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   OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15   

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https://dejure.org/2016,33804
OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15 (https://dejure.org/2016,33804)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.06.2016 - 4 LB 18/15 (https://dejure.org/2016,33804)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 4 LB 18/15 (https://dejure.org/2016,33804)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 10 Abs 4 VereinsG, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG
    Aufforderung zur Abgabe eines Eides über die Vollständigkeit des gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern des Vereins abgegebenen Bestandsverzeichnisses über das Vereinsvermögen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Abgabe eines Eides über die Vollständigkeit des gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern eines Vereins abgegebenen Bestandsverzeichnisses über das Vereinsvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Abgabe eines Eides über die Vollständigkeit des gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern eines Vereins abgegebenen Bestandsverzeichnisses über das Vereinsvermögen

  • rechtsportal.de

    VereinsG § 10 Abs. 4 S. 2
    Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Abgabe eines Eides über die Vollständigkeit des gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern eines Vereins abgegebenen Bestandsverzeichnisses über das Vereinsvermögen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15
    Zu Recht habe das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13.01.1981 - 1 BvR 116/77) darauf hingewiesen, dass die zu Schweige- und Aussageverweigerungsrechten nötigenden Aspekte bei Zeugen, Prozessparteien und Beschuldigten nicht in gleicher Weise für Personen gelten, die gegenüber Behörden und anderen Personen rechtsgeschäftlich oder gesetzlich auskunftspflichtig seien.

    Dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare" - niemand soll gezwungen werden, sich selbst anzuklagen -, vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 - NJW 1981, 1431 ff), der vor allem zu den anerkannten Prinzipien eines rechtstaatlichen Strafverfahrens gehört, ist vom Bundesverfassungsgericht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 - 1 BvR 2272/96 -, BVerfGE 95, 220, 241; Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O., Beschl. v. 06.05.2016 - 2 BvR 890/16 -, juris Rn. 20).

    Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt zugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O.).

    Eine zwangsweise herbeigeführte Selbstbezichtigung ist allerdings grundsätzlich verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O.; Nichtannahmebeschl. v. 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04 -, NJW 2005, 352).

    Die insoweit bestehende Lücke zu schließen, obliegt grundsätzlich dem Gesetzgeber, zumal nur er das Verwertungsverbot näher ausgestalten und durch Offenbarungsverbote absichern kann (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O., zur Auskunftspflicht nach der seinerzeit geltenden Konkursordnung; vgl. nunmehr - ein Verwertungsverbot normierend - § 97 Abs. 1 S. 3 InsO).

  • BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90

    Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15
    Das Grundrecht gebietet keinen lückenlosen Schutz gegen Selbstbezichtigungen ohne Rücksicht darauf, ob dadurch schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 19.03.1991 - 5 StR 516/90 -, MDR 1991, 783).

    Der Gesetzgeber ist befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen und sich für eine Auskunftspflicht ohne die Normierung eines Aussageverweigerungsrechts zu entscheiden (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 06.02.2008 - 332 T 11/08 -, juris unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 19.03.1991 a.a.O.).

  • LG Hamburg, 06.02.2008 - 332 T 11/08

    Offenbarungsversicherung: Auskunftsverweigerung wegen Gefahr der Strafverfolgung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15
    Der Gesetzgeber ist befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen und sich für eine Auskunftspflicht ohne die Normierung eines Aussageverweigerungsrechts zu entscheiden (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 06.02.2008 - 332 T 11/08 -, juris unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 19.03.1991 a.a.O.).
  • BVerwG, 16.09.2014 - 6 B 31.14

    Verhältnismäßigkeit eines Vereinsverbots; Hells Angels

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15
    Das Urteil ist rechtskräftig (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 - BVerwG 6 B 31.14).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 181/03

    Änderung der Anordnung der eidesstattlichen Versicherung durch das

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15
    Eine solche Korrektur ist selbst für den Fall anerkannt, in dem ein Kläger verpflichtet wurde, eine eidesstattliche Versicherung mit nicht auslegbar bezeichnetem Inhalt zu leisten; hier ist dem Grundsatz, dass niemand zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden kann, ggf. dadurch Rechnung zu tragen, dass das Vollstreckungsgericht im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 261 Abs. 2 BGB eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen kann und der Schuldner nach Korrektur seiner bisher unvollständigen Auskunft anschließend die vollständige Auskunft an Eides statt versichert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IX a ZB 181/03 -, NJW-RR 2005, 221 f.).
  • BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04

    Umfang des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15
    Eine zwangsweise herbeigeführte Selbstbezichtigung ist allerdings grundsätzlich verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O.; Nichtannahmebeschl. v. 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04 -, NJW 2005, 352).
  • BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an das Vereinigte Königreich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15
    Dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare" - niemand soll gezwungen werden, sich selbst anzuklagen -, vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 - NJW 1981, 1431 ff), der vor allem zu den anerkannten Prinzipien eines rechtstaatlichen Strafverfahrens gehört, ist vom Bundesverfassungsgericht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 - 1 BvR 2272/96 -, BVerfGE 95, 220, 241; Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O., Beschl. v. 06.05.2016 - 2 BvR 890/16 -, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15
    Dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare" - niemand soll gezwungen werden, sich selbst anzuklagen -, vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 - NJW 1981, 1431 ff), der vor allem zu den anerkannten Prinzipien eines rechtstaatlichen Strafverfahrens gehört, ist vom Bundesverfassungsgericht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 - 1 BvR 2272/96 -, BVerfGE 95, 220, 241; Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O., Beschl. v. 06.05.2016 - 2 BvR 890/16 -, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 31.03.2008 - 2 BvR 467/08

    Pflicht zur Offenbarung von Straftaten bei Abgabe einer eidesstattlichen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15
    Nur bei diesem Verständnis begegnet die uneingeschränkte Verpflichtung zur Auskunft im Hinblick auf den verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstbezichtigungsgrundsatz keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.03.2008 - 2 BvR 467/08 -, WM 2008, 989; ein strafrechtliches Verwertungsverbot im Falle der unbeschränkten Auskunftspflicht des Seelotsen nach § 26 Abs. 1 S. 2 SeeLotG bejahend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.04.2012 - 8 ME 49/12 - DVBl. 2012, 705).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2014 - 4 KS 1/12

    (Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt) Vereinsverbot der Hells Angels Kiel

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15
    Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (OVG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2014 - 4 KS 1/12 -, NordÖR 2014, 356).
  • OVG Niedersachsen, 04.04.2012 - 8 ME 49/12

    Unzumutbarkeit zum Abwarten des Verwaltungsaktes oder des Verwaltungshandelns als

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.05.2021 - 4 MB 14/21

    Auskunftsverlangen gegen Online-Versandhandel nach Beschwerden über

    Wie andere spezialgesetzlich normierte Auskunftsverweigerungsrechte trägt auch § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare" - niemand soll gezwungen werden, sich selbst anzuklagen) Rechnung (vgl. Dix, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, § 40 BDSG, Rn. 13; grundlegend Urteil des Senats vom 23. Juni 2016 - 4 LB 18/15 -, Rn. 40, juris; vgl. zum gleichlautenden § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. März 2001 - 10 S 1184/00 -, Rn. 26, juris; vgl. zum gleichlautenden § 39 Abs. 1 Satz 2 WaffG Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 39 Rn. 4).

    Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt zugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, Rn. 18; juris; Urteil des Senats vom 23. Juni 2016 - 4 LB 18/15 -, Rn. 40, juris).

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