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   OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17   

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OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17 (https://dejure.org/2019,30974)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.07.2019 - 4 LB 12/17 (https://dejure.org/2019,30974)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 (https://dejure.org/2019,30974)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Bulgarien)

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 60 Abs. 5 ; AufenthG § 60 Abs. 7
    Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgariens; Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ; Nachweis einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien; Rechtmäßige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (26)

  • OVG Thüringen, 21.12.2018 - 3 KO 337/17

    Abschiebungsschutz für eine Familie nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17
    Nichtregierungsorganisationen begrüßen die Integrationsverordnung zwar grundsätzlich - auch weil eine hiernach abgeschlossene Vereinbarung vor Gericht als kodifizierte Anspruchsgrundlage dienen kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18.07.2018 (3 KO 337/17), S. 2; BAMF: Länderinformation Bulgarien, Stand Mai 2018, S. 7) -, sehen sie jedoch auch kritisch, da eine Integration immer noch von einem Vertrag mit einer Gemeinde abhängig gemacht wird.

    Mit Stand Ende 2018 wird von Seiten der bulgarischen Flüchtlingsagentur SAR von einer abgeschlossenen Vereinbarung berichtet, 38 Profile für Flüchtlinge seien erstellt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18.07.2018 (3 KO 337/17), S. 1; Auskunft der Deutschen Botschaft Sofia an das Auswärtige Amt vom 01.03.2018, S. 2; für 2018 seien 49 Profile erstellt worden: BAMF: Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand Mai 2019, S. 3).

    Integrationsarbeit wird damit de facto nach wie vor nur von Nichtregierungsorganisationen geleistet, wobei in den Erkenntnismitteln v. a. auf die Aktivitäten des Bulgarischen Roten Kreuzes und der Caritas hingewiesen wird (z. B. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand 31.12.2017, S. 21; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18.07.2018 (3 KO 337/17), S. 3; BAMF: Länderinformation Bulgarien, Stand Mai 2018, S. 11; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Lüneburg vom 18.07.2018 (2 LB 212/16), S. 4 f.; siehe auch die Übersicht von Caritas Bulgaria: The Bulgarian Migration Paradox - migration and development in Bulgaria, Stand Mai 2019, S. 43).

    Vertreter des Bulgarian Helsinki Committees leisten in Unterkünften Rechtsberatung (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18.07.2018 (3 KO 337/17), S. 3).

    Nach übereinstimmender Auskunft aktueller Erkenntnismittel haben anerkannt Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft für 6 Monate (AIDA: Country Report Bulgaria, Stand 31.12.2018, S. 76; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18.07.2018 (3 KO 337/17), S. 2), wobei dieser Anspruch de facto nicht erfüllt wird.

    Deshalb hat sich die Praxis etabliert, auch Schutzberechtigten - ggf. auf Antrag - die Möglichkeit zu geben, in der Flüchtlingsunterkunft/ im Aufnahmezentrum zu bleiben, in dem sie bereits während des Asylverfahrens wohnhaft waren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand 31.12.2017, S. 19; AIDA: Country Report Bulgaria, Stand 31.12.2018, S 76. ; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18.07.2018 (3 KO 337/17), S. 2; BAMF: Länderinformation Bulgarien, Stand Mai 2018, S. 8).

    Auf diese dürfen sich anerkannte Flüchtlinge ebenso wie bulgarische Staatsangehörige bewerben (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18.07.2018 (3 KO 337/17), S. 2; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Trier vom 26.04.2018 (7 K 14370/17.TR), S. 2).

    Das Gesetz sieht für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich den gleichen Zugang zu Sozialleistungen vor wie für bulgarische Staatsbürger (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand 31.12.2017, S. 19; AIDA: Country Report Bulgaria, Stand 31.12.2018, S. 77; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18.07.2018 (3 KO 337/17), S. 2; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Lüneburg vom 18.07.2018 (2 LB 212/16), S. 7).

    Nach übereinstimmenden Aussagen aller verfügbaren aktuellen Erkenntnismittel ist in Bulgarien eine kostenfreie medizinische Notfallversorgung für alle anerkannt Schutzberechtigten ebenso wie für bulgarische Staatsbürger gewährleistet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18.07.2018 (3 KO 337/17), S. 2; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Trier vom 26.04.2018 (7 K 14370/17.TR), S. 4).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 4 LB 27/17

    Abschiebungsverbot nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17
    (1) So beinhaltet der Schutzgehalt des Art. 3 EMRK zunächst nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (auch) die Verpflichtung der Konventionsstaaten, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, für welches stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene dort tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden (Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 33, juris, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 93; Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 173 m. w. N.).

    Dabei ist dem Status des Betroffenen als Asylsuchendem und damit als Mitglied einer besonders benachteiligten und verletzlichen sowie besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe Bedeutung beizumessen (Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 37, juris, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 251 m. w. N. und Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 129, 131, Rn. 94, 118).

    International schutzberechtigte Personen gehören dabei (mindestens) ebenso wie Asylsuchende einer besonders benachteiligten und verletzlichen sowie besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe an (Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 52, juris).

    In Konsequenz daraus muss im Kontext des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (siehe zu alldem: EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - - C-163/17 [Jawo], Rn. 80, juris und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU - [Aranyosi und Caldararu], Rn. 77, juris; siehe auch Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 39 f., juris, m.w.N.).

    Vielmehr muss ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die die tatsächliche Gefahr begründen, dass der Betroffene eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleiden wird (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 [N. S. u. a.] -, Rn. 81-86, 94, juris; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 6, juris; Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 42, juris).

    Der Sache nach stellt also auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Kriterium der "systemischen Mängel" ab (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 8, juris; Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 46, juris), welches Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite ist, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen.

    Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 8, juris, Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 48, juris).

    (7) Unter Zusammenfassung der (unter (2) - (6) dargestellten) rechtlichen Vorgaben und der (alten und neuen) Rechtsprechung ist also eine im Sinne des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC erhebliche Funktionsstörung im Asylsystem nach Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat zu bejahen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Schutzberechtigte in diesem Staat wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert, obwohl der Schutzberechtigte sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 54 ff, juris, mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m.w.N., und Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; speziell zu anerkannt Schutzberechtigten: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, Rn. 32, juris, und OVG Saarlouis, Urteil vom 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, Rn. 19, juris).

    Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 60, juris m.w.N.).

    Der Senat hält insoweit nicht mehr an seiner Rechtsprechung aus dem Urteilen vom 24.05.2019 (4 LB 27/17 und 4 LB 17/17 - veröffentlicht unter juris) fest, die auf Grundlage der damaligen Rechtsprechungs- und Erkenntnislage ergangen ist.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17
    Die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteile des EuGH vom 19.03.2019 in der Sache C-163/17 - [Jawo] und den verbundenen Sachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - [Ibrahim u. a.]) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es in den dortigen Verfahren um die Unzulässigkeitsentscheidung gegangen sei, die hier gar nicht mehr Streitgegenstand sei.

    Dabei ist die Heranziehung von Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 4 GRC entgegen der Ansicht des Klägers unproblematisch möglich, da Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK sich - sogar in ihrem Wortlaut - entsprechen und Art. 4 GRC gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite wie das Verbot in Art. 3 EMRK hat (siehe nur statt vieler: EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - [Jawo] Rn. 91, juris, und Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU - [C. K. u. a.], Rn. 67, juris).

    In Konsequenz daraus muss im Kontext des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (siehe zu alldem: EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - - C-163/17 [Jawo], Rn. 80, juris und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU - [Aranyosi und Caldararu], Rn. 77, juris; siehe auch Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 39 f., juris, m.w.N.).

    (3) Diese Vermutung ist jedoch widerleglich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das System in einem bestimmten Mitgliedsstaat in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt (sog. systemische Mängel), so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist, wobei - wegen des absoluten Charakters des Verbots in Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC - vollkommen unbeachtlich ist, ob ein Verstoß gegen dieses Verbot erst nach Überstellung und/oder Abschluss des Asylverfahrens erfolgt (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 [Jawo], Rn. 80, juris, unter Verweis auf sein Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 [N. S. u. a.], Rn. 8, juris).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neuesten Rechtsprechung - zumindest begrifflich noch weitergehend - darauf ab, dass durch das Gericht im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 90, juris, und Urteil vom gleichen Tage - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17- [Ibrahim u. a.], Rn. 88, juris, und Urteil vom 05.04.2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU - [Aranyosi und Caldararu], Rn. 89, juris).

    Der Umstand, dass Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass die anerkannt Schutzberechtigten dort tatsächlich der Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC ausgesetzt wären, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich die Person - wie gezeigt - aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 92 ff. und 97, juris und Urteil vom gleichen Tag - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - [Ibrahim u. a.], Rn. 90 ff. und 101, juris).

    Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei aber auch auf den (Arbeits-) Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen (VGH Mannheim, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 40, juris, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 92, juris).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17
    (1) So beinhaltet der Schutzgehalt des Art. 3 EMRK zunächst nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (auch) die Verpflichtung der Konventionsstaaten, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, für welches stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene dort tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden (Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 33, juris, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 93; Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 173 m. w. N.).

    Dabei ist dem Status des Betroffenen als Asylsuchendem und damit als Mitglied einer besonders benachteiligten und verletzlichen sowie besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe Bedeutung beizumessen (Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 37, juris, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 251 m. w. N. und Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 129, 131, Rn. 94, 118).

    Er entbinde den Staat nicht davon, die Lage des Betroffenen auf seine Person ausgerichtet zu prüfen und die Überstellung gegebenenfalls auszusetzen (zu alldem: EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, Rn. 249 ff., EuGRZ 2011, 243, 245, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, Rn. 103-105, NVwZ 2015, 127, 130).

    (7) Unter Zusammenfassung der (unter (2) - (6) dargestellten) rechtlichen Vorgaben und der (alten und neuen) Rechtsprechung ist also eine im Sinne des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC erhebliche Funktionsstörung im Asylsystem nach Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat zu bejahen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Schutzberechtigte in diesem Staat wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert, obwohl der Schutzberechtigte sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 54 ff, juris, mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m.w.N., und Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; speziell zu anerkannt Schutzberechtigten: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, Rn. 32, juris, und OVG Saarlouis, Urteil vom 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, Rn. 19, juris).

    Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher (VGH Mannheim, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 41, juris unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -[Ibrahim], Rn. 93, juris, und EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17
    (5) In den Entscheidungen "Ibrahim u. a." und "Jawo" konkretisiert der Gerichtshof der Europäischen Union - unter Verweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung - die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit der beanstandeten Behandlung im Mitgliedsstaat (bzw. verschärft partiell die Anforderungen hieran; so VGH Mannheim, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 38).

    Es müsste unabhängig von persönlichen Entscheidungen des Betroffenen eine extreme materielle Not eintreten, die es nicht erlaubt, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (VGH Mannheim, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 40, juris; dort formuliert als Anspruch auf "Bett, Brot, Seife").

    Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei aber auch auf den (Arbeits-) Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen (VGH Mannheim, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 40, juris, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 92, juris).

    Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher (VGH Mannheim, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 41, juris unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -[Ibrahim], Rn. 93, juris, und EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17
    Die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteile des EuGH vom 19.03.2019 in der Sache C-163/17 - [Jawo] und den verbundenen Sachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - [Ibrahim u. a.]) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es in den dortigen Verfahren um die Unzulässigkeitsentscheidung gegangen sei, die hier gar nicht mehr Streitgegenstand sei.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neuesten Rechtsprechung - zumindest begrifflich noch weitergehend - darauf ab, dass durch das Gericht im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 90, juris, und Urteil vom gleichen Tage - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17- [Ibrahim u. a.], Rn. 88, juris, und Urteil vom 05.04.2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU - [Aranyosi und Caldararu], Rn. 89, juris).

    Der Umstand, dass Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass die anerkannt Schutzberechtigten dort tatsächlich der Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC ausgesetzt wären, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich die Person - wie gezeigt - aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 92 ff. und 97, juris und Urteil vom gleichen Tag - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - [Ibrahim u. a.], Rn. 90 ff. und 101, juris).

    Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher (VGH Mannheim, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 41, juris unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -[Ibrahim], Rn. 93, juris, und EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17
    Dabei ist dem Status des Betroffenen als Asylsuchendem und damit als Mitglied einer besonders benachteiligten und verletzlichen sowie besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe Bedeutung beizumessen (Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 37, juris, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 251 m. w. N. und Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 129, 131, Rn. 94, 118).

    Er entbinde den Staat nicht davon, die Lage des Betroffenen auf seine Person ausgerichtet zu prüfen und die Überstellung gegebenenfalls auszusetzen (zu alldem: EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, Rn. 249 ff., EuGRZ 2011, 243, 245, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, Rn. 103-105, NVwZ 2015, 127, 130).

    (7) Unter Zusammenfassung der (unter (2) - (6) dargestellten) rechtlichen Vorgaben und der (alten und neuen) Rechtsprechung ist also eine im Sinne des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC erhebliche Funktionsstörung im Asylsystem nach Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat zu bejahen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Schutzberechtigte in diesem Staat wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert, obwohl der Schutzberechtigte sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 54 ff, juris, mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m.w.N., und Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; speziell zu anerkannt Schutzberechtigten: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, Rn. 32, juris, und OVG Saarlouis, Urteil vom 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, Rn. 19, juris).

    Dabei verpflichtet Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (so EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17
    Vielmehr muss ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die die tatsächliche Gefahr begründen, dass der Betroffene eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleiden wird (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 [N. S. u. a.] -, Rn. 81-86, 94, juris; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 6, juris; Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 42, juris).

    Der Sache nach stellt also auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Kriterium der "systemischen Mängel" ab (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 8, juris; Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 46, juris), welches Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite ist, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen.

    Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 8, juris, Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 48, juris).

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17
    (1) So beinhaltet der Schutzgehalt des Art. 3 EMRK zunächst nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (auch) die Verpflichtung der Konventionsstaaten, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, für welches stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene dort tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden (Urteil des Senats vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 33, juris, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 93; Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 173 m. w. N.).

    Ebenso ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass die im Zielstaat drohende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss (EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174), wobei die Beurteilung dieses Mindestmaßes relativ ist und von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

    Erst recht lässt sich aus Art. 3 EMRK kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189).

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17
    Dies gelte auch, wenn die Lage des Betroffenen im Zielstaat einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, Rn. 6, juris, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 278 und vom 29.01.2013 - Nr. 60367/1- [S. H. H./Vereinigtes Königreich], Rn. 74).

    Anderes gelte nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprächen; es also ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gäbe, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") liefe, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspreche (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, Rn. 6, juris, m.w.N.).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der

  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

  • BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage;

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 4 LB 17/17

    Abschiebungsschutz nach Gewährung subsidiären Schutzes in Bulgarien

  • BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18

    Klärungsbedürftigkeit der Aufnahmebedingungen für sog. "Dublin"-Rückkehrer in

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Dabei ist mit Blick auf die Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge zu berücksichtigen, dass Bulgarien zu den Mitgliedstaaten gehört, in denen die Frage einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Situation extremer materieller Not in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig zumindest näher problematisiert wird, wenngleich das Erreichen der erforderlichen hohen Erheblichkeitsschwelle seit dem Bekanntwerden der Urteile "Ibrahim" und "Jawo" des EuGH im Ergebnis regelmäßig verneint wird (vgl. zuletzt etwa OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 - juris; OVG Bautzen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A - juris; s.a. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris).
  • BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19

    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung;

    Dabei ist mit Blick auf die Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge zu berücksichtigen, dass Bulgarien zu den Mitgliedstaaten gehört, in denen die Frage einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Situation extremer materieller Not in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung in aller Regel zumindest näher problematisiert wird, wenngleich das Erreichen der erforderlichen hohen Erheblichkeitsschwelle seit dem Bekanntwerden der Urteile "Ibrahim" und "Jawo" des EuGH im Ergebnis regelmäßig verneint wird (vgl. zuletzt etwa OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 - juris; OVG Bautzen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A - juris; s.a. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 11 A 228/15

    Asylanspruch in Deutschland bei bestehender Asylgewährung in Bulgarien; Umdeutung

    vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 134 f.

    vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64.

    vgl. ausführlich etwa OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 97 bis 105; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 19.

    Darauf verweist auch OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 133.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 22 f.; ferner ausführlich OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 110 bis 122.

    vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2017 an das Nds. OVG; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, Rn. 24, m. w. N.; OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 111.

    In der Bewertung ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 23 bis 25; OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris.

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