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   OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 2 MB 16/18   

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OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 2 MB 16/18 (https://dejure.org/2018,26209)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.08.2018 - 2 MB 16/18 (https://dejure.org/2018,26209)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 (https://dejure.org/2018,26209)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausdenken einer Begründung als Aufgabe des Gerichts bei fehlender Dokumentation der Auswahlentscheidung (hier: Besetzung der Stelle eines Professors)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beförderungen; Antrag auf Erlass einer einsweiligen Anordnung

  • rechtsportal.de

    Ausdenken einer Begründung als Aufgabe des Gerichts bei fehlender Dokumentation der Auswahlentscheidung (hier: Besetzung der Stelle eines Professors)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 2 MB 16/18
    Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat Erfolg, d.h. das Gericht muss dem Dienstherrn die Ernennung untersagen, wenn die Auswahlentscheidung (und damit auch die beabsichtigte Ernennung) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und ein Erfolg seiner Bewerbung bei leistungsgerechter Würdigung jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 19; vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, juris, Rn. 17; und vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -; BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - Rn. 32).

    Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn.14; und vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 -, juris, Rn. 38).

    Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 14; und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.).

    Ob dies der Fall ist, kann erst beantwortet werden, wenn eine ordnungsgemäß dokumentierte Auswahlentscheidung vorliegt, anhand derer der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern nachvollzogen werden kann (vgl. hierzu ausdrücklich: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 20).

  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 C 30.15

    Keine Verpflichtung zur fortlaufenden Kontrolle der wissenschaftlichen Arbeiten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 2 MB 16/18
    Beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 15 ff.; und vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris, Rn. 17; und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, juris, Rn. 27 ).

    Danach steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris, Rn. 20 m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG).

    Dabei begegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einer Probevorlesung einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorlesungen - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris, Rn. 21).

    Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle gleichsam (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris, Ls 2 und Rn. 30, zu einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Professur; VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 7 CE 17.24 30 -, juris, Rn. 39).

  • BVerfG, 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 iVm Art 33 Absatz 2 durch die Ablehnung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 2 MB 16/18
    Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat Erfolg, d.h. das Gericht muss dem Dienstherrn die Ernennung untersagen, wenn die Auswahlentscheidung (und damit auch die beabsichtigte Ernennung) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und ein Erfolg seiner Bewerbung bei leistungsgerechter Würdigung jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 19; vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, juris, Rn. 17; und vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -; BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - Rn. 32).

    Beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 15 ff.; und vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris, Rn. 17; und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, juris, Rn. 27 ).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 2 MB 16/18
    Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen (in den Akten) schriftlich niederzulegen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 14; und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 20, jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 14; und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 2 MB 16/18
    Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat Erfolg, d.h. das Gericht muss dem Dienstherrn die Ernennung untersagen, wenn die Auswahlentscheidung (und damit auch die beabsichtigte Ernennung) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und ein Erfolg seiner Bewerbung bei leistungsgerechter Würdigung jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 19; vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, juris, Rn. 17; und vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -; BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - Rn. 32).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 2 MB 16/18
    Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat Erfolg, d.h. das Gericht muss dem Dienstherrn die Ernennung untersagen, wenn die Auswahlentscheidung (und damit auch die beabsichtigte Ernennung) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und ein Erfolg seiner Bewerbung bei leistungsgerechter Würdigung jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 19; vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, juris, Rn. 17; und vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -; BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - Rn. 32).
  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 2 MB 16/18
    Beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 15 ff.; und vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris, Rn. 17; und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, juris, Rn. 27 ).
  • VGH Hessen, 07.01.1993 - 1 TG 1777/92

    Begründungspflicht des Ministeriums bei von der Berufungsliste abweichender

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 2 MB 16/18
    Nachdem die Vorsitzende der Berufungskommission daraufhin mit Schreiben vom 2. November 2017 die vorgeschlagene Reihung der Bewerber in Auseinandersetzung mit den Einwänden - also auch denjenigen aus § 62 Abs. 4 Satz 4 HSG - ausführlich begründet sowie verteidigt und auch die Berufungskommission mit ausführlicher Begründung an dem Vorschlag vom 13. September 2017 festgehalten hat (vgl. Senatssitzung vom 15. November 2017, Bl. 301 der Beiakte C), hätte der Vizepräsident der Antragsgegnerin, wenn der dennoch vom Vorschlag der Berufungskommission abweichen wollte, dies in den wesentlichen Auswahlerwägungen niederlegen müssen (vgl. dazu auch schon VGH Kassel, Beschluss vom 7. Januar 1993 - 1 TG 1777/92 -, juris, Ls 1 und Rn. 2).
  • BVerfG, 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11

    Organisationsermessen des Dienstherrn auch hinsichtlich der Frage, ob eine

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 2 MB 16/18
    Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen (in den Akten) schriftlich niederzulegen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 14; und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 20, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 3606/13

    Konkurrentenstreit bzgl der Besetzung eines Hochschullehrstuhls - Abschluss des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 2 MB 16/18
    Beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 15 ff.; und vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris, Rn. 17; und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, juris, Rn. 27 ).
  • BVerfG, 23.06.2015 - 2 BvR 161/15

    Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund

  • OVG Niedersachsen, 18.02.2016 - 5 ME 2/16

    Anlassbeurteilung; Auswahlerwägung; Begründung; belastender Verwaltungsakt;

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • VG Schleswig, 08.08.2019 - 12 D 1/19

    Konkurrentenstreitigkeit betreffend die Besetzung einer Professorenstelle

    Zur Begründung trägt er im Rahmen seines Hauptantrages vor, die Antragsgegnerin verstoße mit ihrem Vorgehen gegen ihre Verpflichtung aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (Az: 2 MB 16/18) zur Nichtbesetzung der streitgegenständlichen Stelle.

    der Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin gemäß § 172 VwGO unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben, ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss des OVG Schleswig vom 22.08.2018 (Az.: 2 MB 16/18) dadurch nachzukommen, dass sie es unterlässt die ausgeschriebene Stelle einer/eines Professorin/Professors (W2) für Experimentalphysik mit Herrn Prof. XY oder anderweitig zu besetzen,.

    Die Antragsgegnerin ist der in der streitgegenständlichen einstweiligen Anordnung (Beschluss des OVG Schleswig vom 22.08.2018 - 2 MB 16/18) tenorierten Verpflichtung nachgekommen.

    Allerdings ist hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 - Juris, Rn. 20; OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2018 - 2 MB 16/18 - Juris Rn. 8).

    Die vom Oberverwaltungsgericht kritisierte fehlende schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen, die zu einem Abweichen vom Vorschlag des Berufungsausschusses führte (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2018 - 2 MB 16/18 - Juris Rn. 9 ff.), erfolgt vorliegend durch einen Auswahlvermerk des Präsidenten der Antragsgegnerin, in dem dieser auf die für ihn entscheidende vom Berufungsausschussvorschlag abweichende Gewichtung der Auswahlkriterien eingeht und sich mit der Frage der Hausberufung und der Argumentation des Berufungsausschusses auseinandersetzt.

  • VG Schleswig, 11.11.2019 - 12 B 51/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

    Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2018 - 2 MB 16/18 - juris Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 03.03.2014 - 1 BvR 3606/13 - juris Rn. 20 und vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 - juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 - juris Rn. 17 und vom 22.07.999 - 2 C 14/98 - juris Rn. 27).

    Danach steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (OVG Schleswig Beschluss vom 22.08.2018 a.a.O.).

    Dabei begegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einer Probevorlesung einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorlesungen - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2018 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 C 30/15 - juris Rn. 21).

    Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 22.08.2018 a.a.O. Rn. 16 und vom 29.07.2014 - 2 O 11/14 - m.w.N.).

  • VG Schleswig, 04.09.2018 - 12 B 49/18

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

    Denn aus der Verfahrensabhängigkeit des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beförderungsbewerbers ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren (OVG Schleswig, Beschluss vom 20. August 2018 - 2 MB 16/18 - m.w.N.), vorliegend schon im Hinblick auf die nach § 39 Abs. 2 SchulG zu treffende Vorauswahl (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 11 B 8/05 -, juris, Rn. 8; VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Juli 2008 - 2 L 776/07 -, juris, Rn. 29).

    Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2015-2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 - OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2018 - 6 B 88/18 - BeckRS 2018, 9317 Rn. 8).

    Zweitens erscheint es angesichts des Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht möglich, dass der Antragsgegner seine Auswahl bei ausreichender Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen zugunsten des Antragstellers trifft (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -).

  • VG Schleswig, 21.09.2020 - 12 B 41/20

    Konkurrentenschutz

    Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität bzw. Fachhochschule hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2018 - 2 MB 16/18 - juris Rn 8 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 03.03.2014 - 1 BvR 3606/13 - juris Rn 20 und vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 - juris Rn 17; BVerwG, Urteile vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 - juris Rn 17 und vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 - juris Rn 27).

    Danach steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2018 aaO).

    Dabei begegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamtes eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einer Probevorlesung einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorlesung - ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2018 aaO; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 C 30/15 - juris Rn 21).

  • VG Schleswig, 02.01.2020 - 12 B 48/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

    Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn die Auswahlentscheidung (und damit auch die beabsichtigte Ernennung) den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt und ihre Aussichten, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, Rn. 6, juris, m.w.N.).

    Danach steht der Hochschule eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, Rn. 8, juris, m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2019 - 1 BvR 2059/18 -, Rn. 36, juris).

    Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle gleichsam (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, Rn. 9 - 10, juris, m.w.N.).

  • VG Schleswig, 11.05.2020 - 12 B 9/20

    Eilrechtsschutz gegen eine geplante Stellenbesetzung einer Professurstelle mit

    Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn die Auswahlentscheidung (und damit auch die beabsichtigte Ernennung) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und die Aussichten des Antragstellers im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, juris, Rn. 6, m.w.N.).

    Danach steht der Hochschule eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, Rn. 8, juris, m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2019 - 1 BvR 2059/18 -, Rn. 36, juris).

    Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle gleichsam (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, Rn. 9 - 10, juris, m.w.N.).

  • VG Schleswig, 09.03.2020 - 12 B 88/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Auswahlentscheidung

    Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn die Auswahlentscheidung (und damit auch die beabsichtigte Ernennung) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und seine Aussichten im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, Rn. 6, juris, m.w.N.).

    Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, Rn. 9 - 10, juris, m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - 2 O 6/19

    Bindungswirkung einer konkurrentenrechtlichen Sicherungsanordnung

    Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wird der Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des Senats vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 - auferlegten Unterlassungsverpflichtung, die ausgeschriebene Stelle einer/ eines Professorin/ Professors (W2) für Experimentalphysik mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, nicht nachkommt.
  • VG Schleswig, 07.09.2020 - 12 B 34/20

    Recht der Bundesbeamten

    Im Rahmen von beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren besteht ein Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und die Aussichten des Antragstellers, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, Rn. 6, juris, m.w.N.).

    Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, Rn. 9 - 10, juris, m.w.N.).

  • VG Schleswig, 26.02.2020 - 12 B 78/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Auswahlentscheidung

    Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn die Auswahlentscheidung (und damit auch die beabsichtigte Ernennung) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und die Aussichten des Antragstellers im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, Rn. 6, juris, m.w.N.).

    Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, Rn. 9 - 10, juris, m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.12.2020 - 2 MB 28/20

    Konkurrentenstreitverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle: Anforderungen

  • VG München, 13.09.2023 - M 5 E 23.3439

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Stellenbesetzung, W 3 Professur

  • VG Schleswig, 29.09.2020 - 12 B 33/20

    Recht der Bundesbeamten

  • VG München, 18.10.2018 - M 5 E 18.1230

    Konkurrentenstreitverfahren um eine W2-Professur, hier: Begründungsdefizit der

  • VG München, 30.01.2023 - M 5 E 22.4977

    Erfolgreicher Konkurrenteneilantrag gegen Besetzung einer Professur

  • VG Schleswig, 12.02.2020 - 12 B 80/19

    Eilrechtsschutz auf Untersagung der Stellenbesetzung mit einem Konkurrenten;

  • VG München, 19.10.2021 - M 5 E 21.2443

    Deklaratorisches und konstitutives Anforderungsprofil

  • VG Schleswig, 02.04.2020 - 12 B 81/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

  • VG Schleswig, 19.10.2020 - 12 B 55/20

    Stellenbesetzung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • VG Schleswig, 15.06.2020 - 12 B 25/20

    Stellenbesetzung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • VG München, 23.02.2022 - M 5 E 21.6351

    Konkurrentenstreitverfahren betreffend eine Professur W 3 für Religionspädagogik

  • VG Schleswig, 23.11.2020 - 12 B 62/20

    Beförderungen

  • VG Schleswig, 02.04.2020 - 12 B 62/19

    Einstweilige Anordnung bei einer Stellenbesetzung; Anordnungsgrund;

  • VG München, 10.01.2023 - M 5 E 22.5159

    Konkurrentenstreit um eine Stelle als Hochschullehrer: Fehlerhafte Dokumentation

  • VG Schleswig, 09.09.2020 - 12 B 29/20

    Stellenbesetzung

  • VG Schleswig, 21.04.2020 - 12 B 8/20

    Stellenbesetzung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2023 - 2 MB 8/23

    DaZ-Zertifikat als konstitutives Merkmal im Anforderungsprofil für die Planstelle

  • VG Schleswig, 31.03.2020 - 12 B 94/19

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

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