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   OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2021 - 2 LA 389/18   

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OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2021 - 2 LA 389/18 (https://dejure.org/2021,4734)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.02.2021 - 2 LA 389/18 (https://dejure.org/2021,4734)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 2 LA 389/18 (https://dejure.org/2021,4734)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Anerkennung von hauptberuflichen Zeiten als Rechtsanwaltsfachangestellter i.R.d. Festsetzung der Erfahrungsstufe und Besoldung

Verfahrensgang

 
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  • BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18

    Anerkennung einer dreijährigen Ausbildung zum Beratungsanwärter an der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2021 - 2 LA 389/18
    Nach dem juristischen Sprachgebrauch ist es im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung möglich, das Kriterium der Hauptberuflichkeit stets abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 38.96 -, juris) oder unter bestimmten Voraussetzungen - wenn die Tätigkeit entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt - anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - und Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris, Rn. 9; vgl. zum Ganzen und insbesondere zur historischen sowie gesetzessystematischen Auslegung zu § 28 Abs. 1 SHBesG: Beschluss des Senats vom 16. Mai 2014 - 2 LA 13/14 -, juris, Ls 1 und Rn. 16 ff.).

    Wie oben ausgeführt, wird in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild (hervorgehoben durch den Senat) entspricht oder nahekommt (vgl. schon oben zum Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit; BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, juris, Rn.19 und Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris, Rn. 9 zu § 10 BeamtVG).

    Zudem dürfte auch die Gesetzessystematik mit Blick auf § 28 Abs. 1 Satz 6 SHBesG für diese Betrachtungsweise sprechen (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris, Rn. 9 zu § 10 BeamtVG).

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04

    Angestelltenverhältnis; Arbeitszeit; Beamtenversorgung; hauptberufliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2021 - 2 LA 389/18
    Nach dem juristischen Sprachgebrauch ist es im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung möglich, das Kriterium der Hauptberuflichkeit stets abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 38.96 -, juris) oder unter bestimmten Voraussetzungen - wenn die Tätigkeit entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt - anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - und Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris, Rn. 9; vgl. zum Ganzen und insbesondere zur historischen sowie gesetzessystematischen Auslegung zu § 28 Abs. 1 SHBesG: Beschluss des Senats vom 16. Mai 2014 - 2 LA 13/14 -, juris, Ls 1 und Rn. 16 ff.).

    Wie oben ausgeführt, wird in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild (hervorgehoben durch den Senat) entspricht oder nahekommt (vgl. schon oben zum Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit; BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, juris, Rn.19 und Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris, Rn. 9 zu § 10 BeamtVG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 1 A 1044/16

    Begriff der Förderlichkeit als ein unbestimmter Rechtsbegriff mit gerichtlicher

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2021 - 2 LA 389/18
    Insoweit ist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SHBesG für die erstmalige Festsetzung der Grundgehaltsstufe nebst etwa anzuerkennender Erfahrungszeiten auf die materielle Sach- und Rechtslage an dem 1. desjenigen Monats, in dem die Beamtin erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn - hier am 1. August 2013 - eingestellt wird, abzustellen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 1044/16 -, juris, Rn. 30 ff. mwN zum ähnlich lautenden § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG idF vom 15. März 2012).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.1999 - 2 L 244/98

    Antrag auf Zulassung einer Berufung ; Anforderungen an die Darlegung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2021 - 2 LA 389/18
    Für deren Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris, Rn. 21).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 LA 67/16

    Berufungszulassungsverfahren; Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2021 - 2 LA 389/18
    Auch insoweit hat die Klägerin keinen damit allenfalls sinngemäß in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beachtlichen Verfahrensfehler (vgl. dazu nur: Beschluss des Senats vom 29. September 2017 - 2 LA 67/16 -, juris, Rn. 17 und 20 mwN zu § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) aufgezeigt und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hinreichend dargetan.
  • BVerwG, 14.03.2002 - 2 C 4.01

    Ruhegehaltfähige Vordienstzeit; Berücksichtigung als -; Förderlichkeit der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2021 - 2 LA 389/18
    Das in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2002 (- 2 C 4.01 -, juris, Rn. 13) zu § 10 BeamtVG verhält sich - anders als die Klägerin meint -, nicht dazu, dass eine Tätigkeit ohne eine dazu erlangte Berufsausbildung "förderlich" sein kann.
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.1999 - 4 M 102/99

    Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Ablehnung eines Antrags auf

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2021 - 2 LA 389/18
    Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 4 M 102/99 - ebenso Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 124 Rn. 7a).
  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 38.96

    Hauptberufliche Beschäftigung von Lehrern - Ruhegehaltfähige Zeiten für die in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2021 - 2 LA 389/18
    Nach dem juristischen Sprachgebrauch ist es im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung möglich, das Kriterium der Hauptberuflichkeit stets abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 38.96 -, juris) oder unter bestimmten Voraussetzungen - wenn die Tätigkeit entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt - anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - und Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris, Rn. 9; vgl. zum Ganzen und insbesondere zur historischen sowie gesetzessystematischen Auslegung zu § 28 Abs. 1 SHBesG: Beschluss des Senats vom 16. Mai 2014 - 2 LA 13/14 -, juris, Ls 1 und Rn. 16 ff.).
  • VGH Bayern, 03.05.2000 - 3 B 98.1270
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2021 - 2 LA 389/18
    Der Kläger des dortigen Verfahrens war Volljurist und nur die (förderliche)Tätigkeit in dem darin ausgeübten Beruf - dort: die anwaltliche Tätigkeit als Angestellter der Universität ... - war Gegenstand der Entscheidung (vgl. BVerwG, aaO, juris, Rn. 8; vorgehend VGH München, Urteil vom 3. Mai 2000 - 3 B 98.1270 -, juris, Rn. 1 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.05.2014 - 2 LA 13/14

    Hauptberuflichkeit im Sinne von BesG SH 2012 § 28 Abs 1

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2021 - 2 LA 389/18
    Nach dem juristischen Sprachgebrauch ist es im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung möglich, das Kriterium der Hauptberuflichkeit stets abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 38.96 -, juris) oder unter bestimmten Voraussetzungen - wenn die Tätigkeit entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt - anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - und Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris, Rn. 9; vgl. zum Ganzen und insbesondere zur historischen sowie gesetzessystematischen Auslegung zu § 28 Abs. 1 SHBesG: Beschluss des Senats vom 16. Mai 2014 - 2 LA 13/14 -, juris, Ls 1 und Rn. 16 ff.).
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