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   OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 1 LB 65/03   

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OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 1 LB 65/03 (https://dejure.org/2006,23977)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.04.2006 - 1 LB 65/03 (https://dejure.org/2006,23977)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. April 2006 - 1 LB 65/03 (https://dejure.org/2006,23977)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.12.2005 - 1 LB 202/01
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 1 LB 65/03
    Kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für Armenier aus Aserbaidschan, die die Republik Aserbaidschan bereits vor Gründung des selbständigen Staates Aserbaidschan endgültig verlassen haben (Fortschreibung der im Urteil des Senats vom 08.12.2005 1 LB 202/01 aufgestellten Grundsätze).

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 08. Dezember 2005 1 LB 202/01 in einem (diesbezüglich) gleich gelagerten Fall, der dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen bekannt ist, weil er auch die Kläger in jenem Verfahren vertreten hatte, wie folgt begründet: Die Kläger sind keine aserbaidschanischen Staatsangehörigen.

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 08. Dezember 2005 1 LB 202/01 wie folgt begründet: ... Zur Auslegung und Anwendung des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsrechts liegen bereits zahlreiche Gutachten, Auskünfte und sonstige Stellungnahmen vor, die zugegebenermaßen teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

    Was die Rechtspraxis betrifft, sieht der Senat keinen Klärungsbedarf: Er geht davon aus, dass aus Aserbaidschan geflüchtete armenische Volkszugehörige in der staatsangehörigkeitsrechtlichen Praxis nicht mehr als aserbaidschanische Staatsangehörige behandelt, ihnen dementsprechend keine Geburtsurkunden, Pässe, Ausweise und sonstige Personenstandsurkunden ausgestellt werden und dieser Personenkreis auch keine Chance hat, wieder eingebürgert zu werden (so schon der Senat im Urteil v. 08.12.2005 1 LB 202/01 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2002 - 1 L 239/01

    Asyl, Asylrecht, Abschiebungsschutz, Aserbaidschan, Armenien, Berg-Karabach,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 1 LB 65/03
    Er vertritt die Auffassung, dass Berg-Karabach für den Beigeladenen eine zumutbare inländische Fluchtalternative darstelle, und verweist zur Begründung auf Urteil des Senats vom 12. Dezember 2002 (u.a. 1 L 239/01).

    Dabei kann mit dem Begriff der Staatsangehörigkeit im Sinne dieser Bestimmung nur die Republikszugehörigkeit gemeint sein, weil es vor dem 01. Januar 1991 wie erwähnt noch keine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, sondern nur die Staatsangehörigkeit der UdSSR gab (so schon der Senat in seinem Urteil vom 12.12.2002 1 L 239/01 S. 6 der UA).

    Diese Bestimmung gilt nur für Personen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. Januar 1991 geboren worden sind (so schon der Senat in seinem Urteil vom 12.12.2002 1 L 239/01 unter Berufung auf das Institut für Ostrecht, Gutachten v. 22.11.2000 für das VG Berlin, S. 8, das das Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Staatsangehörigkeitsgesetz 1990 entnimmt).

  • VG Braunschweig, 04.12.2002 - 8 A 546/01

    Armenier; Aserbaidschan; Ausländer; russische Föderation; Russland;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 1 LB 65/03
    Die bloße fortbestehende formale Registrierung in Aserbaidschan bei tatsächlich anderweitigem Wohnsitz außerhalb Aserbaidschans reichte für die Begründung der Staatsangehörigkeit nach Art. 4, 1. Alternative, des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1990 nicht aus, sondern dafür war neben der Registrierung als melderechtlichem Vollzug der (maßgeblichen) Wohnsitznahme erforderlich, dass der Betreffende seinen ständigen Wohnsitz tatsächlich auf aserbaidschanischem Territorium hatte (Institut für Ostrecht, Gutachten v. 22.11.2000 an das VG Berlin und v. 02.03.2001 an das VG Neustadt an der Weinstraße; so auch VG Braunschweig, Urt. v. 04.12.2002 8 A 546/01 ).

    Es ist fern liegend, dass der aserbaidschanische Gesetzgeber bei Erlass des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1990 an diesen rechtswidrigen Zustand, die Beibehaltung der Registrierung ohne tatsächlichen Aufenthalt am Ort der Registrierung, die Rechtsfolge der Begründung der Staatsangehörigkeit knüpfen wollte (VG Braunschweig, Urt. v. 04.12.2002 8 A 546/01 ; so jetzt auch VG Schleswig, Urt. v. 02.02.2005 4 A 265/03 ).

    Das beruht zur Überzeugung des Senats allerdings lediglich darauf, dass dieser Personenkreis regelmäßig über einen gültigen Inlandspass mit einem gültigen Registrierungsvermerk verfügte und die Behörden angesichts dessen, dass bezüglich dieses Personenkreises auch keine Abmeldung von Amts wegen verfügt worden war (zur Abmeldung armenischer Volkszugehöriger vom Amts wegen, vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 09.09.2003 an das VG Schleswig), keinen Anlass hatten oder sahen, die Übereinstimmung von tatsächlichem Wohnsitz und Registrierung zu prüfen, und daher das Auseinanderfallen von tatsächlichem und registriertem Wohnsitz nicht bemerkten (VG Braunschweig, Urt. v. 04.12.2002 8 A 546/01 unter Berufung auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht v. 22.11.2000 für das VG Berlin, S. 7).

  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 1 LB 65/03
    Es bleibt offen, ob die vom Bundesverwaltungsgericht für die Verpflichtungsklage aufgestellten Grundsätze zum Streitgegenstand (u.a. Urteil vom 08.02.2005 1 C 29.03) auch auf die Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten anwendbar sind.

    Dafür spricht, dass das Bundesamt nach dem Tenor des angefochtenen Bescheids nur über die Frage entschieden hat, ob der Beigeladene Abschiebungsschutz hinsichtlich Aserbaidschans beanspruchen konnte, und es sich hier um eine Anfechtungsklage und nicht, wie in den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 08. Februar 2005 1 C 29.03 BVerwGE 122, 376, vom 12. April 2005 1 C 3.04 und vom 12. Juli 2005 1 C 22.04 entschiedenen Fällen, um eine Verpflichtungsklage handelt, gerichtet auf die Zuerkennung der mit dem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG verbundenen Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. §§ 3 und 4 AsylVfG).

  • BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 30.85

    Drohen einer politischen Verfolgung eines staatenlosen Palästinensers aus dem

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 1 LB 65/03
    Eine Aussperrung oder Ausgrenzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 12.02.1985 9 C 45.84 und v. 15.10.1985 9 C 30.85 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30 und 39), die politische Verfolgung darstellen kann, wenn sie in Anknüpfung an asyl- bzw. abschiebungsrelevante Merkmale erfolgt, liegt darin nicht.

    Die Frage, ob dem Staatenlosen dort politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG droht, ist dann gegenstandslos (BVerwG, Urt. v. 15.10.1985 9 C 30.85 , a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 211/01

    Inländische Fluchtalternative in Russland für tschetschenische Volkszugehörige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 1 LB 65/03
    Dem entspricht es, dass heute in der Russischen Föderation zahlreiche illegale Migranten leben (wobei die genaue Zahl naturgemäß nicht feststeht: Rat der EU an CIREA v. 01.09.2000, S. 51: 800.000 1.000.000 unter Berufung auf die IOM; Senat, Urteile v. 03.11.2005 1 LB 211/01 u. 1 LB 259/01 : ca. 3 - 3, 5 Mio. unter Berufung auf das Bundesamt; Prozessbevollmächtigter des Beigeladenen: ca. 10 - 12 Mio. unter Berufung auf Amnesty International).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, herabgestufter

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 1 LB 65/03
    Dem entspricht es, dass heute in der Russischen Föderation zahlreiche illegale Migranten leben (wobei die genaue Zahl naturgemäß nicht feststeht: Rat der EU an CIREA v. 01.09.2000, S. 51: 800.000 1.000.000 unter Berufung auf die IOM; Senat, Urteile v. 03.11.2005 1 LB 211/01 u. 1 LB 259/01 : ca. 3 - 3, 5 Mio. unter Berufung auf das Bundesamt; Prozessbevollmächtigter des Beigeladenen: ca. 10 - 12 Mio. unter Berufung auf Amnesty International).
  • OVG Niedersachsen, 24.11.2003 - 13 LB 179/03

    Abmeldung von Amts wegen; Armenier; Aserbaidschan; kein Abschiebeverbot;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 1 LB 65/03
    Zum einen war der Beigeladene, als er sich dort bis Dezember 1988 aufgehalten hat, nicht staatenlos; denn er war seinerzeit Staatsangehöriger der ehemaligen UdSSR (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.11.2003 13 LB 179/03 ).
  • BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 3.04

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 1 LB 65/03
    Dafür spricht, dass das Bundesamt nach dem Tenor des angefochtenen Bescheids nur über die Frage entschieden hat, ob der Beigeladene Abschiebungsschutz hinsichtlich Aserbaidschans beanspruchen konnte, und es sich hier um eine Anfechtungsklage und nicht, wie in den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 08. Februar 2005 1 C 29.03 BVerwGE 122, 376, vom 12. April 2005 1 C 3.04 und vom 12. Juli 2005 1 C 22.04 entschiedenen Fällen, um eine Verpflichtungsklage handelt, gerichtet auf die Zuerkennung der mit dem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG verbundenen Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. §§ 3 und 4 AsylVfG).
  • BVerwG, 12.07.2005 - 1 C 22.04

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 1 LB 65/03
    Dafür spricht, dass das Bundesamt nach dem Tenor des angefochtenen Bescheids nur über die Frage entschieden hat, ob der Beigeladene Abschiebungsschutz hinsichtlich Aserbaidschans beanspruchen konnte, und es sich hier um eine Anfechtungsklage und nicht, wie in den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 08. Februar 2005 1 C 29.03 BVerwGE 122, 376, vom 12. April 2005 1 C 3.04 und vom 12. Juli 2005 1 C 22.04 entschiedenen Fällen, um eine Verpflichtungsklage handelt, gerichtet auf die Zuerkennung der mit dem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG verbundenen Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. §§ 3 und 4 AsylVfG).
  • VGH Bayern, 07.05.2004 - 9 B 01.31198

    Aserbaidschan, Armenier, Staatsangehörigkeit, Staatenlose, Ausbürgerung,

  • BVerwG, 12.02.1985 - 9 C 45.84

    Asylrecht - Staatenloser - Politische Verfolgung - Gewöhnlicher Aufenthalt -

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 1 LB 66/03
    Das hat der Senat in seinen Urteilen vom 08. Dezember 2005 1 LB 202/01 und 27. April 2006 1 LB 65/03 in diesbezüglich gleichgelagerten Fällen, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt sind, weil er auch in jenen Verfahren die Abschiebungsschutz suchenden Ausländer vertreten hatte, wie folgt begründet:.

    Der Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthalts für die Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG würde allerdings gegenstandslos, wenn Weißrussland aus Gründen, die nicht im Sinne dieser Bestimmung erheblich sind, dem staatenlosen Kläger die Wiedereinreise auf unabsehbare Zeit verweigerte (BVerwG, Urt. v. 15.10.1985 9 C 30.85 , a.a.O.; vgl. insoweit auch die Urteile des Senats v. 08.12.2005 1 LB 202/01 und v. 27.04.2006 1 LB 65/03 ).

    Dass diesen Anträgen nicht zu entsprechen, insbesondere zur Auslegung des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsrechts und zur Rechtspraxis der aserbaidschanischen Behörden, kein erneutes Gutachten einzuholen ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 08. Dezember 2005 1 LB 202/01 (S. 22/23) und vertiefend in seinem Urteil vom 27. April 2006 1 LB 65/03 (S. 18/19) dargelegt.

  • VG Schleswig, 13.06.2007 - 4 A 34/07

    D (A), Staatenlose, Staatenlosenübereinkommen, Reiseausweis, Beweislast,

    Die armenische Staatsangehörigkeit schließlich wird in diesen Fällen unter Verweis auf Art. 10 Abs. 1 des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gar nicht erst in ernsthaften Betracht gezogen, sofern die Betroffenen ­ wie die Kläger ­ in Armenien weder geboren sind noch sich jemals dort (dauerhaft) aufgehalten haben (vgl. nur Urteile des OVG Schleswig vom 08.12.2005 - 1 LB 202/01 -, vom 27.04.2006 - 1 LB 65/03 - und vom 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -, vom 18.01.2007 - 1 LB 1/06 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.07.2006 - 1 LB 94/02
    Zwar hat die Beigeladene zunächst nach Art. 4, 1. Alternative, des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Aserbaidschanischen SSR vom 26. Juni 1990, das am 01. Januar 1991 in Kraft trat, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erworben; denn sie hatte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren tatsächlichen ständigen Wohnsitz in Aserbaidschan und war nach ihren unwidersprochenen Angaben dort auch registriert (zur Auslegung des Art. 4., 1. Alternative, des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1990 in diesem Sinne, vgl. die den Beteiligten bekannten Urteile des Senats vom 08.12.2005 1 LB 202/01 und vom 27.04.2006 1 LB 65/03 , in denen das eingehend begründet worden ist).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.01.2007 - 1 LB 51/03
    Der Senat hat das in seinen Urteilen vom 08. Dezember 2005 1 LB 202/01 und 27. April 2006 1 LB 65/03 in diesbezüglich gleich gelagerten Fällen, die dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen bekannt sind, weil er auch in jenen Verfahren die abschiebungsschutzsuchenden Ausländer vertreten hat, wie folgt begründet: Die Kläger sind keine aserbaidschanischen Staatsangehörigen.
  • VG Schleswig, 07.02.2007 - 1 A 130/04
    In Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Meinung und der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 27. April 2006, 1 LB 65/03; Urteil vom 8. Dezember 2005, LB 202/01) geht das Gericht davon aus, das der Begriff der Staatsangehörigkeit in Art. 4, 1. Alt. Staatsangehörigkeitsgesetz 1990 dahingehend auszulegen ist, dass hierunter die Republikzugehörigkeit zu verstehen ist.
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