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   OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22   

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OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22 (https://dejure.org/2022,38187)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.12.2022 - 2 MB 9/22 (https://dejure.org/2022,38187)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. Dezember 2022 - 2 MB 9/22 (https://dejure.org/2022,38187)
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    Amortisierungs-Rechnung; aktive Dienstzeit; Altershöchstgrenze; Berufssoldat; Berufssoldatin; Doppelversorgung; Mindestversorgung; Nachversicherung; Nachversicherungszeiten; Ruhegehalt; ruhegehaltfähig; Soldat auf Zeit; Soldatin auf Zeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20

    Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22
    Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze des § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO, soweit dieser auch die Übernahme von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten erfasst (entgegen BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23, sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2022 - 4 S 249/22 -, n. v.).

    Eine verfassungskonforme Auslegung oder die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23) vorgenommene analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BHO dahingehend, dass diese auch auf Fälle Anwendung findet, in denen die Soldatin oder der Soldat auf Zeit bei der fiktiven Annahme eines Status als Berufssoldatin oder Berufssoldat Versorgungsansprüche erworben hätte mithin das Nichtbestehen des Anspruchs allein auf dem soldatenrechtlichen Status beruht dürfte nicht in Betracht kommen.

    Eine derartige generelle Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten, die ohne Bezug zu konkreten körperlichen Eignungsanforderungen gelten soll und damit auch Bewerberinnen und Bewerber ausschließt, die - wie der Antragsteller - grundsätzlich nach dem Leistungsprinzip zu übernehmen wären, stellt damit kein selbst aus Art. 33 Abs. 2 GG folgendes Kriterium, sondern selbst einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 -? 1 WB 32.20 -?, juris Rn. 31 m. w. N.).

    Es bestehen jedoch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze des § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO, soweit dieser auch die Übernahme von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten erfasst (entgegen BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23, sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2022 - 4 S 249/22 -, n. v.).

    Sie ist wie eingangs ausgeführt kein aus Art. 33 Abs. 2 GG folgendes Kriterium, sondern stellt selbst einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 -? 1 WB 32.20 -?, juris Rn. 31 m. w. N.).

    Hieran gemessen bestehen gegen die Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO zwar keine Bedenken hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit, da die Bundeshaushaltsordnung in diesem Zusammenhang ein Parlamentsgesetz darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 32).

    a) So könnte zur Begründung der Altershöchstgrenze in § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Verteidigung (Art. 87a Abs. 1 GG), der gebietet, eine funktionstüchtige Bundeswehr zu unterhalten und das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind, abgestellt werden (so BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 37-38).

    Auch dürfte die Möglichkeit der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit einen Faktor für die Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr bilden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 38).

    Inhaltliche Schranken für das Dienstverhältnis einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit ergeben sich aus dem Soldatengesetz anders als für das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, das nach § 39 SG auf bestimmte Laufbahnen beschränkt ist, nicht (allein die nach § 27 SG erlassene Soldatenlaufbahnverordnung sieht für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vor, dass diese nur Berufssoldatinnen und -soldaten offensteht, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 -? 1 WB 32.20 -, juris Rn. 17-25).

    Beim typischerweise erreichten Enddienstgrad der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Hauptleute liegt die besondere Ruhestandsgrenze bei der Vollendung des 56. Lebensjahres, § 45 Abs. 2 Nr. 4 SG, und damit elf Jahre unter der auf die Vollendung des 67. Lebensjahrs festgesetzten Regelaltersgrenze für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte auf Lebenszeit, § 51 Abs. 1 BBG (so auch BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 39- 41).

    e) Auch eine verfassungskonforme Auslegung oder die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23) und ihm folgend dem Verwaltungsgericht vorgenommene analoge Anwendung der Regelung dahingehend, dass diese auch auf Fälle Anwendung findet, in denen die Soldatin oder der Soldat auf Zeit bei der fiktiven Annahme eines Status als Berufssoldatin oder Berufssoldat Versorgungsansprüche erworben hätte - mithin das Nichtbestehen des Anspruchs allein auf dem soldatenrechtlichen Status beruht - dürfte nicht in Betracht kommen.

    Soweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich als ergänzendes Kriterium aufgenommen hat, dass die bereits geleisteten Dienstjahre und die bis zum Erreichen der Pensionsgrenze noch möglichen Dienstjahre in der Gesamtsumme eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren erreichen müssen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 53), ergibt sich dafür kein hinreichender normativer Anknüpfungspunkt.

  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 52.21

    Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22
    Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze des § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO, soweit dieser auch die Übernahme von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten erfasst (entgegen BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23, sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2022 - 4 S 249/22 -, n. v.).

    Eine verfassungskonforme Auslegung oder die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23) vorgenommene analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BHO dahingehend, dass diese auch auf Fälle Anwendung findet, in denen die Soldatin oder der Soldat auf Zeit bei der fiktiven Annahme eines Status als Berufssoldatin oder Berufssoldat Versorgungsansprüche erworben hätte mithin das Nichtbestehen des Anspruchs allein auf dem soldatenrechtlichen Status beruht dürfte nicht in Betracht kommen.

    Es bestehen jedoch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze des § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO, soweit dieser auch die Übernahme von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten erfasst (entgegen BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23, sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2022 - 4 S 249/22 -, n. v.).

    e) Auch eine verfassungskonforme Auslegung oder die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23) und ihm folgend dem Verwaltungsgericht vorgenommene analoge Anwendung der Regelung dahingehend, dass diese auch auf Fälle Anwendung findet, in denen die Soldatin oder der Soldat auf Zeit bei der fiktiven Annahme eines Status als Berufssoldatin oder Berufssoldat Versorgungsansprüche erworben hätte - mithin das Nichtbestehen des Anspruchs allein auf dem soldatenrechtlichen Status beruht - dürfte nicht in Betracht kommen.

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22
    Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 für die seinerzeitigen Regelungen im Landesbeamtengesetz von Nordrhein-Westfalen entschieden, dass es an einer hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung für die Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen fehle (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, juris Rn. 67-73).

    Unter diesen Umständen kann, abhängig von der Höhe der Versorgungsbezüge und der anrechenbaren Rente, ein Unterschied zwischen der Mindestversorgung und dem erdienten Ruhegehalt ausgeglichen werden (vgl. zum Ganzen für Beamtinnen und Beamte BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, juris Rn. 83-90).

    Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass die Beamtin bzw. der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, juris Rn. 83- 90).

  • BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 2325/07

    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Empfänger von Versorgungsbezügen zur

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22
    Es bestehen auch keine "hergebrachten Grundsätze" für das Berufssoldatentum (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 -, juris Rn. 157-158; Beschluss vom 7. April 2008 - 1 BvR 2325/07 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

    Insoweit besteht jedoch, auch wenn das Recht der Berufssoldaten dem der Beamtinnen und Beamten in vielem ähnlich ist, keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer Angleichung (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 - 1 BvR 2325/07 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

  • BVerwG, 28.03.1956 - II C 300.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22
    Die frühere Dienstzeit, für die vom Dienstherrn Rentenversicherungsbeiträge nachentrichtet wurden, ist ruhegehaltfähig (vgl. Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 159. Ergänzungslieferung Stand August 2022, § 6 BeamtVG Rn. 52; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 -, juris Rn. 6 sowie zur Vorgängerregelung BVerwG, Urteil vom 28. März 1956 - II C 300.54 -, juris Leitsatz und Rn. 14-16), sie findet ausschließlich im Rahmen der Ruhensregelungen Berücksichtigung, vgl. § 55a SVG bzw. § 55 BeamtVG.

    Die Doppelversorgung liegt darin, dass die Nachversicherungszeiten bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden, gleichzeitig aber im Wege der Anrechnung als Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit eine Erhöhung des soldatenrechtlichen Ruhegehalts bewirken (vgl. dazu schon - für Beamtinnen und Beamte - BVerwG, Urteil vom 28. März 1956 - II C 300.54 -, juris Rn. 15).

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22
    Es bestehen auch keine "hergebrachten Grundsätze" für das Berufssoldatentum (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 -, juris Rn. 157-158; Beschluss vom 7. April 2008 - 1 BvR 2325/07 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerwG, 01.06.2022 - 3 B 29.21

    Rechtsweg bei Geltendmachung eines auf § 56 IfSG analog gestützten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22
    Von einer planwidrigen Regelungslücke ist auszugehen, wenn festzustellen ist, dass die Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 -? 3 B 29.21 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22
    Zwar muss sich der Inhalt der Gewährleistung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Soldaten und Soldaten an den zu Art. 33 Abs. 5 GG entwickelten Grundsätzen orientieren (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, juris Rn. 67 m. w. N.; vgl. dazu auch Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75 -, juris Rn. 83 - 85).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22
    Zwar muss sich der Inhalt der Gewährleistung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Soldaten und Soldaten an den zu Art. 33 Abs. 5 GG entwickelten Grundsätzen orientieren (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, juris Rn. 67 m. w. N.; vgl. dazu auch Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75 -, juris Rn. 83 - 85).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 11.11

    Alter; Altersaufbau; Auswahlverfahren; Bedarf; Umwandlung; Zeitsoldat;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22
    Insofern wäre es zunächst Sache des Normgebers, etwaige aus dem Verteidigungsauftrag folgende Besonderheiten für die Personalauswahl zu konkretisieren, wobei er die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Art. 33 Abs. 2 GG in den Blick zu nehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 -, juris Rn. 26 f. m. w. N.).
  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • BGH, 09.02.2000 - XII ZB 24/96

    Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 A 9.17

    Analogie; Ausnahmen; Beamter; Berufliches Rehabilitierungsgesetz;

  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 47.11

    Versorgung; Ruhen; Kapitalabfindung; zwischenstaatliche Einrichtung;

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