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   OVG Schleswig-Holstein, 19.04.1996 - 4 L 180/95   

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https://dejure.org/1996,12982
OVG Schleswig-Holstein, 19.04.1996 - 4 L 180/95 (https://dejure.org/1996,12982)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.04.1996 - 4 L 180/95 (https://dejure.org/1996,12982)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. April 1996 - 4 L 180/95 (https://dejure.org/1996,12982)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrerlaubnis; Wiedererteilungsverfahren; Klageverfahren; Beweisaufnahme

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  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.1992 - 4 L 238/91

    Führen; Kraftfahrzeug; Eignung; Alkohol; Abstinenz; Erteilung; Fahrerlaubnis

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.04.1996 - 4 L 180/95
    Wie die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben, ist nach der Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, daß von alkoholauffälligen Kraftfahrern, die mit Blutalkoholwerten über 1, 6 Promille am Straßenverkehr teilgenommen haben, eine dauerhafte Abstinenz erwartet werden muß, damit sie wieder als charakterlich geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erachtet werden können (vgl. Urteil des Senats vom 07.04.1992 - 4 L 238/91 -, NVwZ 1992 S. 379).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 26.83

    Fahreignungsuntersuchung - Finanzielle Schwierigkeiten und Kosten der MPU

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.04.1996 - 4 L 180/95
    Im Falle einer berechtigten Anordnung gemäß § 15 c Abs. 3 Satz 1 StVZO mutet das Gesetz dem Kraftfahrer zu, diese Kosten zu zahlen ebenso wie sie ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Kraftfahrzeuges notwendig sind, ohne daß es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1985 in NJW 1985, 2490).
  • BVerfG, 12.01.1993 - 2 BvR 1584/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.04.1996 - 4 L 180/95
    Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht, daß nur Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, wenn der Prozeßerfolg gewiß ist; Prozeßkostenhilfe darf vielmehr nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Beschluß des Senats vom 09.09.1991 - 4 O 33/91 - unter Bezugnahme auf BVerfG vom 25.06.1991 - 2 BvR 1979/91 - vgl. ferner BVerfG, Beschluß vom 12.01.1993 - 2 BvR 1584/92 - in AuAS 1993 S. 127).
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