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   OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20 (https://dejure.org/2020,29150)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 (https://dejure.org/2020,29150)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. September 2020 - 1 MR 5/20 (https://dejure.org/2020,29150)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (35)

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 5/19

    Ausfertigung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Erforderlichkeit des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20
    OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 58, juris).

    Diese Funktion kann die Ausfertigung einer mehrere Seiten umfassenden Satzung jedoch grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn entweder alle Einzelteile bzw. Einzelblätter fest miteinander verbunden oder jeweils einzeln ausgefertigt sind (vgl. zur Ausfertigung einer Verordnung Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 60, juris).

    OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 61, juris; Bay. VGH, Urteil vom 4. August 2017 - 15 N 15.1713 -, Rn. 20, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 6. Juni 2001, 1 D 442/99, juris Rn. 35; vgl. zur Erfüllung der Identitätsfunktion bei zweifelsfrei feststellbarem Inhalt BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19, juris).

    Eine zweifelsfreie Individualisierung kann z. B. bei einem Text über mehrere Seiten dadurch ermöglicht werden, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Norm gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (zur Ausfertigung einer Verordnung Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 61, juris; Bay. VGH, Urteil vom 4. August 2017 - 15 N 15.1713 -, Rn. 20; Sächs. OVG, Urteil vom 6. Juni 2001 - 1 D 442/99 - Rn. 35 juris).

    Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich (hierauf haben auch abgestellt Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 60, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - 15 N 12.1633 -, juris Rn. 42).

    OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 57, juris).

  • BVerwG, 04.09.2014 - 4 B 29.14

    Mindeststandard für die Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20
    Bei Fehlen einfachgesetzlicher Vorschriften des Bundesrechts für den jeweiligen Rechtsbereich ergeben sich die Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht demnach in erster Linie aus landesrechtlichen Vorschriften (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 BN 34.17 -, Rn. 7, juris).

    Das danach in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG für die Länder geltende Rechtsstaatsprinzip verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. "Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"; vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 -, Rn. 23, juris; vgl. auch Schl.-Holst.

    Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Urteil vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 -, Rn. 15, juris).

    Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 8 B 72.11 -, Rn. 6, juris).

    Weitere Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, bzw. der Geeignetheit eines Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht indessen nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 BN 34/17 -, Rn. 7, juris).

    Es bedarf verfassungsrechtlich insoweit im Rahmen der Ausfertigung nicht zwingend der Herstellung einer einheitlichen (Original-)Urkunde, sofern die Ausfertigung geeignet ist zu bestätigen, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris).

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20
    Das danach in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG für die Länder geltende Rechtsstaatsprinzip verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. "Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"; vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 -, Rn. 23, juris; vgl. auch Schl.-Holst.

    Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 8 B 72.11 -, Rn. 6, juris).

    OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 61, juris; Bay. VGH, Urteil vom 4. August 2017 - 15 N 15.1713 -, Rn. 20, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 6. Juni 2001, 1 D 442/99, juris Rn. 35; vgl. zur Erfüllung der Identitätsfunktion bei zweifelsfrei feststellbarem Inhalt BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19, juris).

    Zwar ist es zutreffend, dass - da über die Ersatzverkündung dem Normadressaten die Kenntnisnahme des geltenden Rechts ermöglicht werden soll - der Hinweiszweck der Ersatzverkündung nur dann erreicht wird, wenn sich aus der Bekanntmachung neben dem Umstand des Abschlusses des Aufstellungsverfahrens auch der räumliche Geltungsbereich der Satzung ergibt (vgl. zur Ersatzverkündung von Bebauungsplänen BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 -, Rn. 14, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 16, juris).

  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20
    Zwar ist es zutreffend, dass - da über die Ersatzverkündung dem Normadressaten die Kenntnisnahme des geltenden Rechts ermöglicht werden soll - der Hinweiszweck der Ersatzverkündung nur dann erreicht wird, wenn sich aus der Bekanntmachung neben dem Umstand des Abschlusses des Aufstellungsverfahrens auch der räumliche Geltungsbereich der Satzung ergibt (vgl. zur Ersatzverkündung von Bebauungsplänen BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 -, Rn. 14, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 16, juris).

    Dies kann durch eine schlagwortartige Kennzeichnung des Geltungsbereiches erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 -, Rn. 14, juris; EZBK/Stock, Baugesetzbuch, 137. EL Februar 2020, BauGB § 10 Rn.114).

    Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Kennzeichnung des Geltungsbereiches geeignet ist, einen Hinweis auf diesen zu geben und die Satzung zu identifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 -, Rn. 14, juris).

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20
    Das danach in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG für die Länder geltende Rechtsstaatsprinzip verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. "Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"; vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 -, Rn. 23, juris; vgl. auch Schl.-Holst.

    Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 29.14 -, Rn. 5, juris; Urteil vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 -, Rn. 15, juris).

    Die fehlerhafte Ausfertigung ist auch als beachtliche Verletzung von Formvorschriften, die zur Unwirksamkeit der Satzung führt, zu qualifizieren (vgl. zur Ausfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, Rn. 13, juris; Schl.-Holst.

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 1 MR 4/20

    Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Berücksichtigung einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20
    Die Antragsteller müssen, wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, sowohl die Tatsachen, aus denen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ergeben, als auch die Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit des Antrags, insbesondere die Antragsbefugnis ergibt, darlegen und glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO; stRspr des Senats, zuletzt Beschluss vom 31. März 2020, - 1 MR 4/20 - n. v.; zur Anwendbarkeit der Grundsätze des § 123 VwGO im Rahmen des § 47 VwGO Bay. VGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 10 NE 13.226 -, Rn. 25, juris).

    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. zur Prüfung von Bebauungsplänen BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, Rn. 12, juris m. w. N.; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 28. August 2020 - 1 MR 4/20 -, n. v.).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. zur Prüfung von Bebauungsplänen BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, Rn. 12, juris m. w. N.; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 28. August 2020 - 1 MR 4/20 -, n. v., m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20

    Baugenehmigung; bauliche Anlage; Erlöschen; Erlöschen der Baugenehmigung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20
    Die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Hafen-Ost" vom 21. Februar 2019 wird bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller - 1 KN 17/20 - außer Vollzug gesetzt.

    Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren 1 KN 17/20 gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Hafen-Ost" vom 21. Februar 2019 (im Folgenden: Sanierungssatzung).

    Am 12. Juni 2020 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag (1 KN 17/20) sowie den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit denselben Rügen, die sie auch zuvor mit Schreiben vom 23. März 2020 gegenüber der Antragsgegnerin erhoben hatten, gestellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1999 - 11a B 1158/99

    Vorläufige Außervollzugsetzen eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20
    Jedenfalls sofern die Fehlerbehebung durch den Normgeber nicht konkret und unmittelbar bevorsteht, ist allein die Möglichkeit, dass dieser in nicht absehbarer Zukunft ein ergänzendes Verfahren durchführen könnte, nicht geeignet, den Eingriff in die Rechte der Antragsteller durch die schwebend unwirksame Satzung als lediglich kurzzeitig zu bewerten, sodass der im Rahmen der Prüfung des Gebotenseins der Aussetzung aus wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht ins Gewicht fällt (vgl. so i.E. unter Berücksichtigung des außer Kraft getretenen § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB i.d.F. vom 15.12.1997 OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1999 - 11a B 1158/99.NE -, Rn. 25, juris; i.E. auch Schoch/Schneider/Bier/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung, 38. EL Januar 2020, VwGO § 47 Rn. 168; differenzierend Nds. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 1 MN 12/09 -, Rn. 66 ff., juris; Beschluss vom 15. November 2000 - 1 M 3238/00 -, Rn. 43 ff., juris; a.A. hinsichtlich eines formellen Fehlers bei im Übrigen auch materiellen Fehlern noch Schl.-Holst.

    Sie kann jedoch auch auf eine Fehlerbehebung verzichten, was zur Folge hat, dass die Sanierungssatzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt bleibt und in der Hauptsache mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für unwirksam erklärt wird (vgl. unter Berücksichtigung des außer Kraft getretenen § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB i.d.F. vom 15.12.1997 OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1999 - 11a B 1158/99.NE -, Rn. 25, juris).

  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 15 N 15.1713

    Anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung in einem Baugebiet

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20
    OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 61, juris; Bay. VGH, Urteil vom 4. August 2017 - 15 N 15.1713 -, Rn. 20, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 6. Juni 2001, 1 D 442/99, juris Rn. 35; vgl. zur Erfüllung der Identitätsfunktion bei zweifelsfrei feststellbarem Inhalt BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 19, juris).

    Eine zweifelsfreie Individualisierung kann z. B. bei einem Text über mehrere Seiten dadurch ermöglicht werden, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Norm gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (zur Ausfertigung einer Verordnung Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 61, juris; Bay. VGH, Urteil vom 4. August 2017 - 15 N 15.1713 -, Rn. 20; Sächs. OVG, Urteil vom 6. Juni 2001 - 1 D 442/99 - Rn. 35 juris).

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2000 - 1 M 3238/00

    Bauleitplanung; Bewertungsverfahren; einstweilige Anordnung; Erforderlichkeit;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20
    Jedenfalls sofern die Fehlerbehebung durch den Normgeber nicht konkret und unmittelbar bevorsteht, ist allein die Möglichkeit, dass dieser in nicht absehbarer Zukunft ein ergänzendes Verfahren durchführen könnte, nicht geeignet, den Eingriff in die Rechte der Antragsteller durch die schwebend unwirksame Satzung als lediglich kurzzeitig zu bewerten, sodass der im Rahmen der Prüfung des Gebotenseins der Aussetzung aus wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht ins Gewicht fällt (vgl. so i.E. unter Berücksichtigung des außer Kraft getretenen § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB i.d.F. vom 15.12.1997 OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1999 - 11a B 1158/99.NE -, Rn. 25, juris; i.E. auch Schoch/Schneider/Bier/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung, 38. EL Januar 2020, VwGO § 47 Rn. 168; differenzierend Nds. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 1 MN 12/09 -, Rn. 66 ff., juris; Beschluss vom 15. November 2000 - 1 M 3238/00 -, Rn. 43 ff., juris; a.A. hinsichtlich eines formellen Fehlers bei im Übrigen auch materiellen Fehlern noch Schl.-Holst.

    Vielmehr hat sie im Rahmen ihrer Antragserwiderung zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Auffassung die Ratsversammlung eine Sanierungssatzung mit einem Lageplan als Anlage beschlossen habe und ein (im ergänzenden Verfahren heilbarer) Ausfertigungsmangel jedenfalls nicht darin liege, dass die ausgefertigte von der beschlossenen Sanierungssatzung abweiche (vgl. zur Berücksichtigung des erkennbaren Berichtigungswillens der Antragsgegnerin auch Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2000 - 1 M 3238/00 -, Rn. 43 ff., juris).

  • OVG Sachsen, 06.06.2001 - 1 D 442/99

    Ausfertigungsvermerk einer Satzung; Überprüfung eines Bebauungsplan;

  • BVerwG, 21.06.2018 - 4 BN 34.17

    Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht im Rahmen von Satzungstexten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2008 - 7 D 37/07

    Verlängerung einer Genehmigung zur Teilnutzung eines ehemaligen Baumarktes als

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 174/15

    Normenkontrolle gegen Sanierungssatzung; Antragsbefugnis des Inhabers einer

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2018 - 1 MR 9/17

    Begriff des schweren Nachteils im Sinne von § 47 Abs 6 VwGO; Gebot der

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 15 N 12.1633

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Ausfertigungsfertigungsmangel; Fehlen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2008 - 7 B 1743/07

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17

    Einstweilige Anordnung bei einem offensichtlich fehlerhaft bekannt gemachten

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2014 - 2 B 581/14

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes im Wege der einstweiligen Anordnung;

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 CN 1.08

    Revisibles Recht; Teilnichtigkeit von Gesetzen; Ausfertigung von Gesetzen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2013 - 2 B 1216/12

    Vorliegen eines schweren Nachteils bei Vollzug eines Bebauungsplans

  • VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03

    Bebauungsplan - Rechtsschutzinteresse wegen Festsetzung nicht bebaubarer Flächen;

  • BVerwG, 08.07.1992 - 4 NB 20.92

    Rechtswirksamkeit einer Ortssatzung - Diskrepanz Wortlaut der Bekanntmachung und

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2009 - 1 KN 13/08

    Baurecht: Normenkontrolle bezüglich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans;

  • BVerwG, 21.12.2011 - 8 B 72.11

    Zur Reichweite des Rechtsstaatsprinzips für das Verkündungsverfahren;

  • BVerwG, 03.06.2010 - 4 BN 55.09

    Bekanntmachung und Bereithalten eines Bebauungsplans

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2009 - 1 MN 12/09

    Planung weiterer Baureihe vor bisherigem Abschluss der Bebauung; Präklusion des

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 CN 3.10

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Normenkontrollantrag; Einwendungen; Präklusion;

  • VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.226

    Normenkontrollantrag; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2018 - 2 D 10/17

    Normenkontrollantrag gegen eine Satzung zur förmlichen Festsetzung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 5 S 163/09

    Abwägungserheblichkeit des Interesses eines Grundeigentümers, dass ein Grundstück

  • VGH Hessen, 29.10.1991 - 4 N 1815/85

    Normenkontrollantrag gegen eine Sanierungssatzung (Erforderlichkeit des

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19

    Formelle und materielle Anforderungen an eine Satzung über eine

    OVG, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 37, juris; Schl.-Holst.

    OVG, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 37, juris; vgl. zu dieser Frage auch Schl.-Holst.

    OVG, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 37, juris).

    Aus Vorstehendem, insbesondere dem nicht bestehenden Erfordernis der Herstellung einer Originalurkunde, folgt, dass die teilweise in der Rechtsprechung, auch der des Senats, aufgestellten Anforderungen an die Ausfertigung gemeindlicher Satzungen, insbesondere die Anforderung, dass bei einer mehrere Seiten umfassenden Satzung entweder alle Einzelteile bzw. Einzelblätter fest miteinander verbunden oder jeweils einzeln ausgefertigt sein müssen und andernfalls eine ordnungsgemäße Ausfertigung nur bei einer hohen Anforderungen genügenden "gedanklichen Schnur", die die Entnahme oder das Auswechseln von Blättern ohne Substanzverlust unmöglich macht, angenommen werden kann (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 37, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2017 - 15 N 15.967 -, Rn. 40, juris; ebenso zur Ausfertigung einer Verordnung Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14.05.2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 60, juris), über den bundesrechtlich gebotenen Mindeststandard hinausgehen.

    Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich (hierauf haben abgestellt Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 37, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14.05.2020 - 1 KN 5/19 -, Rn. 60, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28.10.2014 - 15 N 12.1633 -, Rn. 42, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.06.2021 - 2 KN 2/19

    Gewässer als Bestandteil einer Abwassereinrichtung

    Diese Funktion kann die Ausfertigung einer mehrere Seiten umfassenden Satzung erfüllen, wenn entweder alle Einzelteile bzw. Einzelblätter fest miteinander verbunden oder jeweils einzeln ausgefertigt sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 24. September 2020 - 1 MR 5/20 -, juris, Rn. 39; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 1 KN 5/19 -, juris, Rn. 60).

    Ferner ist einer ordnungsgemäßen Ausfertigung dann genügt, wenn sich eine nur auf einem Blatt erfolgte Ausfertigung auch ohne eine körperliche Verbindung auf die anderen Blätter erstreckt, wenn alle Einzelblätter zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art "gedanklicher Schnur" untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtnorm ausgeschlossen ist oder auf den ausgefertigten Teilen/Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Norm Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 24. September 2020 - 1 MR 5/20 -, juris, Rn. 39; Urteil vom 14. Mai 2020 - 1 KN 5/19 -, juris, Rn. 61; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 1 ZB 20.409 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 4. August 2017 - 15 N 15.1713 -, juris, Rn. 20; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2001 - 1 D 442/99 -, juris, Rn. 35; vgl. zur Erfüllung der Identitätsfunktion bei zweifelsfrei feststellbarem Inhalt BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, juris, Rn. 19).

    Denn verfassungsrechtlich bedarf es im Rahmen der Ausfertigung nicht zwingend der Herstellung einer einheitlichen (Original-)Urkunde, sofern die Ausfertigung geeignet ist zu bestätigen, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 29.14 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 24. September 2020 - 1 MR 5/20 -, juris, Rn. 39).

    Eine zweifelsfreie Individualisierung kann z. B. bei einem Text über mehrere Seiten dadurch ermöglicht werden, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Norm gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 24. September 2020 - 1 MR 5/20 -, juris, Rn. 39; Urteil vom 14. Mai 2020 - 1 KN 5/19 -, juris, Rn. 61; Bayerischer VGH, Urteil vom 4. August 2017 - 15 N 15.1713 -, juris, Rn. 20).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2020 - 1 MR 9/20

    Antrag eines Plannachbarn auf vorläufige Außervollzugsetzung eines

    Die Auswahl der Form obliegt den Gemeinden und wird durch das jeweilige Ortsrecht bestimmt (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 24. September 2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 51, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 2 MB 15/20

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

    Den Gemeinden ist in diesem vorgegebenen Rahmen lediglich die Auswahl der Form nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BekanntVO a. F. als eigene Angelegenheit übertragen (vgl. § 5 Abs. 1 BekanntVO a. F.), die durch das jeweilige Ortsrecht bestimmt wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. September 2020 - 1 MR 5/20 -, juris, Rn. 51).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2023 - 8 C 10471/22

    Ausfertigung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht; In-Betracht-Ziehen

    Letztlich wird mit der Beschränkung auf einen Teil der Parzelle Nr. ... festgelegt, dass die Karte - und nicht der Text - in der Sitzungsniederschrift (vgl. Seite 1 der Unterlagen) den Umgriff bezogen auf das Flurstück Nr. ... zutreffend darstellt; diese Auflösung des Widerspruchs zwischen Text und Karte ist aber als inhaltlicher Eingriff zu sehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. September 2020 - 1 MR 5/20 -, juris Rn. 42).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 1 MR 10/20

    Außervollzugsetzung der Änderung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung;

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, Rn. 12 bei juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 28.08.2020 - 1 MR 4/20 -, Rn. 13 bei juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, Rn. 33 bei juris).
  • VG Braunschweig, 15.11.2023 - 1 B 339/23

    Glyphosat; Pflanzenschutzrecht; Zulassung; Eilantrag Verlängerung der

    Da die Streitgegenstände das identische wirtschaftliche Ziel verfolgen und damit keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert haben, waren keine gesonderten Streitwerte in Ansatz zu bringen und diese nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen (vgl. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, juris Rn. 74).
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 2 MB 14/20

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

    Den Gemeinden ist in diesem vorgegebenen Rahmen lediglich die Auswahl der Form nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BekanntVO a. F. als eigene Angelegenheit übertragen (vgl. § 5 Abs. 1 BekanntVO a. F.), die durch das jeweilige Ortsrecht bestimmt wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. September 2020 - 1 MR 5/20 -, juris, Rn. 51).
  • VG Braunschweig, 18.09.2023 - 1 A 535/21

    Anwendungsbestimmung NT306-0/1; Guidance Document on Terrestrial Ecotoxicology;

    Denn die Klägerin hat mit der Verpflichtungsklage und der isolierten Anfechtungsklage identische wirtschaftliche Ziel verfolgt, so dass die mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Streitgegenstände keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert haben und damit bei der Bildung des Gesamtstreitwerts nach § 39 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen wären (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.09.2020 - 1 MR 5/20 -, juris Rn. 74; Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, veröffentlicht unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).
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