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   OVG Schleswig-Holstein, 20.12.1993 - 1 M 71/93   

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https://dejure.org/1993,11509
OVG Schleswig-Holstein, 20.12.1993 - 1 M 71/93 (https://dejure.org/1993,11509)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20.12.1993 - 1 M 71/93 (https://dejure.org/1993,11509)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20. Dezember 1993 - 1 M 71/93 (https://dejure.org/1993,11509)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermessensentscheidung; Baugenehmigung; Nachbar; Nachbarrechte

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.11.1984 - 4 B 244.84

    Drittschützend - Rücksichtnahme - Bauordnungsrecht - Abstandsflächen - Einhaltung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.12.1993 - 1 M 71/93
    Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, BRS 42 Nr. 206), wonach bei Vorhaben, die die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen einhalten, darüber hinaus für ein - drittschützendes - Gebot der Rücksichtnahme auf diese nachbarlichen Belange kein Raum ist.
  • VG Schleswig, 31.01.2023 - 2 B 1/23

    Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung

    Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts kommen weder der überbaubaren Grundstücksfläche (hier hinsichtlich der Anordnung von Stellplätzen außerhalb der durch eine vordere Baugrenze festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche) noch der Festsetzung einer Grundflächenzahl als solcher des Maßes der baulichen Nutzung nachbarschützende Bedeutung zu, es sei denn, ein Bebauungsplan oder seine Begründung sind insoweit ausdrücklich nachbarschützend ausgerichtet (OVG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2014 - 1 MB 8/14 - Beschl. v. 22.04.2015 - 1 MB 9/15 - Beschl. v. 30.04.2009, - 1 MB 10/09 - Beschl. v. 20.12.1993, - 1 M 71/93 - VG Schleswig, Beschl. v. 19.04.2016 - 2 B 33/16 - und v. 22.04.2016, - 2 B 34/16 -).
  • VG Schleswig, 15.08.2022 - 2 B 41/22

    Bauvorbescheid (Nachbarwiderspruch) - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts kommt auch der überbaubaren Grundstücksfläche (hier der Bebauungstiefe) keine nachbarschützende Bedeutung zu, es sei denn, ein Bebauungsplan oder seine Begründung sind insoweit ausdrücklich nachbarschützend ausgerichtet (OVG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2014 - 1 MB 8/14 - Beschl. v. 22.04.2015 - 1 MB 9/15 - Beschl. v. 30.04.2009, - 1 MB 10/09 - Beschl. v. 20.12.1993, - 1 M 71/93 - VG Schleswig, Beschl. v. 19.04.2016 - 2 B 33/16 - und v. 22.04.2016, - 2 B 34/16 -).
  • VG Schleswig, 15.08.2022 - 2 B 34/22

    Baugenehmigung (Nachbarwiderspruch) - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts kommt auch der überbaubaren Grundstücksfläche (hier der Bebauungstiefe) keine nachbarschützende Bedeutung zu, es sei denn, ein Bebauungsplan oder seine Begründung sind insoweit ausdrücklich nachbarschützend ausgerichtet (OVG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2014 - 1 MB 8/14 - Beschl. v. 22.04.2015 - 1 MB 9/15 - Beschl. v. 30.04.2009, - 1 MB 10/09 - Beschl. v. 20.12.1993, - 1 M 71/93 - VG Schleswig, Beschl. v. 19.04.2016 - 2 B 33/16 - und v. 22.04.2016, - 2 B 34/16 -).
  • VG Schleswig, 23.06.2022 - 2 B 26/22

    Baugenehmigung (Nachbarwiderspruch) - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts kommt auch der überbaubaren Grundstücksfläche (hier der Bebauungstiefe) keine nachbarschützende Bedeutung zu, es sei denn, ein Bebauungsplan oder seine Begründung sind insoweit ausdrücklich nachbarschützend ausgerichtet (OVG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2014 - 1 MB 8/14 - Beschl. v. 22.04.2015 - 1 MB 9/15 - Beschl. v. 30.04.2009, - 1 MB 10/09 - Beschl. v. 20.12.1993, - 1 M 71/93 - VG Schleswig, Beschl. v. 19.04.2016 - 2 B 33/16 - und v. 22.04.2016, - 2 B 34/16 -).
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