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OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2003 - 2 L 49/02 |
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OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 2 L 49/02 (https://dejure.org/2003,27182)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 07.02.2002 - 6 A 216/00
- OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2003 - 2 L 49/02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
Parteienfinanzierung I
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2003 - 2 L 49/02
Der Funktionsfähigkeit der Gemeindevertretung dient die Bildung von Fraktionen, da sie den technischen Ablauf der Meinungsbildung in der Vertretungskörperschaft, in der sie tätig sind, in gewissem Grade zu steuern und zu erleichtern haben (BVerfGE 20, 56 [104]). - BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91
Rolle der Fraktionen
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2003 - 2 L 49/02
Wenn dieses Recht den Bundes- und Landtagsabgeordneten zusteht, kann für Gemeindevertreter nicht anderes gelten; denn auch die Gemeindevertreter haben ein freies Mandat, auch wenn die Gemeindevertretung kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert (BVerwGE 90, 104 f). - BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2003 - 2 L 49/02
Ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut nicht mehr in Einklang zu bringen ist, kann durch verfassungskonforme Auslegung ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes treten würde (BVerfGE 95, 64 [93]).
- OVG Schleswig-Holstein, 18.07.2019 - 3 LB 3/18
Akteneinsichtsrecht des Kreistagsabgeordneten in Rechnungsprüfungsunterlagen über …
Der Kreistag ist zwar kein Parlament, sondern ein - Bürgerinnen und Bürger des Kreises repräsentierendes - Organ einer Selbstvertretungskörperschaft (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.1988 - 2 BvR 975/83 - juris Rn. 16;… BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 20.91 - juris Rn. 9; Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.02.2003 - 2 L 49/02 - NordÖR 2004, 390).Auch diese haben nach Maßgabe der Eigenverantwortlichkeit, wie sie dem verfassungsrechtlich geformten Bild der in den staatlichen Aufbau integrierten kommunalen Selbstverwaltung entspricht, ein "freies Mandat" (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 20.91 - juris Rn. 9, zum "freien Mandat" der gewählten Kommunalvertreter auch Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.02.2003 - 2 L 49/02 - NordÖR 2004, 390).