken- und Mindestabstandspflicht für Schulkinder in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - 3 MR 21/21
    Die von der Antragstellerin angeführten Beschlüsse des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 - 9 F 148/21 - und des Amtsgerichts Weilheim i.OB.
  • AG Weilheim, 13.04.2021 - 2 F 192/21

    Maskenpflicht als Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - 3 MR 21/21
    vom 13. April 2021 - 2 F 192/21 -, sind vorliegend ohne Belang.
  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - 3 MR 21/21
    Darüber hinaus kommt auch in Betracht, im Wege einer Auflage eine Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen anzuordnen, die nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts jedenfalls zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens beitragen können (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30. August 2020- 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - 3 MR 21/21
    Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, der nur dann überschritten ist, wenn aufgrund der dem Normgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 49 jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - 3 MR 21/21
    Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, der nur dann überschritten ist, wenn aufgrund der dem Normgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 49 jeweils m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Grundschulen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - 3 MR 21/21
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 13. November 2020 (Az. 3 MR 61/20, juris Rn. 44) ausgeführt, dass die Behauptung, die Übertragbarkeit von Coronaviren bereits vor Einsetzen typischer Krankheitssymptome sei nicht gegeben bzw. nicht zweifelsfrei nachgewiesen, nachweislich unzutreffend ist.
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - 3 MR 21/21
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; st. Rspr. d. Senats seit Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3).
  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - 3 MR 21/21
    Dementsprechend liefert die 7-Tage-Inzidenz, die nach § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG insbesondere Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist, eine geeignete Grundlage zur Einschätzung der Risikolage (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung v. 30.12.2020 -Vf. 96-VII-20 -, juris Rn. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2020 - 1 S 4028/20

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen in

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.2020 - 3 MR 62/20

    Corona-Krise; Schließung von Spielhallen in Schleswig-Holstein; CoronaVV SH 12 v.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20

    Berufsfreiheit; Corona; Dienstleistungen mit Körperkontakt;

    Sie bilden - wie vom Robert Koch-Institut angenommen - den "Goldstandard für den Nachweis von SARS-CoV-2" (so das BVerwG, Beschl. v. 07.07.2022 - 1 WB 2.22 -, juris Rn. 153; siehe auch Beschl. d. Senats v. 16.04.2021 - 3 MR 21/21 -, juris Rn. 22 und v. 29.04.2021 - 3 MR 23/21 -, juris Rn. 80).

    Der PCR-Test lässt dennoch Rückschlüsse zu, wie weit sich das Virus SARS-CoV-2 ausgebreitet hat und in welchem Umfang Neuinfektionen drohen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.04.2021 - 3 MR 21/21 -, juris Rn. 22).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 3 MR 23/21

    Verpflichtende Tests für Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen bestätigt

    Dementsprechend liefert die 7-Tage-Inzidenz, die nach § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG insbesondere Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist, eine geeignete Grundlage zur Einschätzung der Risikolage (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung v. 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 -, juris Rn. 28; vgl. Beschl. des Senats v. 16.04.2021 - 3 MR 21/21 -, juris Rn. 22).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2021 - 3 MR 25/21

    Testobliegenheit in Schulen während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

    Zum einen steckt sich ein relevanter Anteil von Menschen bei infektiösen Personen - in der Regel innerhalb 1 bis 2 Tage - vor deren Symptombeginn an (vgl. hierzu m.w.N. Beschl. d. Senats v. 16.04.2021 - 3 MR 21/21 -, juris Rn. 19 f.).
  • VG Ansbach, 26.04.2021 - AN 4 S 21.00728

    Interessenabwägung im Fall einer Allgemeinverfügung nach dem

    Ziffer I.7.1 der Allgemeinverfügung stellt keine Untersagung von Versammlungen im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG dar, sondern eine präventive Beschränkung bestimmter Modalitäten einer Versammlung, mithin eine "Auflage" im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 20 IfSG (vgl. OVG SH, B.v. 16.04.2021 - 3 MR 21/21 - juris Rn. 29 zur Regelung einer Rechtsverordnung, nach der öffentliche Versammlung nur bei Einhaltung bestimmter Teilnehmerobergrenzen zulässig sind und für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 150 Teilnehmenden auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden können).
  • VG Ansbach, 30.04.2021 - AN 4 S 21.00806

    Ausnahmegenehmigung für Versammlung bei zu erwartender Einhaltung der

    Ziffer I.7.1 der Allgemeinverfügung stellt keine Untersagung von Versammlungen im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG dar, sondern eine präventive Beschränkung bestimmter Modalitäten einer Versammlung, mithin eine "Auflage" im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 20 IfSG (vgl. OVG SH, B.v. 16.04.2021 - 3 MR 21/21 - juris Rn. 29 zur Regelung einer Rechtsverordnung, nach der öffentliche Versammlung nur bei Einhaltung bestimmter Teilnehmerobergrenzen zulässig sind und für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 150 Teilnehmenden auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden können).
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