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   OVG Schleswig-Holstein, 18.12.1995 - 5 L 122/95   

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OVG Schleswig-Holstein, 18.12.1995 - 5 L 122/95 (https://dejure.org/1995,9892)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.12.1995 - 5 L 122/95 (https://dejure.org/1995,9892)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. Dezember 1995 - 5 L 122/95 (https://dejure.org/1995,9892)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostenausgleich; Kindergartenplatz; Bedarfsplan; Kindertagesstätte; Gemeinschaftseinrichtung; Wohngemeinde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.1999 - 2 L 253/98

    Zahlung eines angemessenen Kostenausgleichs; Betreuung von Kindern; Richtiger

    Wenn mehrere Wohngemeinden die Selbstverwaltungsaufgabe "Kindertagesstättenversorgung" (in den Grenzen zumutbarer Entfernung) gemeinsam in der Weise erfüllten, daß sie selbst oder ein anerkannter Träger (§ 9 Abs. 1 KiTaG) eine Gemeinschaftseinrichtung für ihren Einzugsbereich schafften, könne diese Gemeinschaftseinrichtung als Angebot (jeder) beteiligten Wohngemeinde angesehen werden (5 L 122/95, Urteil vom 18.12.1995, UA S. 12).

    Weitere Voraussetzung für diese Zurechnung ist jedoch eine entsprechende vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses, entweder unmittelbar zwischen der Wohngemeinde und dem Träger der Einrichtung in einer (nahegelegenen) anderen Gemeinde oder - mittelbar - zwischen der Wohngemeinde und der Gemeinde, in deren Gebiet ein anerkannter Träger die Kindertageseinrichtung anbietet (vgl. 5 L 122/95, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.12.1995 - 5 L 136/95

    Kostenausgleich; Kindergarten; Wohnsitzgemeinde; Waldorfpädagogik;

    In qualitativer Hinsicht hätte das örtliche Angebot den gesetzlichen Anforderungen gemäß §§ 22, 24 KJHG und §§ 5, 10, 14, 15 KiTaG i.V.m. der KiTaVO entsprochen (vgl. dazu Urteil des Senats vom heutigen Tage, 5 L 122/95).
  • VG Schwerin, 11.04.2014 - 6 A 429/12

    Kindergarten; Beteiligung einer Gemeinde am Finanzierungsbedarf

    Die Variante 2 des § 21 Abs. 3 KiföG M-V greift ebenfalls nicht ein, wobei im vorliegenden Fall sogar unentschieden bleiben kann, ob mit "Amtsbereich" gemeint ist der Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. hierzu auch Baulig/Deiters/Krenz, Kindertagesbetreuung in M-V, § 21 KiföG M-V, Anm. 4, wonach die Vorschrift dem "Schutz der Gemeinden und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des gewöhnlichen Aufenthalts" diene) oder der Bereich des Amtes im Sinne der §§ 125 ff. der Kommunalverfassung (KV M-V), zu dem die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts gehört (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschl. v. 16.05.2012 - 1 L 279/11 -, das von der Betreuung von Kindern aus Gemeinden im Amtsbereich des beklagten Amtsvorstehers bzw. Amtes spricht; in einem entsprechenden Sinne wird der Begriff Amtsbereich auch in OVG Schleswig, Urt. v. 18.12.1995 - 5 L 122/95 -, juris Rn. 13, verstanden).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.1999 - 2 L 191/98

    Anspruch auf Zahlung eines Kostenausgleichs für Kindertageseinrichtungen gemäß §

    Insoweit ist an der Rechtsprechung des (früher zuständigen) 5. Senats des OVG Schleswig festzuhalten, wonach die Frage, inwieweit ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz besteht bzw. ob eine Einrichtung in einen Bedarfsplan nach § 7 KiTaG aufgenommen worden ist, für die Bestimmung des ausreichenden und gesetzesentsprechenden Angebots i.S.d. § 25 Abs. 2 KiTaG unergiebig ist (vgl. Urteile vom 18.12.1995, 5 L 86/95, NVwZ-RR 1997, 63 ff., 5 L 140/95, a.a.O., 5 L 136/95, ZfJ 1996, 467, 5 L 159/95, RsDE Nr. 34/1996, 96 ff., 5 L 161/95, Die Gemeinde 1996, 214 und 5 L 122/95, n.v.).
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