Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,47859
OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13 (https://dejure.org/2021,47859)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.11.2021 - 4 LB 20/13 (https://dejure.org/2021,47859)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. November 2021 - 4 LB 20/13 (https://dejure.org/2021,47859)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,47859) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 3 Abs 1 BDSG 1990 vom 14.01.2003, § 38 Abs 5 S 2 BDSG 1990 vom 14.01.2003, § 13 TMG vom 26.02.2007, § 14 Abs 1 TMG vom 26.02.2007, § 15 Abs 3 S 1 TMG vom 26.02.2007
    Datenschutzrechtliche Anordnung zur Deaktivierung einer Facebook-Fanpage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Cookies; Datenschutz-Richtlinie; Facebook; Fanpage; personenbezogene Daten; Verantwortlicher; Datenschutzrechtliche Anordnung zur Deaktivierung einer Facebook-Fanpage

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Anordnung zur Deaktivierung einer Facebook-Fanpage

Kurzfassungen/Presse (5)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Wirtschaftsakademie ist wegen datenschutzrechtlicher Verstöße verpflichtet, Facebook-Fanpage zu deaktivieren

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Datenschutzbehörde durfte 2011 anordnen dass Unternehmen seine Facebook-Fanpage schließt - Entscheidung nach 10 Jahren nach dem Weg durch die Instanzen bis zum EuGH

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betreiber einer Facebook-Fanpage haftet für Datenschutzverstöße von Facebook

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Wirtschaftsakademie muss Facebook-Fanpage wegen datenschutzrechtlicher Verstöße im Jahr 2011 deaktivieren

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Datenschutz-Verstöße - Wirtschaftsakademie muss Facebook-Fanpage abschalten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2022, 294
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13
    Mit Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen sei, dass der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen" im Sinne dieser Bestimmung den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasse.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwiesen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, juris).

    Insoweit wird zur Begründung auf die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren verwiesen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 24 ff., EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 50 ff., juris).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union legt Art. 2 lit. d Datenschutz-RL dahingehend aus, dass der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen" den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 44, juris).

    Vielmehr verlangt auch die im vorliegenden Verfahren vorgenommene Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung vom 29. Juli 2019 ("Fashion-ID", Rs. C-40/17, juris) fortgesetzt hat, den Grad, d. h. die Reichweite der Verantwortlichkeit in Abhängigkeit von den konkret ablaufenden Datenverarbeitungsvorgängen, zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 43, juris):.

    Es bedarf insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch einer weiten Auslegung von Art. 2 lit. d Datenschutz-RL (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 28, juris, vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 66, juris und vom 13. Mai 2014 - C-131/12 -, Rn. 34, juris).

    Dies bedeutet, dass die Verantwortlichkeit in diesem Sinne nicht zwingend eine einzige Stelle, sondern mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betrifft (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 29, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - C-25/17 -, NJW 2019, 285 ff., Rn. 65 und vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 67, juris), mithin eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Klägerin und der Beigeladenen für die oben beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge bestehen kann.

    Eine gemeinsame Verantwortlichkeit führt nicht zwingend auch zu einer gleichwertigen Verantwortlichkeit (so ausdrücklich EuGH, Urteile vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 43, juris, vom 10. Juli 2018 - C-25/17 -, NJW 2019, 285 ff., Rn. 66 und vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 70, 72, juris).

    Dies bedeutet, dass eine Verantwortlichkeit der Klägerin im Sinne des Art. 2 lit. d Datenschutz-RL auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren nur insoweit besteht, wie sie gemeinsam mit Facebook einen Beitrag zur Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Unionsrechts leistet (vgl. ausdrücklich EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 31, juris; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 74, juris).

    aa) Einen hier maßgeblichen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten in Form der Registrierungsdaten sowie der übrigen Daten von Facebook-Mitgliedern leistet die Klägerin dadurch, dass sie mit der Einrichtung ihrer Fanpage Facebook die entsprechende Datenverarbeitung ermöglicht, die ohne diese Einrichtung nicht erfolgen würde (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 35, juris).

    Bereits die Einrichtung einer Fanpage auf Facebook von Seiten ihres Betreibers impliziert eine Parametrierung u. a. entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Erstellung der aufgrund der Besuche der Fanpage erstellten Statistiken auswirkt (so EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 36, juris).

    Was die Zwecke der hier relevanten Verwendung von personenbezogenen Daten betrifft, ist entscheidend, dass die Datenverarbeitung zum Zwecke der Erstellung von Insights-Statistiken der Klägerin im Ergebnis ermöglicht, Kenntnis über bestimmte Merkmale der Besucher zu erlangen, die ihre Fanpage schätzen oder die ihre Anwendungen nutzen, um ihnen relevantere Inhalte bereitstellen und Funktionen entwickeln zu können, die für sie von größerem Interesse sein könnten (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 34, juris).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union darüber hinaus angenommen hat, dass Fanpage-Betreiber mit Hilfe von durch Facebook zur Verfügung gestellten Filtern die Kriterien festlegen können, nach denen diese Statistiken erstellt werden sollen, und sogar die Kategorien von Personen bezeichnen können, deren personenbezogene Daten von Facebook ausgewertet werden (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 36 f., juris), ist er zwar von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen.

  • BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18

    Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13
    Nachträgliche Änderungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 16, juris).

    Dass der Beklagte in der Überschrift des Bescheids vom 3. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2011 auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a. F. abhebt, ist - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls mit Bindungswirkung für den Senat festgestellt hat - unschädlich (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 17, juris).

    Insoweit wird zur Begründung auf die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren verwiesen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 24 ff., EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 50 ff., juris).

    Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Notwendigkeit einer isolierten Betrachtung der Verantwortlichkeit für nachgelagerte Verarbeitungsschritte mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren nicht in Einklang zu bringen sei (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 22, juris), versteht der Senat nicht dahingehend, dass es sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäische Union setzen wollte.

    Es wird insoweit auf die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren verwiesen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 18 f., juris).

    Es gilt zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der zurückverweisenden Revisionsentscheidung bereits entschieden hat, dass bei Vorliegen einer mit schwerwiegenden Mängeln behafteten datenschutzrechtswidrigen Erhebung und Verarbeitung von Nutzerdaten die Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 38 Abs. 5 BDSG a. F. durch den Beklagten nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 28 bis 33, juris).

    Es wird daher an dieser Stelle auf die Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 28 bis 34, juris).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13
    Vielmehr verlangt auch die im vorliegenden Verfahren vorgenommene Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung vom 29. Juli 2019 ("Fashion-ID", Rs. C-40/17, juris) fortgesetzt hat, den Grad, d. h. die Reichweite der Verantwortlichkeit in Abhängigkeit von den konkret ablaufenden Datenverarbeitungsvorgängen, zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 43, juris):.

    Es bedarf insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch einer weiten Auslegung von Art. 2 lit. d Datenschutz-RL (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 28, juris, vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 66, juris und vom 13. Mai 2014 - C-131/12 -, Rn. 34, juris).

    Dies bedeutet, dass die Verantwortlichkeit in diesem Sinne nicht zwingend eine einzige Stelle, sondern mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betrifft (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 29, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - C-25/17 -, NJW 2019, 285 ff., Rn. 65 und vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 67, juris), mithin eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Klägerin und der Beigeladenen für die oben beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge bestehen kann.

    Eine gemeinsame Verantwortlichkeit führt nicht zwingend auch zu einer gleichwertigen Verantwortlichkeit (so ausdrücklich EuGH, Urteile vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 43, juris, vom 10. Juli 2018 - C-25/17 -, NJW 2019, 285 ff., Rn. 66 und vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 70, 72, juris).

    Dies bedeutet, dass eine Verantwortlichkeit der Klägerin im Sinne des Art. 2 lit. d Datenschutz-RL auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren nur insoweit besteht, wie sie gemeinsam mit Facebook einen Beitrag zur Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Unionsrechts leistet (vgl. ausdrücklich EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 31, juris; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 74, juris).

    Ohne dass der Gerichtshof der Europäischen Union dies im vorliegenden Verfahren ausdrücklich klargestellt hat, bedeutet dies gleichsam, dass die Klägerin für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel (gemeinsam mit Facebook) festlegt, nicht als im Sinne von Art. 2 lit. d Datenschutz-RL verantwortlich angesehen werden kann (so allerdings klarstellend in einem nachfolgenden Verfahren EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 74, juris).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13
    Dies entspricht dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris, Rn. 149).

    Er muss Anlass, Ziel und Folgen der Datenverarbeitung und damit die Tragweite seiner Entscheidung korrekt abschätzen können (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris, Rn. 145 ff.; Simitis, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 7. Auflage 2011, § 4a, Rn. 70).

    Die Unterrichtungspflicht soll für Transparenz sorgen und den Nutzer in die Lage versetzen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris, Rn. 145 ff.) auszuüben und dessen Wahrung durch den Diensteanbieter kontrollieren zu können (vgl. Hullen/Roggenkamp in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, § 13 TMG, Rn. 4).

    Zur Wahrnehmung seines aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG resultierenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris, Rn. 145 ff.) muss der Nutzer abschätzen können, ob und welche seiner Daten über welchen Zeitraum vom Diensteanbieter gespeichert werden (vgl. Jandt/Schaar/Schulz, in: Roßnagel, Beck´scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, 1. Aufl. 2013, § 13 TMG, Rn. 35; vgl. heute Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 DSGVO).

    Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris, Rn. 145 ff.).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13
    Insbesondere ist die Möglichkeit, eine dynamische IP-Adresse mit den Zusatzinformationen zu verknüpfen, über die der Internetzugangsanbieter verfügt, als ein Mittel anzusehen, das vernünftigerweise, d. h. praktisch durchführbar und ohne Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, mit Hilfe Dritter zur Bestimmung der betreffenden Person eingesetzt werden kann (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582/14 -, Rn. 31 ff., juris; Schild, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 37. Ed. 1. August 2021, Art. 4 DSGVO, Rn. 19).

    7 lit. f Datenschutz-RL ist weiter gefasst als § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG a. F., da er die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht nur gestattet, wenn dies zur Inanspruchnahme der Dienste erforderlich ist, sondern sie auch dann zulässt, wenn dies zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen wahrgenommen wird, erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582/14 -, juris, Rn. 64; vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 135/13 -, juris, Rn. 38 f.).

    Diese Vorgänge dienen weder der Inanspruchnahme noch der generellen Funktionsfähigkeit (vgl. zu einer entsprechenden Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG a. F. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582/14 -, juris, Rn. 64) der Fanpage oder des Facebook-Netzwerks.

  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 C 28.14

    EuGH soll datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13
    Mit Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 C 28.14 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Vorabentscheidungsverfahren um Auslegung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG ersucht.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Vorlagebeschluss verwiesen (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 C 28.14 -, juris).

    Soweit Facebook außerdem die Registrierungsdaten eines Facebook-Mitglieds verwendet, ist zu beachten, dass diese bereits im Zuge des Registrierungsvorgangs, d. h. zwecks Abschluss des Nutzungsvertrages mit dem Facebook-Mitglied (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 C 28.14 -, Rn. 38, juris; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-362/14 -, Rn. 28, juris) und damit zwecks Bereitstellung eines Telemediums i.S.d. § 12 Abs. 1 TMG a.F. erhoben worden waren.

  • BVerwG, 29.04.2019 - 2 B 25.18

    Bestehen der Bindungswirkung nur auf der Grundlage des vom Tatsachengericht im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13
    Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, muss seiner Entscheidung daher auch die rechtlichen Erwägungen zugrunde legen, wegen derer das Bundesverwaltungsgericht die anderweitige Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO verneint hat (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 2 B 25.18 -, Rn. 9, 13, juris m. w. N.; Neumann/Korbmacher, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 144 Rn. 68).

    Bei einer nachträglichen entscheidungserheblichen Änderung der Sach- und Rechtslage entfällt sie mithin (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 2 B 25.18 -, Rn. 10, juris m. w. N.).

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13
    Dies bedeutet, dass die Verantwortlichkeit in diesem Sinne nicht zwingend eine einzige Stelle, sondern mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betrifft (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 29, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - C-25/17 -, NJW 2019, 285 ff., Rn. 65 und vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 67, juris), mithin eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Klägerin und der Beigeladenen für die oben beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge bestehen kann.

    Eine gemeinsame Verantwortlichkeit führt nicht zwingend auch zu einer gleichwertigen Verantwortlichkeit (so ausdrücklich EuGH, Urteile vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 43, juris, vom 10. Juli 2018 - C-25/17 -, NJW 2019, 285 ff., Rn. 66 und vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 70, 72, juris).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13
    Es bedarf insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch einer weiten Auslegung von Art. 2 lit. d Datenschutz-RL (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 28, juris, vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 66, juris und vom 13. Mai 2014 - C-131/12 -, Rn. 34, juris).
  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 2.18

    Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13
    Adressat einer solchen ist regelmäßig die Person oder Stelle, die nach § 3 Abs. 7 BDSG a. F. für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten verantwortlich ist (BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2.18 -, Rn. 9, juris; Urteil des Senats vom 4. September 2014 - 4 LB 20/13 -, Rn. 88 ff., juris).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

  • BGH, 16.05.2017 - VI ZR 135/13

    Speicherung von dynamischen IP-Adressen

  • EuGH, 01.10.2019 - C-673/17

    Planet49 - Setzen von Cookies erfordert aktive Einwilligung des Internetnutzers -

  • BVerwG, 09.04.2002 - 4 B 20.02

    Begründungspflicht als Verfahrenserfordernis; Nichtzulassung der Revision ;

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

  • BVerwG, 19.09.2013 - 3 C 15.12

    Apotheke; apothekenrechtliche Untersagungsverfügung; apothekenübliche Waren;

  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht